S. 182 / Nr. 35 Registersachen (d)

BGE 79 I 182

35. Urteil der Il. Zivilabteilung vom 24. Juni 1953 i. S. Gerber gegen Bern,
Regierungsrat.

Regeste:
Parteivetretung vor Bundesgericht in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten
(Art. 29 OG)
Grundbuch.
Eine Anmeldung zur Eintragung, die vom Beistand der verfügungsberechtigten
Person ausgeht, darf nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass nur ein
Vormund diese Person gültig vertreten könne. Vertretungsmacht des Beistandes.
Abweisung einer Anmeldung, mit der verlangt wird, dass ein unter
Beistandschaft stehender Erbe als Eigentümer einer Nachlassliegenschaft
eingetragen werde, mangels Vorlegung der nach Art. 421 Ziff. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
und Art. 422
Ziff. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
ZGB erforderlichen Zustimmungserklärungen der vormundschaftlichen
Behörden.
Représentation des parties devant le Tribunal fédéral en matière de
contestations de droit administratif (art. 29 OJ).
Registre foncier.
Une réquisition d'inscription émanant du curateur de la personne ayant qualité
pour disposer ne doit pas être rejetée par le motif que cette persone ne
pourrait être valablement repreésentée que par un tuteur. Attributions du
curateur.

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Rejet d'une réquisition tendant à ce qu'un héritier pourvu d'un curateur soit
inscrit comme propriétaire d'un immeuble dépendant de la succession en raison
du défaut de production des autorisations des autorités tutélaires exigées par
les art. 421 ch. 9 et 422 ch. 5 CC.
Rappresentanza delle parti davanti al Tribunale federale in materia di
contestazioni di diritto amministrativo (art. 29 OG).
Registro fondiario.
Una domanda d'iscrizione che emana dal curatore d'una persona che ha veste per
disporre non può essere respinta pel motivo che questa persona potrebbe essere
validamente rappresentata soltanto da un tutore. Poteri di rappresentanza del
curatore.
Rigetto d'una domanda volta a che un erede provvisto d'un curatore sia
iscritto come proprietario d'un immobile dipendente dalla successione a motivo
della mancata produzione delle dichiarazioni di consenso delle autorità di
tutela, secondo gli art. 421, cifra 9, e 422, cifra 5, CC.

Der am 27. November 1950 in Gerlafingen (Solothurn) gestorbene Wilhelm Gerber
hinterliess als seine gesetzlichen Erben seinen Sohn Willi, geb. 1921, und
seine Witwe Rosa geb. Pulver. Dem Sohn, der handlungsunfähig sein soll,
bestellte die Vormundschaftsbehörde Gerlafingen am 21. Dezember 1950 einen
Beistand in der Person von Adrien Voillat. Zum Nachlass Wilhelm Gerbers
gehören Liegenschaften in den bernischen Gemeinden Wiler und Zielebach. Am 11.
April 1951 reichten Voillat und Frau Gerber dem Grundbuchamt Fraubrunnen eine
vom Amtsschreiber und Grundbuchverwalter von Kriegstetten ausgestellte
«Erbgangsbescheinigung» ein, in der u. a. festgestellt war, dass der Erblasser
seiner Ehefrau testamentarisch die Nutzniessung an seinem ganzen Nachlass
zugewendet habe und der Sohn somit Alleinerbe sei, und dass dieser die
Erbschaft angenommen und die Vormundschaftsbehörde am 15. März 1951 in seinem
Namen der Annahme der Erbschaft und der güterrechtlichen Auseinandersetzung
mit Frau Gerber zugestimmt habe. Gleichzeitig ersuchten Voillat und Frau
Gerber das Grundbuchamt, das Eigentum von Willi Gerber und das
Nutzniessungsrecht der Frau Gerber an den zum Nachlass gehörenden bernischen
Liegenschaften einzutragen, das in einem Nachtrag zur «Schlusserklärung» des
Erbschaftsinventars zugunsten

