S. 216 / Nr. 41 Obligationenrecht (d)

BGE 78 II 216

41. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Mal 1952 i. S.
Atmosform A.-G. gegen Utila A.-G.

Regeste:
Übertragung von Vertretungsverträgen, Irrtum, Gewährleistung.
Analoge Anwendbarkeit der Grundsätze über die Teilnichtigkeit auf den Fall des
teilweisen Irrtums, Art. 24 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
, Art. 20 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR (Erw. 5).
Gewährleistung bei Forderungsabtretung: Keine analoge Anwendung der
Vorschriften über die Sachgewährleistung; Art. 171
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 171 - 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
1    Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
2    Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3    Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
, 201
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
1    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
OR (Erw. 6 und 7).
Cession des droits découlant de contrats de représentation, erreur, garantie.
Application par analogie au cas de l'erreur partielle des principes concernant
la nullité partielle; art. 24 ch. 4, art. 20 al. 2 (consid. 5).
Garantie en cas de cession de créances: les dispositions concernant la
garantie des qualités de la chose ne sont pas applicables par analogie; art.
171, 201 (consid. 6 et 7).
Cessione dei diritti derivanti da contratti di rappresentanza. Errore,
garanzia;.
Applicazione per analogia al caso dell'errore parziale dei principi sulla
nullià parziale; art. 24, cifra 4, art. 20 cp. 2 (consid. 5).
Garanzia in caso di cessione di crediti: le disposizioni sulla garanzia delle
qualità della cosa non sono applicabili per analogia; art. 171, 201 (consid. 6
e 7).

Aus dem Tatbestand:
Die Atmosform A.-G., Inhaberin einer ausschliesslichen Lizenz für die
Herstellung eines patentgeschützten Apparates, übernahm von einer früheren
Lizenzinhaberin, der

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Utila A.-G., die von dieser abgeschlossenen Vertretungsverträge, durch die
gemäss der in den Vertrag aufgenommenen Erklärung der Utila A.-G. der Absatz
von 1600 Apparaten gesichert war. Für die Übertragung dieser
Vertretungsverträge bezahlte die Atmosform A. -G. an die Utila A.-G. Fr.
24000.-. In der Folge stellte sich heraus, dass der Absatz von nur 970
Apparaten gesichert war. Die Atmosform A.-G. focht deshalb den Vertrag unter
Berufung auf Grundlagenirrtum an und verlangte eventuell Wandelung desselben
nach den Grundsätzen über die Gewährleistung beim Kauf.
Das Handelsgericht Zürich nahm lediglich das Bestehen eines
Preisminderungsanspruchs der Klägerin in der Höhe von Fr. 9450.- an. Die
Berufung der Klägerin, die an ihren Begehren auf Unverbindlicherklärung,
eventuell Wandelung des Geschäftes festhält, wird vom Bundesgericht
abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
5.... - Durch die der Klägerin abgetretenen Verträge war ein Absatz von
insgesamt nur 970 Apparaten gesichert statt der in Ziff. 5 des Vertrages
genannten Anzahl von 1600. In Bezug auf die Differenz von 630 Stück befand
sich die Klägerin also in einem Irrtum, da entgegen ihrer Annahme eine feste
Bezugspflicht der Vertreter insoweit nicht bestand. Dieser Irrtum betraf eine
wesentliche Grundlage des Vertrages, da ein gesicherter Absatz von 1600 Stück
von beiden Parteien, wie der Wortlaut des Vertrages erkennen lässt, als
gegeben vorausgesetzt wurde und auch für beide massgebend war für die
Bemessung der Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Gegenleistung.
Dieser Irrtum hatte jedoch nicht die Unverbindlichkeit des ganzen in Ziffer 5
der Vereinbarung enthaltenen Vertrages zur Folge. Das Gesetz enthält zwar im
Abschnitt über die Mängel des Vertragsschlusses wegen Irrtums usw. keine
Bestimmung für den Fall, dass sich

