S. 97 / Nr. 13 Rechtsgleichheit {Rechtsverweigerung} (d)

BGE 78 I 97

13. Auszug aus dem Urteil vom 14. Mai 1952 i. S. .Autavia A.G. gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich.


Seite: 97
Regeste:
1. Der Entscheid der kantonalen Regierung, durch den ein Fahrzeugausweis
verweigert wird (Art. 15 MFG), kann mit staatsrechtlicher Beschwerde
angefochten werden.
2. Die allgemeine Zulassung eines;,Motorwagens zum Verkehr darf ohne Willkür
verweigert werden, wenn der Durchmesser des kleinsten äusseren Wendekreises 18
m übersteigt (Art. 7, 17 MFG, Art. 7, 12 Abs. 1
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 12 Ausscheiden der Bordoperateure und Bordoperateurinnen
1    Berufsbordoperateure und Bordoperateurinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2    Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Flugdienst aus.
lit. a MFV).
1. La décision par laquelle un gouvernement cantonal refuse de délivrer un
permis de circulation pour un véhicule automobile (art. 15 LA) peut être
attaquée par la voie du recours de droit public.
2. L'autorisation générale de circuler peut être refusée sans arbitraire
lorsque le diamètre du plus Petit cercle que peuvent décrire les roues
extérieures du véhicule dépasse 18 m. (art. 7, 17 LA, art. 12 al. 1 lit. a
RA).
1. La decisione con cui un governo cantonale rifiuta il rilascio d'una licenza
di circolazione per un autoveicolo (art. 15 LA) può essere impugnata mediante
un ricorso di diritto pubblico.
2. L'autorizzazione generale di circolare può essere rifiutata senz'arbitrio,
quando il diametro del più piccolo cerchio che possono descrivere le ruote
esterne dell'autoveicolo eccede 18 m. (art. 7, 17 LA art. 7, 12 cp. 1, lett. a
OLA).

A. - Am 13. April 1951 führte die Autavia A. G. einen fabrikneuen
Ford-Lastwagen «Bonus-Built», Typ F. 6, den sie der Salmenbräu-Rheinfelden A.
G. für deren Zürcher Depot verkauft hatte, dem Strassenverkehrsamt

Seite: 98
des Kantons Zürich zur Abnahme vor. Die Prüfung des Fahrzeuges ergab, dass der
Durchmesser des kleinsten äusseren Wendekreises links 19,6 m und rechts 18,4 m
betrug. Das Strassenverkehrsamt verweigerte zunächst den Fahrzengausweis, mit
der Begründung, nach der Praxis setze die allgemeine Zulassung eines
Motorwagens zum Verkehr voraus, dass der Wendekreisdurchmesser 18 m nicht
übersteige. Auf Grund dieser Beanstandung wurde der Wagen entsprechend
abgeändert, worauf er allgemein zum Verkehr zugelassen wurde.
Eine Beschwerde der Autavia A. G. gegen die ursprüngliche Verweigerung des
Fahrzeugausweises wurde abgewiesen, zuletzt vom Regierungsrat des Kantons
Zürich durch Entscheid vom 18. Oktober 1951, worin ausgeführt wird: Die
Beschwerde sei infolge der schliesslich Abnahme des Wagens nicht
gegenstandslos geworden, da die Beschwerdeführerin weitere Fahrzeuge des in
Frage stehenden Modells in den Kanton Zu ich verkaufen möchte und daher ein
rechtliches Interesse an einem grundsätzlichen Entscheide habe. in der
Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr Sei der zulässige Wendekreis
nicht zahlenmässig festgelegt. Art. 17 Abs. 1 MFG bestimme lediglich, dass das
Motorfahrzeug nur in betriebssicherem Zustand verkehren dürfe, und Art. 12
Abs. 1 lit. a
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 12 Ausscheiden der Bordoperateure und Bordoperateurinnen
1    Berufsbordoperateure und Bordoperateurinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2    Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Flugdienst aus.
MFV schreibe bloss vor, dass der Motorwagen mit einer
Lenkvorrichtung versehen sein müsse, die leicht und sicher zu wenden gestatte.
Es sei daher Sache der Praxis, in der Frage des Wendekreisdurchmessers eine
dieser Ordnung entsprechende Lösung zu finden. Der Kanton Zürich habe in
ständiger, jahrelanger Praxis den beanstandeten Standpunkt vertreten, in
Übereinstimmung mit einem Beschluss des Ausschusses der kantonalen amtlichen
Automobilexperten der Schweiz vom Juli 1947 und mit der Stellungnahme der
Motorfahrzeugtypen -Prüfungskommission. Wenn auch jener Expertenbeschluss
nicht rechtsverbindlich sei, so hätten doch die meisten Kantone sich daran
gehalten. Das eidg. Militärdepartement habe seit

