S. 187 / Nr. 43 Zollgesetz (d)

BGE 78 IV 187

43. Urteil des Kassationshofes vom 27. Juni 1952 i. S. Bundesanwaltschaft
gegen Stanic.

Regeste:
Art. 75 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 75 Verjährung - 1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
1    Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
2    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
3    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.
4    Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR28.
ZG. Im Strafverfahren wegen Zollübertretung sind sowohl
Schuldlosigkeit als auch Strafminderungsgründe vorn Angeschuldigten zu
beweisen.
Art. 75 al. 3 LD. L'absence de faute et les circonstances atténuantes doivent
être prouvées par l'inculpé.

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Art. 75 cp. 3 LD. Spetta all'imputato di provare che non ha colpa alcuna o che
è al beneficio di circostanze attenuanti.

A. - Stanic kaufte im März 1948 im Namen der Granel Trust Co., Vaduz, von der
Firma «Radiomotor», Grünwald, Kutta & Co. in Nedvedice (Tschechoslowakei) 250
Elektromotoren und führte sie unter Leistung des Zolles und der
Warenumsatzsteuer in die Schweiz ein. Vier Stück wurden hier einzeln
weiterverkauft. Die übrigen 246 Stück konnten nicht abgesetzt werden. Der in
Zürich wohnende Stanic verkaufte sie daher im Juni 1948 an die «Electro-Union»
in Paris und liess sie wieder aus der Schweiz ausführen. Durch die
Speditionsfirma Crowe & Co. A. G. erfuhr er, dass der Zoll zurückerstattet
werde, wenn er beweisen könne, dass der tschechische Absender diese Motoren
«direkt nach Frankreich disponiert» habe, sodass sie als Transit wäre
betrachtet werden könnten. Um diesen Nachweis zu leisten, fertigte Stanic mit
Hilfe Dritter auf Briefpapier der «Radiomotor», das er in Zürich herstellen
liess, eine fingierte Korrespondenz an, aus der hervorging, dass die
«Radiomotor» die Granel Trust Co. beauftragte, die von ihr gelieferten
Elektromotoren direkt nach Paris umzuleiten. Gestützt auf diese von ihr
gutgläubig eingereichten Unterlagen erwirkte die Crowe & Co. A. G. am 13. Juli
1948, dass dem Stanic Fr. 2888.55 Zoll, Fr. 115.50 Stempelgebühren und Fr.
3466.25 Warenumsatzsteuer, abzüglich Fr. 50.- Kanzleigebühr, d. h. Fr. 6420.30
zurückerstattet wurden.
B. - Am 15. März 1951 erliess die Oberzolldirektion gegen Stanic in Anwendung
der Art. 74 Ziff. 12
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
, 75
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 75 Verjährung - 1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
1    Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
2    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
3    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.
4    Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR28.
und 91
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 91 - 1 Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
1    Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
2    Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband.
des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über
das Zollwesen (ZG) und Art. 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli
1941 über die Warenumsatzsteuer eine Strafverfügung, wonach Stanic zu einer
Geldbusse im achtfachen Betrage des umgangenen Zolles von Fr. 2888.55, d. h.
zu Fr. 23108.40 verurteilt werde.
Nachdem Stanic gerichtliche Beurteilung verlangt hatte, beantragte die
Bundesanwaltschaft dem Bezirksgericht

