S. 58 / Nr. 16 Postverkehr (d)

BGE 78 IV 58

16. Urteil des. Kasationhofes vom 1. Februar 1952 i. S. Ackermann gegen
Bundesanwaltsehaft.

Regeste:
Art. 2 Abs. 1 lit. a PVG. Wann erfolgt die regelmässige Personenbeförderung
«gewerbemässig»?
Art. 2 al. 1 litt. a LSP. Quand le transport régulier de personnes est-il
effectué «à titre professionnel»?
Art. 2 cp. 1 lett. a della legge sul servizio delle poste. Quando il trasporto
regolare di persone è eseguito «a scopo indistriale»?

A. - Walter Ackermann, der in Wegenstetten wohnt und als Hilfschauffeur bei
der Brauerei Salmen in Rheinfelden arbeitet, fährt mit seinem vierplätzigen
Personenautomobil täglich zur Arbeit und zurück, wobei er Wegenstetten
zwischen 05.35 und 05.45 Uhr und Rheinfelden

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ungefähr um 17.15 Uhr verlässt. Vom Sommer 1949 an nahm er regelmässig auf der
Hin- und der Rückfahrt gegen ein tägliches Entgelt von Fr. 2.- pro Person
Ernst Schlienger und Paul Schreiber mit, die als Lehrlinge in der Brauerei
Feldschlösschen in Rheinfelden arbeiten. Ab Juni 1950 wurde der vierte Platz
gegen ein tägliches Entgelt von Fr. 2.50 regelmässig von dem in die gleiche
Brauerei zur Arbeit fahrenden und am Abend nach Wegenstetten zurückkehrenden
Max Reimann benützt.
B. - Die Kreispostdirektion Basel forderte Ackermann mit Schreiben vom 31.
März 1950 und 28. April 1950 unter Hinweis auf die Regal- und
Strafbestimmungen des Postverkehrsgesetzes (PVG) auf, diese
Personenbeförderung einzustellen. Da Ackermann das nicht tat, belegte ihn die
Generaldirektion der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung gestützt auf
Art. 62 Abs. 1 PVG mit einer Busse von Fr. 100.-
Ackermann verlangte gerichtliche Beurteilung. Diese führte dazu dass ihn das
Bezirksgericht Rheinfelden am 4. April 1951 der Widerhandlung gegen Art. 1
Abs. 1 lit. a PVG (gewerbsmässige regelmässige Fahrten zur Personenbeförderung
ohne Konzession) schuldig erklärte und ihn gemäss Art. 62 PVG mit Fr. 100.-
büsste. Die Beschwerde, die Ackermann gegen dieses Urteil einreichte, wurde
vom Obergericht des Kantons Aargau am 19. Oktober 1951 abgewiesen.
C. - Ackermann ficht das Urteil des Obergerichts mit der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei aufzuheben und er sei von
Schuld und Strafe freizusprechen. Er macht geltend, er habe die drei Personen
nicht gewerbsmässig befördert. Der Begriff der Gewerbsmässigkeit müsse anhand
der Bewilligungspraxis für Konzessionen nach Art. 3 PVG ausgelegt werden. Die
Personenbeförderung sei nicht gewerbsmässig, wenn sie sich nur auf einen
zahlenmässig beschränkten und namentlich immer gleichen Personenkreis
erstrecke, also nicht wie die Post der Öffentlichkeit zur Verfügung stehe.

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Gewerbsmässigkeit setze auch voraus, dass der Täter einen wesentlichen oder
wenigstens nicht völlig unbedeutenden Teil seiner Tätigkeit auf den
Personentransport verlege, was hier nicht der Fall sei, da der
Beschwerdeführer den Beruf eines Brauereiarbeiters ausübe. Die drei
mitfahrenden Personen bezahlten denn auch nur einen Beitrag an die
Benzinkosten, so dass auch aus diesem Titel ernstlich von Gewerbsmässigkeit
nicht die Rede sein könne. Zur weiteren Begründung seiner Auffassung verweist
der Beschwerdeführer auf die Beschwerde an das Obergericht.
D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau als Vertreterin der
Bundesanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau beantragen, die
Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde an das
Obergerichts hat der Kassationshof nicht einzutreten. In der Beschwerde an das
Bundesgericht selber ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien (Art. 273 Abs.
1 lit. b BStP BGE 74 IV 59, 76 IV 69, 77 IV 185).
2.- Die Postverwaltung ist unter Vorbehalt der regelmässigen
Personenbeförderung, die nicht gewerbsmässig betrieben wird, oder die einem
Nichttransportgewerbe als notwendiger Hilfsbetrieb dient (Art. 2 Abs. 1 lit. a
PVG), ausschliesslich berechtigt, Reisende mit regelmässigen Fahrten zu
befördern (Art. 1 Abs. 1 lit. a PVG). Für die gewerbemässige
Reisendenbeförderung mit regelmässigen Fahrten können Konzessionen erteilt
werden (Art. 3 Abs. 1 PVG). Da der Beschwerdeführer keine Konzession besessen
hat, ist er nach Art. 62 Abs. 1 PVG mit Busse von drei bis tausend Franken
strafbar, wenn er Reisende gewerbemässig mit regelmässigen Fahrten befördert
hat.