Seite: 99
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 13. gg 1940, letztmals mit Verfügung
vom 6. April 1951 (AS 1951 S. 377), den maximalen Lenkradius für
armeetaugliche Lastwagen auf 7500 mm - den maximalen Durchmesser des
Wendekreises somit auf 15 m - festgelegt. Wenn auch zuzugeben sei, dass für
militärische Zwecke nur Fahrzeuge mit grossem Lenkeinschlag tauglich seien, so
gebe doch diese Regelung einen Anhaltspunkt auch für die zivilen Verhältnisse.
Auch das zivile Motorfahrzeug müsse verhältnismässig enge Kurven sicher
befahren können, ohne den Gegenverkehr zu gefährden. Ein Durchmesser von 18 m
sei das Maximum des Zulässigen, wie eingehende Versuche der Motorfahrzeugtypen
-Prüfungskommission gezeigt hätten.
B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde ficht die Autavia A. G. den Entscheid
des Regierungsrates wegen Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Willkür) an.
Sie macht geltend, die von der Ford Motor Company hergestellten Nutzfahrzeuge
seien in jeder Hinsicht betriebssicher und dem neuesten Stande der Technik
angepasst; das treffe insbesondere für die Lenkvorrichtungen zu.
Zu Unrecht berufe sich der Regierungsrat auf eine ständige, jahrelange Praxis.
In Wirklichkeit hätten die Zürcher Experten erst seit dem 1. Januar 1951
Lastwagen mit einem Wendekreisdurchmesser von mehr als 18 m vom Verkehr
ausgeschlossen. Die Expertenkommission der Vereinigung der Chefs der
kantonalen Motorfahrzeugkontrollen habe erst in ihrer Sitzung vom 18. Dezember
1950 beschlossen, «dass ab 1. Januar 1951 keine von da an neu importierten
Motorfahrzeuge mit mehr als 18 m Wendekreisdurchmesser immatrikuliert werden
sollten.....
Nach Art. 7 Abs. 3 MFG könne nur der Bundesrat Vorschriften über die
technischen Eigenschaften der Fahrzeuge sowie über Art und Umfang ihrer
Prüfung erlassen. Darauf beruhe Art. 12 Abs. 1 lit. a
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 12 Ausscheiden der Bordoperateure und Bordoperateurinnen
1    Berufsbordoperateure und Bordoperateurinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2    Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Flugdienst aus.
MFV. Von einer näheren
Umschreibung der Anforderungen an die Lenkvorrichtung habe der Bundesrat
abgesehen, offenbar absichtlich,