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Zürich, er sei zu einer Geldbusse von Fr. 38821.80 zu verurteilen,
entsprechend dem sechsfachen Betrage des Zolles, der Warenumsatzsteuer und der
Stempelgebühren, die an Stanic zurückerstattet worden waren.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte Stanic am 28. August 1951 schuldig im Sinne
des Art. 74 Ziff. 12
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG und setzte die Busse gemäss Antrag der
Bundesanwaltschaft fest.
Auf Appellation des Verurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
am 7. Februar 1952 den Schuldspruch, setzte aber die Busse auf Fr. 5000.-
herab. Zur Begründung führte es aus, die vorgelegten Schreiben der
«Radiomotor» an die Granel Trust Co. und die Crowe & Co. A. G. seien von
Stanic mit Hilfe Dritter gefälscht worden. Folglich stehe fest, dass Stanic
die Rückerstattung durch unerlaubte Mittel erwirkt habe. Damit sei auch
erstellt, dass die Rückerstattung ungerechtfertigt sei, weil der Nachweis,
dass die Wiederausfuhr der Motoren angeblich im Auftrage des ausländischen
Verkäufers erfolgt sei, nur mit erlaubten Mitteln geführt werden dürfte. Der
im Strafverfahren, also nachträglich, allfällig erbrachte Nachweis, dass die
Weiterversendung tatsächlich im Auftrage und für Rechnung des ausländischen
Absenders erfolgt sei, ändere deshalb am Deliktstatbestand nichts mehr und
könne nur für die Strafzumessung Bedeutung haben. Das Verschulden des Stanic
sei insofern schwer, als er die Rückerstattung durch Urkundenfälschung
erlangt, den Zeugen Milicic in massiver Weise zu beeinflussen versucht und die
begangene Urkundenfälschung einsichtslos bestritten habe. Anderseits sei nicht
ausgeschlossen, dass Stanic als in Not befindlicher Flüchtling gehandelt habe.
Seine Darstellung laufe darauf hinaus, dass der Verkauf der Motoren an die
Granel Trust Co. ein Versuch gewesen sei, einen Teil des Vermögens des
Opatril, Inhabers der Firma «Radiomotor», dem Zugriff der kommunistischen
Machthaber in der Tschechoslowakei zu entziehen. Er berufe sich auf drei
Zeugen, deren Aussagen jedoch aus Gründen, die das Obergericht näher darlegt,
keinen Beweis

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zu schaffen vermöchten, zumal damit gerechnet werden müsste, dass Stanic auch
diese Personen bearbeitet habe. Die Nichtabnahme der angebotenen Beweise müsse
immerhin zur Folge haben, dass zu Gunsten des Gebüssten die Möglichkeit offen
gelassen werde, dass seine Darstellung zutreffe. Die Einfuhr der Motoren in
die Schweiz sei ja in der Tat kurz nach dem kommunistischen Umsturz in der
Tschechoslowakei erfolgt, und es sei daher nicht ausgeschlossen und zu Gunsten
des Gebüssten anzunehmen, dass dem Kaufvertrag zwischen der «Radiomotor» und
der Granel Trust Co. die Absicht zugrunde lag, einen Teil des Vermögens des
Opatril der eutschädigungslosen Enteignung zu entziehen. Unter diesem
Gesichtspunkt erscheine das Verschulden des Gebüssten in milderem Licht. Die
vom Bezirksgericht ausgefällte Busse sei daher auf Fr. 5000.- herabzusetzen.
C. - Die Bundesanwaltschaft ficht das Urteil des Obergerichts mit der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie beantragt, es sei aufzuheben
und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung wird geltend gemacht, es grenze an Willkür in der
Beweiswürdigung, vorbehaltlos auf unbewiesene Ausführungen des Angeschuldigten
abzustellen, was freilich nicht mittels Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden
könne. Eidgenössisches Recht sei aber dadurch verletzt, dass Art. 75
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 75 Verjährung - 1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
1    Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
2    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
3    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.
4    Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR28.
ZG in
einer der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuwiderlaufenden Weise angewendet
worden sei. Zollbussen seien nach Umfang und Schwere der strafbaren Handlung
und dem Grad des Verschuldens zu bemessen. Sie müssten dein Schuldigen nicht
bloss den strafbar erlangten Gewinn entziehen, sondern ihn mit einem Mehr
treffen, das nach billigem Ermessen des Richters, jedenfalls aber so zu
bestimmen sei, dass es eine empfindliche Erschwerung auch für den
zahlungsfähigen Täter bilde. Die Busse von Fr. 5000.- erreiche nicht einmal
den Betrag des «strafbar erlangten Gewinnes» von Fr. 6470.30 und stelle schon
deshalb eine übertriebene Nachsicht dar. Wegen der Urkundenfälschung habe eine

