S. 408 / Nr. 71 Erbrecht (d)

BGE 78 II 408

71. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Oktober 1952 i. S.
Schuler gegen Schuler und Konsorten.

Regeste:
Erbteilung, Teilungsart (Art. 607 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 607 - 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
1    Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
2    Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.
3    Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
. ZGB). Vereinbarungen der Erben (Art. 607
Abs. 2) und gesetzliche Teilungsregeln. Bildung von Losen (Art. 611).
Behandlung von Erbschaftssachen, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich
verlieren würden (Art. 612 Abs. 1). Voraussetzungen des Verkaufs (Art. 612
Abs. 2). Ungleichartige Behandlung der verschiedenen Teile einer Sache, die
sachenrechtlich eine Einheit bildet? Anwendungsbereich von .Art. 613 Abs. 1.
Partage successoral. Mode de partage. Art. 607 et suiv. CC. Conventions entre
héritiers (art. 607 al. 2) et règles légales de partage. Composition des lots
(art. 611). Manière de traiter les biens successoraux qui ne peuvent être
partagés sans subir une diminution notable de leur valeur (art. 612 al. 1).
Conditions de la vente (art. 612 al. 2). Inégalité de traitement des diverses
parties d'une chose qui forment une unité d'après la législation sur les
droits réels? Champ d'application de l'art. 613 al. 1.
Divisione ereditaria: modo della divisione (art. 607 e seg. CC). Convenzioni
tra eredi (art. 607 cp. 2 CC) e norme legali circa la divisione. Formazione
dei lotti (art. 611 CC). Come trattare i beni della successione che non
possono essere divisi senza

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perdere considerevolmente di valore (art. 612 cp. 1). Presupposti della loro
vendita (art. 612 cp. 2). Diverso trattamento delle varie parti d'una cosa che
costituiscono un'unità secondo la legislazione sui diritti reali? Campo di
applicazione dell'art. 613
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 613 - 1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
1    Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
2    Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden.
3    Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.
cp. 1.

Gemäss Art. 607 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 607 - 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
1    Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.
2    Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.
3    Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
ZGB können die Erben, wo es nicht anders angeordnet
ist, die Teilung frei vereinbaren. Vorschriften, welche diese Befugnis der
Erben einschränken würden, kommen im vorliegenden Falle nicht in Betracht.
Soweit die Parteien über die Teilung einig sind, ist demnach für deren
Durchführung einzig ihr Wille massgebend.
Die gesetzlichen Teilungsregeln, die eingreifen, soweit sich die Erben nicht
auf eine andere Art der Teilung einigen (und der Erblasser, wie hier, keine
Teilungsvorschriften im Sinne von Art. 608
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
1    Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2    Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3    Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
ZGB erlassen hat), sind
unverkennbar darauf angelegt, die Teilung der Erbschaft nach Möglichkeit nicht
mittels Versilberung der Erbschaftssachen und Teilung des Erlöses, sondern
dadurch herbeizuführen, dass die Erbschaftssachen in natura unter die Erben
verteilt werden. Diesem Zwecke dient vor allem die in Art. 611
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 611 - 1 Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
1    Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
2    Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.
3    Die Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben.
ZGB
vorgeschriebene, mangels Einigung auf Verlangen eines Erben von der
zuständigen Behörde zu besorgende Bildung von Losen. Auf dem Wege der
Losbildung lässt sich die Teilung nicht etwa nur mit Bezug auf Sachen
vornehmen, die ohne Nachteil so zerlegt werden können, dass jeder Erbe einen
Teil davon erhält, und daher nach dem Grundsatze der Gleichberechtigung der
Erben (Art. 610
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
1    Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
2    Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
3    Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
ZGB) in der Regel auf diese Weise zu teilen sind. Art. 611,
der ganz allgemein von «den Erbschaftssachen» spricht, gilt vielmehr
namentlich auch für die - oft einen beträchtlichen Teil der Erbschaft
ausmachenden - Sachen, die körperlich zu teilen praktisch nicht möglich oder
nicht angezeigt ist. Eine Sache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich
verlieren würde, ist also womöglich einem der nach Art. 611 zu bildenden Lose
zuzuscheiden. Art. 612 Abs. 1 bestätigt diese Regel, indem er sagt, dass eine
solche Sache einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden soll. Eine dieser
Vorschrift entsprechende Losbildung