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der Willensmangel nur auf einen Teil des Vertrages bezieht. Es besteht jedoch
kein vernünftiger Grund, der einer analogen Anwendung der Bestimmung von Art.
20 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR betreffend die Teilnichtigkeit auf die blosse Unverbindlichkeit
wegen Willensmangels entgegenstünde (vergl. OSER-SCHÖNENBERGER, Vorbem. zu
Art. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
-31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR, N. 3, Art. 20 N. 71: vergl. ferner BGE 6011 99, wo die analoge
Anwendung der Bestimmung auf die Nichtigkeit wegen Formmangels bejaht wurde).
Die Schranke, dass blosse Teilnichtigkeit bezw. Teilunverbindlichkeit
abzulehnen ist, wenn der Vertrag ohne den nichtigen bezw. unverbindlichen Teil
nicht geschlossen worden wäre, gewährt einen ausreichenden Interessenschutz.
Im vorliegenden Falle wurde, wie oben ausgeführt, die von der Klägerin zu
erbringende Gegenleistung offensichtlich nach der Zahl der abnahmepflichtigen
Apparate bestimmt, d. b. mit Fr. 15. pro Apparat. Die Festsetzung eines
Gesamtpreises für alle Verträge schliesst diese Berechnungsweise nicht aus.
Damit lässt sich die Auswirkung, welche die Verminderung der Zahl der
abnahmepflichtigen Apparate auf die Gegenleistung der Klägerin hatte, ohne
weiteres feststellen. Da die Zusicherung der Beklagten für den grösseren Teil
der im Vertrag genannten Zahl zutraf, ist nicht einzusehen, warum die Klägerin
den Vertrag trotz geringerer Anzahl der abnahmepflichtigen Apparat e bei
entsprechend niedrigerer Gegenleistung nicht gleichwohl abgeschlossen hätte.
Der Vertrag gemäss Ziff. 5 der Vereinbarung ist daher lediglich in Bezug auf
die Differenz von 630 Apparat en als unverbindlich zu betrachten, was zu einer
Reduktion der Gegenleistung der Klägerin um 6:30 mal Fr. 15. Fr. 9450. führt.
Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zurückzuerstatten, da die
Unverbindlichkeit des Vertrages durch die Klägerin innert Jahresfrist seit
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist und eine Schadenersatzpflicht der
Klägerin auf Grund von Art. 26
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
1    Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
2    Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
OR mit entsprechender Herabsetzung ihres
Anspruches nicht in Betracht kommt

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angesichts des Umstandes, dass der Irrtum der Klägerin auf die Zusicherungen
der Beklagten zurückzuführen war.
6.- Zum selben Ergebnis ist die Vorinstanz gelangt auf Grund der
Gewährleistungsplficht der Beklagten für ihre Zusicherung. Sie geht davon aus,
dass die entgeltliche Vertragsübertragung rechtlich einem Kauf gleichzusetzen
sei, weshalb die Gewährleistungsbestimmungen von Art. 197 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
. OR Anwendung
fänden. Danach habe die Beklagte für die Richtigkeit ihrer Zusicherung
einzustehen, d. h. für das Bestehen einer Abnahmepflicht für 1600 Apparate.
Eine Verspätung der Mängelrüge sei von der Beklagten nicht behauptet worden.
Ein Wandelung des Vertrages komme nicht in Betracht, da die Zusicherung
immerhin für rund 60% zugetroffen habe und die Übernahme der Verträge in Bezug
auf 970 Apparate für die Klägerin nicht unzumutbar sei. Dagegen sei der
Vertragspreis entsprechend zu mindern, d. h. um den Betrag von Fr. 9450.-. Das
Begehren der Beklagten um eine Reduktion dieser Minderung entbehre jeder
Grundlage.
Gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung hat die Klägerin von der Beklagten eine
Anzahl von Rechtsverhältnissen mit gegenseitigen Rechten und Pflichten
übernommen. Soweit hiefür die Zustimmung der Vertragspartner der
Vertretungsverträge erforderlich war, bestand unbestrittenermassen keine
Schwierigkeit, da die Zustimmung der Vertreter vorlag. In Frage steht vielmehr
nur der Übergang des Erfüllungsanspruches der Beklagten gegenüber den
Vertretern auf die Klägerin. Hiebei handelt es sich um ein Rechtsverhältnis,
für dessen Übergang die Art. 164 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
. OR betreffend die Forderungsabtretung
massgebend sind. Die entgeltliche Forderungsabtretung hat nun allerdings
rechtlich wie wirtschaftlich mit dem Fahrniskauf vieles gemeinsam. Der
Gesetzgeber hat sich aber gleichwohl nicht veranlasst gesehen, sie in
rechtlicher Beziehung einander völlig gleichzustellen. Das gilt insbesondere
für die Gewährleistung. In Bezug auf diese stellt Art. 171
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 171 - 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
1    Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
2    Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3    Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
OR