Seite: 100
um der Entwicklung der Technik und des Strassenbaus Rechnung tragen zu können.
Der Regierungsrat anerkenne selbst, dass ein Expertenbeschluss keine
Rechtskraft besitze. Daraus folge aber, «dass niemand zur Einhaltung einer
diesbezüglichen Verpflichtung gezwungen werden kann, die nicht offiziell vom
Bundesrat sanktioniert worden ist. insbesondere könne der Kanton dem Bürger
keine Verpflichtungen aufnötigen, die dieser gar nicht habe kennen können. Der
in Frage stehende Beschluss der Expertenkommission sei nicht einmal den
zuständigen Fachkreisen bekannt gegeben worden. Wohl sei im Hinblick auf eine
allfällige Revision des MFG und der MFV eine (gesetzliche) Beschränkung des
Wendekreises vorgeschlagen worden; sie sei aber gerade von Verkehrsleuten
abgelehnt worden.
Es sei nicht zulässig, die für Armeefahrzeuge geltende Regelung heranzuziehen.
Für diese Fahrzeuge seien klare Verfügungen getroffen worden, während
entsprechende Erlasse für Zivilfahrzeuge fehlten. Übrigens seien für die Armee
in den letzten Jahren reihenweise Motorwagen z. B. dreiachsige G.M.C. -
angeschafft worden, bei denen der Wendekreisdurchmesser erheblich mehr als 18
m betrage.
C. - Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde.
D. - Zwischen Bundesrat und Bundesgericht hat ein Meinungsaustausch über die
Frage der Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde stattgefunden. Das
Bundesgericht hat sich der Auffassung des Bundesrates angeschlossen und die
Beurteilung übernommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1.- Der Entscheid der kantonalen Regierung, durch welchen ein (Führer- oder
Fahrzeug-) Ausweis für den Motorfahrzeugverkehr verweigert wird, ist nach Art.
15 Abs. 2 MFG endgültig. Er kann - im Gegensatz zum Entscheid, durch welchen
ein Ausweis entzogen wird

Seite: 101
(Abs. 3 daselbst) - nicht an das eidg. Justiz- und Polizeidepartement
weitergezogen werden. Auch die Weiterziehung an den Bundesrat ist
ausgeschlossen (vgl. Art. 125 Abs. 1 lit. b
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 12 Ausscheiden der Bordoperateure und Bordoperateurinnen
1    Berufsbordoperateure und Bordoperateurinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2    Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Flugdienst aus.
, Art. 126 lit. b
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 12 Ausscheiden der Bordoperateure und Bordoperateurinnen
1    Berufsbordoperateure und Bordoperateurinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2    Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Flugdienst aus.
OG). Dagegen kann
der den Ausweis verweigernde Entscheid der kantonalen Regierung beim
Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (Art. 84
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 12 Ausscheiden der Bordoperateure und Bordoperateurinnen
1    Berufsbordoperateure und Bordoperateurinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2    Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Flugdienst aus.
OG). Das Bundesgericht
hat dies für die Verweigerung des Führerausweises in ständiger Rechtsprechung
anerkannt (BGE 73 i 362 Erw. 1). Es besteht kein Grund, hinsichtlich der
Verweigerung des Fahrzeugausweises anders zu entscheiden.
2.- Die ursprüngliche Streitigkeit über die Abnahme des von der
Beschwerdeführerin an die Salmenbräu-Rheinfelden A. G. verkauften Lastwagens
ist gegenstandslos geworden, da dieser Wagen in der Folge abgeändert und
daraufhin zum Verkehr allgemein zugelassen worden ist. indessen hat der
Regierungsrat mit Rücksicht darauf, dass die Beschwerdeführerin weitere
Fahrzeuge des gleichen Typs in den Kanton Zürich verkaufen möchte, einen
grundsätzlichen Entscheid gefällt. Die Beschwerdeführerin hat ein aktuelles
Interesse daran, dass die Verfassungsmässigkeit dieses Entscheides, gegen den
sich die staatsrechtliche Beschwerde richtet, geprüft werde. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
5.- Ob die beanstandete neue Praxis erst seit dem 1. Januar 1951 bestehe oder
schon auf das Jahr 1947 zurückgehe, ist unerheblich. Es kann einer Behörde,
namentlich wenn es um die Sicherung des öffentlichen Verkehrs geht, nicht
verwehrt sein, im Bereiche ihrer Zuständigkeit neuen oder veränderten
Verhältnissen Rechnung zu tragen, Erfahrungen auszuwerten, die bisherige
Praxis zu überprüfen und sie gegebenenfalls, neuer oder besserer Erkenntnis
folgend, zu ändern. Dass die Änderung hier, weil dem Grundsatz der
Rechtssicherheit (vgl. BGE 49 i 300 56 i 442) in unhaltbarer Weise
zuwiderlaufend, willkürlich sei, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.

