S. 8 / Nr. 3 Strafgesetzbuch (d)

BGE 78 IV 8

3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1952 i. S. Baumann
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste:
Art. 41 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB. Recht und Pflicht des Richters, wegen Täuschung des
Vertrauens den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe anzuordnen, sind
nicht befristet.
Art. 41 ch. 3 CP. Le droit et le devoir du juge d'ordonner l'exécution de la
peine, parce que le condamné a trompé la confiance mise en lui, ne sont pas
soumis à un délai.
Art. 41 cifra 3 CP. Il diritto e il dovere del giudice di ordinare
l'esecuzione della pena, pel motivo che il condannato ha deluso la fiducia in
lui riposta, non sono sottoposti ad un termine.

Aus den Erwägungen:
Der Entwurf des Bundesrates zum Strafgesetzbuch sah in Art. 71 vor, dass die
Vollstreckungsverjährung bei bedingter Verurteilung mit dem Ende der Probezeit
beginne. Nach dieser Bestimmung hätte der Strafvollzug nach Ablauf eines mit
der Rechtskraft des Urteils beginnenden Zeitraumes, der sich aus der Probezeit
und der Verjährungsfrist zusammengesetzt hätte, nicht mehr angeordnet werden
können. Die Bundesversammlung hat diese Lösung abgelehnt, indem sie Art. 74
des Gesetzes dahin

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gefasst hat, dass die Vollstreckungsverjährung bei bedingtem Aufschub des
Strafvollzuges mit dem Tag zu laufen beginne, an dem die Vollstreckung
angeordnet wird (vgl. hierüber StenBull NatR 1928 215). Die Befugnis des
Richters, die Vollstreckung anzuordnen, hat sie zeitlich nicht begrenzt,
obschon ihr nicht entgangen sein kann, dass die vorgenommene Änderung die
zeitliche Grenze aufhob, die der Entwurf dem richterlichen Entscheid auf
Anordnung des Strafvollzuges setzte. Daher darf nicht unter Berufung auf eine
Lücke des Gesetzes, die nicht besteht, eine Befristung doch eingeführt werden.
Die vom Beschwerdeführer geteilte Auffassung des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, wonach wegen Täuschung des richterlichen Vertrauens der
Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe nur solange angeordnet werden könne,
als sie, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, nicht verjährt sei
(RStrS 1949 Nr. 303), hätte übrigens, wie schon in BGE 76 IV 14 angedeutet
worden ist, die untragbare Folge, dass in Fällen, in denen die Probezeit fünf
Jahre dauert, der Strafvollzug nur während dieses sich mit der
Verjährungsfrist deckenden Zeitraumes (Art. 73
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StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB) angeordnet werden könnte,
also praktisch immer dann unmöglich wäre, wenn die den Vollzug rechtfertigende
Tatsache sich erst kurz vor Ablauf der Probezeit zuträgt. Das wäre umso
bedenklicher, als die Aufdeckung und Beurteilung solcher Tatsachen Zeit
erfordert. Gerade in den schwersten Fällen, wo der Richter die Probezeit auf
fünf Jahre bemessen hat, wäre damit die Anwendung von Art. 41 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB
verunmöglicht.
Die Strafe, zu der der Beschwerdeführer am 15. Februar 1946 verurteilt worden
ist, durfte daher auch nach dem 15. Februar 1951 noch vollstreckbar erklärt
werden. Dass das Verfahren auf Anordnung des Vollzuges erst nach diesem
Zeitpunkt angehoben worden ist, ändert nichts. Inwiefern die Vollstreckung
heute stossend sein sollte, ist nicht zu sehen. Bis im Februar 1951 stand der
Beschwerdeführer noch unter Bewährungsprobe. Kurz nach Ablauf der

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Probezeit wurde das Verfahren auf Anordnung des Strafvollzuges angehoben, und
das Obergericht führte es ohne Unterbruch durch. Seit der Verurteilung vom 15.
Februar 1946 sind erst annähernd sechs Jahre verstrichen und seit jener vom 9.
Februar 1949 erst zwei Jahre. Mit solchen Verhältnissen hat sich der
Verurteilte, besonders wenn ihm eine lange Probezeit auferlegt worden ist,
angesichts der Bestimmung des Art. 74
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StGB Art. 74 - Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.
StGB ohne weiteres abzufinden.