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Verfolgung nach gemeinem Strafrecht nicht stattgefunden, was das angefochtene
Urteil bei der Abwägung des Verschuldens nicht oder zu wenig berücksichtigt
habe.
D. - Stanic beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Der Beschwerdegegner hat im Sinne des Art. 74 Ziff. 12
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen - 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
ZG «durch unerlaubte
Handlungen oder Mittel eine ungerechtfertigte Rückerstattung von Zöllen oder
andern Abgaben erwirkt». Auf diese Zollübertretung droht Art. 75 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 75 Verjährung - 1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
1    Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
2    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
3    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.
4    Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR28.
ZG
Busse bis zum zwanzigfachen Betrag des hinterzogenen oder gefährdeten Zolles
an.
Das Obergericht hat die vom Bezirksgericht innerhalb dieses Strafrahmens und
im Rahmen des Ermessens ausgefällte Busse im sechsfachen Betrage des Zolles
und der Abgaben (Warenumsatzsteuer und Stempelgebühren) einzig mit der
Begründung herabgesetzt, dass das Verschulden des Gebüssten in milderem Lichte
erscheine, weil zu seinen Gunsten angenommen werden müsse, dass möglicherweise
dem Kaufvertrage zwischen der «Radiomotor» und der Granel Trust Co. die
Absicht zugrunde gelegen habe, einen Teil des Vermögens des Opatril der
entschädigungslosen Enteignung zu entziehen. Damit gründet das Obergericht die
Strafminderung auf einen bloss für möglich gehaltenen Umstand. Das ist nicht
zulässig. Der für Zollübertretungen geltende Art. 75 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 75 Verjährung - 1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
1    Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
2    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
3    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.
4    Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR28.
ZG bestimmt, dass
der Angeschuldigte von der Strafe befreit werde, wenn er nachweist, dass ihn
kein Verschulden trifft und namentlich dass er alle Sorgfalt angewendet hat,
um die Vorschriften zu befolgen. Nach dieser Norm ist der Täter zwar nicht
mehr wie unter der Herrschaft der Art. 55 ff. des Zollgesetzes von 1893 auch
dann strafbar, wenn er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat; aber
der Beweis der Schuldlosigkeit obliegt ihm selbst; nicht der Ankläger hat die
Schuld nachzuweisen. Da Art. 75 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 75 Verjährung - 1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
1    Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
2    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
3    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.
4    Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR28.
ZG auf dem Boden der Schuldpräsumption
steht, sind auch alle Umstände, welche die Schuld mindern,

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vom Angeschuldigten zu beweisen. Tritt er diesen Beweis nicht an oder sind,
wie hier, die angebotenen Beweise untauglich, so darf der Richter den
behaupteten Umstand dem Angeschuldigten im Strafmass nicht zugute halten.
Das Strafgesetzbuch, das erst nach dem Zollgesetz erlassen worden ist, hat
daran nichts geändert. Gemäss Art. 333 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB sind die allgemeinen
Bestimmungen des Strafgesetzbuches auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen
mit Strafe bedroht sind, nur insoweit anwendbar, als diese Bundesgesetze nicht
selbst Bestimmungen aufstellen (vgl. BGE 72 IV 189 ff.).
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Das Obergericht hat die Busse
neu zu bemessen. Da es die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach die
Motoren an die Granel Trust Co. verkauft worden seien, um sie der
entschädigungslosen Enteignung zu entziehen, mit eingehenden Erwägungen als
nicht beweisbar erklärt, hat es auf sie nicht Rücksicht zu nehmen.
Übrigens leuchtet auch sachlich nicht ein, weshalb im behaupteten Umstand ein
Strafminderungsgrund liegen sollte. Das zur Begründung des
Rückerstattungsbegehrens gegenüber der schweizerischen Zollverwaltung
begangene Täuschungsmanöver des Beschwerdegegners konnte nichts dazu
beitragen, die gegenüber dem tschechischen Staate angeblich verfolgte Absicht
des Opatril zu fördern. Die Motoren waren dem Zugriff der tschechoslowakischen
Behörden bereits entzogen, als sie in der Schweiz angekommen waren, und auch
die Weiterversendung nach Paris änderte daran nichts.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der I. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 1952 aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.