Seite: 102
Sie bemängelt im wesentlichen lediglich, dass die neue Praxis der gesetzlichen
Grundlage entbehre, durch die Vorschriften der eidg. Gesetzgebung über den
Motorfahrzeugverkehr nicht gedeckt sei.
6.- Es ist unbestritten, dass die von der Ford Motor Company hergestellt en
Motorfahrzeuge, namentlich was die Lenkvorrichtung anbelangt, durchaus dem
heutigen Stand der Technik entsprechen. Das entbindet aber die zuständige
Behörde des Kantons, wo das betreffende Fahrzeug seinen Standort hat, nicht
von der Pflicht, vor dessen Zulassung zum Verkehr zu prüfen, ob es den
gesetzlichen Vorschriften entspreche (Art. 7 Abs. 1 MFG, Art. 7
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 7
1    Militärischen Flugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) als körperlich tauglich sowie intellektuell und psychisch geeignet erklärt worden sind.
2    Die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung werden erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärztlichen Tauglichkeitsattest bescheinigt.
3    Das VBS bestimmt die Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitsatteste.
MFV). Die
Prüfung hat sich allgemein auf die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu
erstrecken, wobei der sichern Wirkung der Lenkung besondere Aufmerksamkeit zu
schenken ist (Art. 7 Abs. 2
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 7
1    Militärischen Flugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) als körperlich tauglich sowie intellektuell und psychisch geeignet erklärt worden sind.
2    Die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung werden erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärztlichen Tauglichkeitsattest bescheinigt.
3    Das VBS bestimmt die Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitsatteste.
MFV). «Betriebssicherheit» ist in dieser
Bestimmung - wie in Art. 17 MFG - nicht im engem, technischen Sinne, sondern
in weiterer, auch die «Verkehrssicherheit umfassender Bedeutung verstanden
(STREBEL, Komm. zum MFG, N. 5 zu Art. 7). Die amtlichen Sachverständigen haben
die Eignung des Fahrzeugs «für den beabsichtigten Gebrauch (Art. 7 MFG), «zum
Verkehr (Art. 8
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 8 Einstellung
1    Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn:
a  sie medizinisch nicht mehr tauglich sind;
b  sie den fachlichen oder persönlichen Anforderungen nicht mehr genügen;
c  kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht;
d  sie Auslandurlaub nach Artikel 44 der Verordnung vom 22. November 20174 über die Militärdienstpflicht erhalten haben oder bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können;
e  sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden; oder
f  andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen.
2    Bei Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorie A kann die Luftwaffe statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B anordnen.
3    Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn:
a  ein militärisches Bedürfnis besteht; und
b  er oder sie sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen.
MFV) zu untersuchen. Diese Eignung darf nicht einfach auf
Grund von Konstruktionsnormen des Fabrikationsunternehmens auch wenn es sich
um eine Weltfirma handelt - angenommen werden, sondern muss im Einzelfall
erprobt werden, soweit die Einzelprüfung nicht durch Typenprüfung überflüssig
geworden ist. Und da die Eignung des Fahrzeugs «zum Verkehr» festzustellen
ist, versteht es sich von selbst, dass in erster Linie auf die Schweizerischen
Strassen- und Verkehrsverhältnisse abzustellen ist. Fehlt einem Motorfahrzeug,
gemessen an diesen Verhältnissen, die Eignung zum Verkehr oder ist es ihnen
ungenügend angepasst, so darf es vom Verkehr ausgeschlossen werden, auch wenn
es an sich technisch einwandfrei konstruiert und ausgerüstet ist.
7.- Der Einwand, dass die angefochtene Begrenzung