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von Frau Gerber vereinbarte Vorkaufsrecht für die Dauer von 10 Jahren
vorzumerken und einen Eigentümerschuldbrief von Fr. 1200. zu löschen.
Der Grundbuchverwalter von Fraubrunnen wies die Anmeldung am 20. April 1951
ab. Die Amtschreiberei Kriegstetten, die in Ziffer 5 der «Schlusserklärung»
des Inventars beauftragt worden war, «beim Grundbuchamt Fraubrunnen den
Eigentumseintrag zu erwirken und alles zu tun, um dieses Verlangen, wenn
erforderlich selbst auf gerichtlichem Wege oder (durch) Herbeiführung von
Verwaltungsentscheiden, durchzusetzen», führte als Vertreterin von Erbe und
Nutzniesserin gegen diese Verfügung Beschwerde. Der Regierungsrat des Kantons
Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Grundbuchsachen hat diese Beschwerde am
10. Februar 1953 im Sinne der Motive abgewiesen. Soweit er die der
angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen nicht als unzutreffend
oder hinfällig erklärte, nahm er wie folgt dazu Stellung
a) Der Grundbuchverwalter beanstande, dass das verwendete Grundbuchbelegpapier
verkehrt, nämlich mit dem breiten unbeschriebenen Rande rechts statt links,
beschrieben worden sei. Einzig deshalb wäre vermutlich die Anmeldung nicht
abgewiesen worden. Die Beschaffung des im Kanton Bern üblichen Formates sei
offenbar möglich gewesen «und der Beschwerdeführer wird sich auch in Zukunft
an die Bestimmung der GBV Art. 28 halten.»
b) Der Grundbuchverwalter habe erklärt, der urteilsunfähige Willi Gerber sei
zu bevormunden und nicht bloss zu verbeiständen. In der Tat sei Willi Gerber
handlungsunfähig und gehöre daher unter Vormundschaft. Das von einem Beistand
unterzeichnete Eintragungsbegehren habe daher abgewiesen werden müssen.
Anderseits bedürfe ein Erbteilungsvertrag gemäss Art. 421
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
ZGB der Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde. Der Grundbuchverwalter könne deren Vorlegung im
Original oder in beglaubigter Abschrift verlangen.
Diesen Entscheid hat die Amtsschreiberei Kriegstetten

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namens der Erben Gerber durch rechtzeitige Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht weitergezogen.
Der Regierungsrat beantragt Abweisung, das Eidg. Justiz- und
Polizeidepartement Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit stellt auch dann, wenn ihre
Entscheidung von der Beantwortung zivilrechtlicher Fragen abhängt, keine
Zivilsache im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
OG dar (BIRCHMEIER N. 4 zu Art. 29 OG).
Die Amtsschreiberei Kriegstetten ist daher im vorliegenden Verfahren als
Parteivertreterin zuzulassen, wenn sie gehörig bevollmächtigt ist.
Die Gültigkeit der in der «Schlusserklärung» des Nachlassinventars
enthaltenen, ein verwaltungsrechtliches Vorgehen ausdrücklich einschliessenden
Vollmacht setzt voraus, dass der Beistand, der jene Erklärung im Namen von
Willi Gerber unterzeichnet hat, als dessen gesetzlicher Vertreter anerkannt
werden darf. Ist dies nicht der Fall, wie die Vorinstanz annimmt, so war auf
die Beschwerde gegen das Grundbuchamt und ist auf die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Die dem abweisenden Entscheid
der Vorinstanz zugrunde liegende Erwägung, dass Willi Gerber nicht
rechtsgültig vertreten sei, ist daher unter dem Gesichtspunkt der
Verfahrensvoraussetzungen vorweg zu prüfen.
Die Vorinstanz ist der Ansicht, nur ein Vormund könne Willi Gerber gültig
vertreten, weil dieser urteilsunfähig sei. Das ist unrichtig. Freilich gehört
Gerber unter Vormundschaft, wenn der Tatbestand von Art. 369 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB
erfüllt ist. Das bedeutet aber nicht, dass nur ein Vormund ihn gültig
vertreten könne. Wenn die Vormundschaftsbehörde aus irgendwelchen Gründen, z.
B. weil ihr der Entmündigungsgrund bisher unbekannt war, es versäumt hat, das
Entmündigungsverfahren einzuleiten, so

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kann sie im Rahmen der ihr gemäss Art. 386 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB obliegenden vorläufigen
Fürsorge u. a. für ein einzelnes Geschäft einen Beistand ernennen (vgl. EGGER
N. 25 zu Art. 386). Sie kann hiezu auch dadurch veranlasst sein, dass sie sich
noch nicht darüber klar geworden ist, ob überhaupt eine Bevormundung nötig sei
oder eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB
genüge, aber immerhin schon als sicher erachtet, dass der Interdizend für ein
bestimmtes Geschäft eines Beistandes bedarf. Die Verantwortung für die in
einem solchen Fall getroffenen Massnahmen tragen ausschliesslich die zu deren
Anordnung berufenen Behörden. Andern Behörden steht es nicht zu, solche
Massnahmen, die sich formell im Rahmen des Gesetzes halten, auf ihre
materielle Richtigkeit oder Angemessenheit hin zu überprüfen. Wenn die
zuständige Vormundschaftsbehörde einen Beistand ernannt hat, dann gilt dieser
im Umfang des ihm erteilten Auftrags gegenüber jedermann als gesetzlicher
Vertreter seines Schützlings.
Dem steht der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung angerufene Art. 417
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 417 - Die Erwachsenenschutzbehörde kann aus wichtigen Gründen anordnen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden.

