S. 367 / Nr. 62 Obligationenrecht (d)

BGE 78 II 367

62. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1952 i. S.
Wagner A.-G. gegen Jenny-Pressen A.-G.


Seite: 367
Regeste:
Kauf, Gewährleistung für Sachmängel, Verjährung.
Beginn der Verjährungsfrist bei Vereinbarung einer Garantiefrist. Art. 210
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
OR.
Vente, garantie en raison des défauts, prescription.
Point de départ du délai de prescription lorsque les parties ont passé une
convention fixant le temps pendant lequel la garantie serait promise. Art. 210
CO.
Vendita, garanzia per i diletti della cosa venduta, prescrizione.
Inizio del termine di prescrizione, quando le parti hanno stipulato una
convenzione che fissa la durata della garanzia. Art. 210 CO.

2.- Die Vorinstanz bezeichnet den Gewährleistungsanspruch der Klägerin
deswegen als verjährt, weil die Klage erst mehr als ein Jahr nach der
spätestens am 2. Juni 1950 erfolgten Ablieferung der Maschine erhoben worden
sei. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass mit der
Garantieübernahme für ein Jahr der Beginn der Verjährungsfrist bis zum Ablauf
der Garantiefrist hinausgeschoben worden sei. Zur Begründung dieser Auffassung
beruft sie sich auf ein in den BIZR 43 Nr. 210 veröffentlichtes Urteil des
Zürcher Handelsgerichts. Dabei übersieht sie jedoch, dass in jenem Falle eine
solche Verlängerung der Verjährungsfrist angenommen wurde, weil die dort
massgebenden Allgemeinen Bedingungen des SIA (Art. 18 Abs. 3) ausdrücklich
vorsahen, dass Mängel jederzeit bis zum Ablauf der Garantiefrist gerügt werden
könnten. Im heute zu entscheidenden Fall fehlt dagegen eine solche Bestimmung.
Die Parteien vereinbarten lediglich, dass für die Dauer eines Jahres Garantie
geleistet werde. Diese vertragliche Garantiefrist ist von gleicher Dauer wie
die gesetzliche Verjährungsfrist des Art. 210
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
OR.

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In solchem Falle ist im Zweifel anzunehmen, dass die Parteien den Beginn der
Verjährung nicht hinausschieben, sondern diese gemäss der gesetzlichen
Regelung mit der Ablieferung der Ware beginnen lassen wollten (vgl. STAUB,
Komm. zum deutschen HGB, 12/13. Auflage 4 S. 381). Infolge des Zusammenfallens
von Gewährleistungs- und Verjährungsfrist besteht nun allerdings die
Möglichkeit, dass ein Mangel zwar innerhalb der Frist entdeckt wird, aber zu
spät, um die Verjährung noch unterbrechen zu können. Daraus allein lässt sich
Jedoch noch nicht folgern, dass der Wille der Parteien auf eine
Hinausschiebung des Verjährungsbeginnes gerichtet gewesen sein müsse. Denn die
kurze Verjährungsfrist des Art. 210
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 210 - 1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
1    Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.
2    Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.
3    Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200375 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.
4    Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:
a  sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;
b  die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und
c  der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
5    Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben bestehen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.
6    Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.
OR bezweckt, im Interesse der Verkehrs-
und Rechtssicherheit baldmöglichst nach der Ablieferung eine klare Rechtslage
zu schaffen, und der Handelsverkehr neigt wenig zu Abmachungen, die entgegen
diesem Zwecke einer Verzögerung der endgültigen Erledigung Vorschub leisten.
Deshalb muss im Zweifel zu Gunsten der geringeren Belastung des Verkäufers
entschieden und angenommen werden, es sei die Willensmeinung der Parteien
dahin gegangen, dass mit dem Ablauf der bedungenen Garantiefrist ohne weiteres
auch die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dieser Garantiepflicht
des Verkäufers zu Ende gehe, sofern wenigstens die gesetzliche
Verjährungsfrist nicht länger ist als die vertragliche Garantiezeit (vgl. das
Urteil des Obergerichts Zürich in Blätter für handelsrechtliche Entscheidungen
14 S. 331, nicht publiziert er Entscheid der I. Zivilabteilung des
Bundesgerichts vom 24. Dezember 1951 i. S. Stapfer c. Ducati; ferner für das
deutsche Recht RGZ 91 S. 305). Die Vorinstanz hat somit zu Recht die
Verjährungseinrede der Beklagten geschützt.