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3.- Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Sinne der zitierten
Bestimmungen regelmässig gefahren ist und auf seinen Fahrten Reisende
befördert hat. Er macht bloss geltend, er habe das nicht «gewerbemässig»
getan.
Ob die Vorinstanz diesen Begriff richtig angewendet hat, hängt nicht davon ab,
wie ihn das Post- und Eisenbahndepartement bisher bei der Behandlung von
Konzessionsgesuchen ausgelegt hat, und noch weniger ist entscheidend, was das
eidgenössische Amt für Verkehr bei der Erteilung von Bewilligungen für
gewerbemässige Personentransporte im Sinne der nicht mehr geltenden
Autotransportordnung seinerzeit unter Gewerbsmässigkeit verstanden hat.
Massgebend ist einzig der richtige Sinn des Postverkehrsgesetzes.
Dieser ergibt sich aus dem Zwecke des Postregals, wonach der Post der
finanzielle Rückhalt gegeben werden soll, den sie nötig hat, um ihre Aufgabe
überall, in verkehrsarmen wie in verkehrsreichen Landesteilen, zum Wohle der
Bevölkerung zu den gleichen Bedingungen erfüllen zu können. Auch die
konzessionierten Unternehmen sind vor Konkurrenz zu schützen, wenn sie die
ihnen durch die Konzessionsbedingungen auferlegten Pflichten sollen erfüllen
können. Der Begriff der Gewerbemässigkeit ist daher so auszulegen, dass die
Post und die konzessionierten Unternehmen vor jeder ins Gewicht fallenden
Konkurrenzierung durch Dritte geschützt sind. Hiebei kommt es nicht allein auf
die Wirkungen des konkreten Einzelfalles an, sondern auf die Folgen, welche
die allgemeine Zulassung gleichartiger Konkurrenz für die Post und die
konzessionierten Unternehmen nach sich zöge. Es besteht daher kein Grund, den
Begriff der Gewerbemässigkeit zum Schaden der der Allgemeinheit dienenden
Betriebe der Post und der Konzessionäre eng auszulegen.
Gewerbemässig handelt, wer durch die regelmässige Personenbeförderung nach
einem bestimmten Plane unmittelbar oder mittelbar ein Einkommen erzielt. Wenn
Personenbeförderungen dieser Art allgemein zulässig wären,

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würden sie die Post und die konzessionierten Betriebe in einem Ausmasse
konkurrenzieren, das den Zweck des Postregals gefährdete. Ob im einzelnen
Falle die erreichten Einnahmen gross oder klein sind und in welchem Verhältnis
sie zum übrigen Einkommen des Betriebsinhabers stehen, ist nicht entscheidend.
Was dem einen im Kleinen erlaubt wäre, dürften andere in gleichem Umfange auch
tun; insgesamt könnte dadurch eine gewichtige, ja vernichtende Konkurrenz
entstehen. Aus der gleichen Überlegung kann nichts darauf ankommen, ob der
Inhaber des nicht konzessionierten Konkurrenzbetriebes mit den regelmässigen
Fahrten viele oder wenige Personen befördert und ob er sein Verkehrsmittel
jeder beliebigen oder nur zum vornherein bestimmten Personen offen hält; das
für das Gewerbe charakteristische planmässige Streben nach Einnahmen ist auch
möglich bei Betrieben, die nur für einen eng begrenzten Kundenkreis,
allenfalls sogar für einen einzigen Auftraggeber, arbeiten. Ebensowenig kommt
unter diesem Gesichtspunkte des Schutzes der Post und der konzessionierten
Unternehmen etwas darauf an, ob der Täter aus der regelmässigen
Personenbeförderung einen Hauptberuf macht, ob sie ihm nur Nebenbeschäftigung
ist oder ob sie sich, wie im vorliegenden Falle, ohne zusätzlichen Zeit
aufwand mit dem ordentlichen Berufe verbinden lässt.
4.- Bei dieser Auslegung des Begriffs hat der Beschwerdeführer gewerbemässig
gehandelt und ist zu Recht nach Art. 62 Abs. 1 PVG bestraft worden. Er hat
durch seine seit langem ausgeführte und für die Zukunft nicht begrenzte
Beförderung von anfänglich zwei und später drei Personen mit teils
regelmässiger Fahrten planmässig ein Einkommen erzielt. Selbst wenn die von
den Fahrgästen bezahlt en Preise von täglich Fr. 6.50 (anfänglich Fr. 4.-) nur
Beitrag an die Benzinkosten gewesen wären, was nicht in guten Treuen behauptet
werden kann, so hätte der Beschwerdeführer doch daraus in dem Sinne
finanziellen Nutzen gezogen, dass ihm die Fahrt zu seiner Arbeitsstätte

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billiger zu stehen kam, als wenn er die Fahrgäste nicht oder unentgeltlich
aufgenommen hätte.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.