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für die Forderungsabtretung besondere Normen auf, so dass die Anwendbarkeit
der Art. 197 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 197 - 1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
1    Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2    Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
. OR als ausgeschlossen zu gelten hat (BGE 47 II 186 Erw. 3).
Diese Regelung erscheint in der Tat als gerechtfertigt, weil die
Gewährleistung im Kaufsrecht auf körperliche Mängel zugeschnitten ist. Eine
analoge Anwendung auf die Gewährleistung für Rechtsmängel kann jedenfalls in
Bezug auf Art. 201
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
1    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
OR (Prüfungs- und Anzeigepflicht, Annahme der Genehmigung
bei Unterlassung derselben) nicht befürwortet werden. Denn während beim
Warenhandel die unverzügliche Prüfung der Kaufsache dem Käufer in der Regel
ohne weiteres möglich und zumutbar ist, bietet bei der Abtretung von Rechten
die Prüfung auf Rechtsmängel erheblich mehr Schwierigkeiten und ist nicht
jedermann geläufig. Besteht somit bei der Abtretung keine dem Art. 201
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
1    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
OR
entsprechende Norm, so kann die Unterlassung sofortiger Prüfung und Mängelrüge
für sich allein noch nicht zur Annahme führen, der Zessionar habe auf den
Gewährleistungsanspruch verzichtet. Damit erübrigt sich eine Prüfung der von
der Beklagten erhobenen Behauptung der verspäteten Mängelrüge. Andere
Umstände, die für eine Genehmigung seitens der Klägerin sprechen würden, sind
nicht geltend gemacht. Auf Grund der Gewährspflicht nach Art. 171
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 171 - 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
1    Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
2    Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3    Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
OR aber
haftet die Beklagte für den Ausfall an abnahmepflichtigen Apparaten. Für die
Berechnung des der Klägerin zu ersetzenden Nachteils gelten die bei der
Behandlung des Irrtums gemachten Überlegungen in gleicher Weise.
7.- Bei der in Erw. 6 dargelegten Rechtslage besteht kein Anlass, Stellung zu
nehmen zu der Streitfrage, ob sich der Käufer auf die Bestimmungen über den
Irrtum berufen könne, wenn der Tatbestand der Gewährleistung für Mängel
gegeben ist oder war. Die Gründe, die in der Literatur (MERZ, Die
Sachgewährleistung und Irrtumsanfechtung, in Festschrift für Prof. Guhl, S. 87
ff.) gegen die alternative Möglichkeit der Anfechtung wegen Willensmängeln
angeführt werden, wurzeln zur Hauptsache in

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Art. 201
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 201 - 1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
1    Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2    Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3    Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
OR, also in einer Sondernorm des Kaufsrechts, die auf die
Forderungsabtretung gerade keine Anwendung findet.