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macht es in zahlreichen Fällen möglich, die Teilung hinsichtlich der nicht
ohne bedeutende Werteinbusse körperlich teilbaren Sachen ohne Versilberung
durchzuführen. Nur wenn dieser Weg aus besondern Gründen verschlossen ist
(z.B. deswegen, weil der Wert der in Frage stehenden Sache den Betrag eines
Erbteils erheblich übersteigt), und wenn überdies die Erben sich nicht darauf
einigen können, die Sache trotz dem damit verbundenen Wertverlust zu teilen
oder sie zu bestimmten Bedingungen einem bestimmten Erben zuzuweisen, ist nach
Art. 612 Abs. 2 die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
Art. 612 Abs. 2 ist freilich so allgemein gefasst, dass er, für sich allein
betrachtet, dahin ausgelegt werden könnte, es sei immer dann ohne weiteres zum
Verkauf und zur Teilung des Erlöses zu schreiten, wenn sich die Parteien über
die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen können. Eine so
weitgehende Bedeutung darf jedoch dieser Bestimmung schon deswegen nicht
beigelegt werden, weil sie den zweiten Absatz eines Artikels bildet, der mit
dem (auf eine beschränkte Tragweite hinweisenden) Randtitel «Zuweisung und
Verkauf einzelner Sachen «versehen ist und in Abs. 1 nur von den Sachen
handelt, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würden. Dazu
kommt, dass eine solche Auslegung von Art. 612 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 612 - 1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
1    Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
2    Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
3    Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.
ZGB jedem Erben
gestatten würde, durch Verweigerung der Zustimmung zur Teilung oder Zuweisung
den Verkauf von Sachen zu erzwingen, die sich sehr wohl einem Lose zuscheiden
liessen. Damit würde die in Art. 611 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit, bei
Uneinigkeit der Erben die Lose durch die Behörde bilden zu lassen, illusorisch
gemacht und das auf Begünstigung der Teilung in natura gerichtete Bestreben
des Gesetzes durchkreuzt. Art. 612 Abs. 2 ist daher mit der heute
vorherrschenden Lehrmeinung einschränkend auszulegen, und zwar in dem Sinne,
dass er nur für Sachen gilt, die durch Teilung eine wesentliche Werteinbusse
erleiden würden und sich nicht in einem Lose unterbringen lassen und den
Verkauf einer

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solchen Sache nur für den Fall vorschreibt, dass die Erben weder sich darauf
einigen, sie trotz dem damit verbundenen Wertverlust körperlich zu teilen (was
Art. 612 Abs. 1 als dispositive Vorschrift nicht verbietet), noch die
Zuweisung an einen bestimmten Erben vereinbaren (vgl. TUOR N. 10-20 und
ESCHER, 2. Aufl., N. 2-4 zu Art. 612 MERZ in Festschrift zum 70. Geburtstag
von TUOR S. 98 und 106; GUISAN in ZSR 1947 S. 242 ff.). Mit dem Wortlaut und
Sinn des Gesetzes unvereinbar ist dagegen die vom Kläger befürwortete
Auslegung, wonach die Anwendung von Art. 612 u.a. voraussetzt, dass es sich um
eine schlechthin unteilbare (gemeint wohl: eine ohne Zerstörung überhaupt
nicht teilbare) Sache handelt.
Gegenstände, die sachenrechtlich eine Einheit bilden, sind, wenn die Erben
nichts anderes vereinbaren, auch bei der Anwendung von Art. 61
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 61 - 1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
1    Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
2    Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
1  für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
2  revisionspflichtig ist;
3  hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.85
2bis    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.86
2ter    Er kann Vereine nach Absatz 2 Ziffer 3 insbesondere dann von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie aufgrund von Höhe, Herkunft, Ziel oder Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte einem geringen Risiko des Missbrauchs für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.87
3    ...88
1/'612 ZGB als
Einheit zu behandeln. Vorbehältlich abweichender Abmachungen der Erben ist
also die Teilung hinsichtlich eines solchen Gegenstandes so durchzuführen,
dass der ganze Gegenstand entweder körperlich auf die zu bildenden Lose
verteilt oder ungeteilt einem Lose zugewiesen oder als eine Sache verkauft
wird. Ohne dahingehende Vereinbarung einen Teil eines solchen Gegenstandes
(z.B. eines Grundstücks) körperlich aufzuteilen und den Rest zu verkaufen oder
zwar die ganze Sache zu verkaufen, aber nicht als Einheit, sondern stückweise,
ist unabhängig davon ausgeschlossen, ob diese verschiedenen Teile «ihrer Natur
nach zusammengehören» oder nicht (Art. 613 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 613 - 1 Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
1    Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
2    Familienschriften und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben, sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräussert werden.
3    Können sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die Veräusserung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.
ZGB). Auf diese
Zusammengehörigkeit kommt es nur an bei Beurteilung der Frage, wieweit
Gegenstände, die sachenrechtlich eine Mehrheit von Sachen bilden, bei der
Teilung zusammenzubleiben haben. Nur diese Frage wird in Art. 613 Abs. 1
geregelt.