ZGB keineswegs entgegen. Einmal setzt diese Bestimmung voraus, dass der
Verbeiständete überhaupt handlungsfähig sei. Ist er urteilsunfähig, so fehlt
ihm gemäss Art. 17
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 17 - Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft.
ZGB die Handlungsfähigkeit. In diesem Falle kann die
Tätigkeit eines Beistandes von vornherein nicht in einer blossen «Mitwirkung»
bestehen, sondern erhält die Bedeutung einer gesetzlichen Vertretung. Ist aber
der Verbeiständete handlungsfähig, dann bleibt bei Beauftragung des Beistandes
mit der Besorgung einer einzelnen Angelegenheit nur die Handlungsfähigkeit im
allgemeinen unberührt, für die Erledigung der betreffenden Angelegenheit aber
muss dem Beistand die Vertretungsmacht zuerkannt werden (vgl. EGGER N. 6 zu
Art. 417
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 417 - Die Erwachsenenschutzbehörde kann aus wichtigen Gründen anordnen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden.
ZGB).
Die Besorgung der hier in Frage stehenden Angelegenheit gehört zu der dem
Beistand Willi Gerbers übertragenen Aufgabe. Daher musste die Beschwerde gegen
das

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Grundbuchamt materiell behandelt werden und ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
2.- Aus dem bereits Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass der angefochtene
Entscheid insofern gegen Bundesrecht verstösst, als er sich auf den Mangel
einer gehörigen Vertretung Willi Gerbers stützt.
Dagegen hat die Vorinstanz mit Recht das Fehlen einer Bescheinigung über die
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 421
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
(Ziff. 9) ZGB als Grund
zur Abweisung der Anmeldung anerkannt. Entgegen der Auffassung, die in der
Beschwerde an die Vorinstanz vertreten wurde, ist als Erbteilungsvertrag im
Sinne des Gesetzes auch eine Vereinbarung anzusehen, nach welcher der eine
Erbe die ganze Erbschaft zu Eigentum und der andere sie zu Nutzniessung
erhalten soll. Eine Bescheinigung über die Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde zur Vereinbarung, mit welcher die gesetzlichen Erben
Wilhelm Gerbers sich in diesem Sinne einigten, ist dem Grundbuchamt bisher
nicht eingereicht worden. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer
in der Beschwerde an die Vorinstanz sich ausschliesslich auf die in der
«Erbgangsbescheinigung» enthaltene Feststellung berufen haben, dass die
Vormundschaftsbehörde ihre Zustimmung erteilt habe, und erklärt haben, dies
habe dem Grundbuchamt Fraubrunnen zu genügen. Es verstösst nun keineswegs
gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz dem Grundbuchverwalter die Befugnis
zugesteht, einen von der Vormundschaftsbehörde selber stammenden Ausweis über
die erfolgte Zustimmung oder doch eine beglaubigte Abschrift der
Zustimmungerklärung zu verlangen.
Die Annahme der Erbschaft durch den Verbeiständeten bedurfte gemäss Art. 422
Ziff. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
ZGB ausserdem der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Auch hierüber lag
keine Bescheinigung vor.
Die Vorinstanz hat daher die Beschwerde mit Recht abgewiesen.

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Im bundesgerichtlichen Verfahren haben die Beschwerde -führer nun freilich die
in der «Erbgangsbescheinigung erwähnte Zustimmungserklärung der
Vormundschaftsbehörde Gerlafingen vorn 15. März 1951 vorgelegt. Am Fusse
dieser Erklärung findet sich auch die e Zustimmung nach Art. 422
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 422 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.
2    Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.
ZGB» des
Oberamtmanns von Bucheggberg-Kriegstetten, die am 16. Mai 1951 (also erst nach
der Grundbuchanmeldung und sogar erst nach Einreichung der Beschwerde gegen
das Grundbuchamt) erteilt wurde. Das ändert jedoch nichts daran, dass im
Zeitpunkt der Anmeldung die Voraussetzungen für die Eintragung fehlten. Es ist
auch nicht Sache des Bundesgerichts, einen nachträglich vorgelegten Ausweis zu
prüfen, den der Grundbuchverwalter noch nicht zu Gesicht bekommen hat.
Vielmehr muss es dem letztem vorbehalten bleiben, diese Prüfling bei erneuter
Anmeldung vorzunehmen.
3.- Mit den übrigen Gründen, die der Grundbuchverwalter für die Abweisung der
Anmeldung anführt, hat sich das Bundesgericht nicht zu befassen, nachdem die
Vorinstanz sie als unzutreffend oder hinfällig erachtet hat und die Beschwerde
ohnehin abgewiesen werden muss. Dies gilt auch für die verkehrte Beschreibung
des Anmeldebogens. Der angefochtene Entscheid lässt erkennen, dass die
Vorinstanz diesen Schönheitsfehler nicht als genügenden Grund für die
Abweisung der Anmeldung anerkannt hat, sodass die Beschwerdeführer in diesem
Punkte durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.