Seite: 103
des Wendekreises willkürlich sei und der gesetzlichen Grundlage entbehre, wird
damit begründet, dass es sich um eine Ergänzung des Art. 12
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 12 Ausscheiden der Bordoperateure und Bordoperateurinnen
1    Berufsbordoperateure und Bordoperateurinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2    Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Flugdienst aus.
MFV handle, zu
welcher nur der Bundesrat zuständig wäre. Er wäre gerechtfertigt, wenn eine
solche Begrenzung nur durch ausdrückliche Verordnungsvorschrift angeordnet
werden könnte. Der Regierungsrat konnte jedoch ohne Willkür annehmen, dass
dies nicht der Fall sei. Der Wendekreis eines Fahrzeuges hängt mit der
Konstruktion der Lenkvorrichtung und deren Handhabung zusammen. Nach Art. 12
Abs. 1 lit. a
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 12 Ausscheiden der Bordoperateure und Bordoperateurinnen
1    Berufsbordoperateure und Bordoperateurinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2    Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Flugdienst aus.
MFV (und Art. 3 Ziff. 1 lit. a des internationalen Abkommens
über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, AS 1930 S. 720) muss der
Motorwagen versehen sein mit einer «Lenkvorrichtung, die leicht und sicher zu
wenden gestattet». Es ist Sache der mit der Prüfung der Verkehrseignung des
Motorfahrzeugs betrauten Behörde, im Rahmen dieser allgemeinen Bestimmung im
einzelnen Fall festzustellen, wie die Lenkvorrichtung beschaffen sein muss,
damit ein leichtes und sicheres Lenken und Wenden gewährleistet ist. Ein
solches Lenken und Wenden lässt sich aber ohne Vorstellung eines entsprechend
begrenzten Wendekreises nicht denken. Die Beurteilung der Frage, wie gross der
Wendekreis höchstens sein dürfe, gehört offensichtlich zur Anwendung und
Auslegung geltenden Rechts; sie ist Gegenstand eines Ermessensentscheides, den
die rechtsanwendende Behörde in eigener Zuständigkeit treffen kann (vgl. BGE
73 I 360 ff., betreffend Verweigerung eines zur Führung von Gesellschaftswagen
berechtigenden Ausweises für Personen, deren Körpergrösse ein Mindestmass
nicht erreicht). Setzte die beanstandete Begrenzung des Wendekreises eine
Änderung der gesetzlichen Ordnung nicht voraus, so brauchte sie auch nicht
öffentlich bekanntgemacht zu werden.
8.- Es ist nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall die rechtsanwendende
Behörde das ihr zustehende Ermessen offenbar überschritten habe. Die Annahme,
dass die Festlegung der oberen Grenze des Wendekreisdurchmessers

Seite: 104
auf 1 8 m sich im Rahmen dessen halte, was nach den Vorschriften der
Motorfahrzeuggesetzgebung und insbesondere des Art. 12
SR 512.271 Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV) - Militärflugdienstverordnung
MFV Art. 12 Ausscheiden der Bordoperateure und Bordoperateurinnen
1    Berufsbordoperateure und Bordoperateurinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2    Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Flugdienst aus.
MFV zulässig und mit
Rücksicht auf die Sicherheit des Verkehrs auf den teilweise engen und
kurvenreichen Schweizerischen Strassen geboten ist, lässt sich mit ernsthaften
Gründen vertreten, ist also nicht willkürlich. Sie wird gestützt durch den
Befund von Sachverständigen (Ausschuss der kantonalen amtlichen
Automobilexperten der Schweiz und Motorfahrzeugtypen-Prüfungskommission). Es
war auch keineswegs unzulässig, zum Vergleich die Verfügungen des eidg.
Militärdepartementes betreffend technische Anforderungen für armeetaugliche
Motorlastwagen heranzuziehen. Die kantonale Behörde hat nicht übersehen, dass
Zivilfahrzeuge nicht so wendig zu sein brauchen wie Armeefahrzeuge sie hat
denn auch die obere Grenze des Wendekreisdurchmessers nicht, wie das eidg.
Militärdepartement, auf 15 m, sondern auf 18 m festgelegt. Die nach dem Kriege
eingeführten G.M.C. -Last wagen, bei denen der Wendekreisdurchmesser 18 m
übersteigt, sind im Kanton Zürich, wie der Regierungsrat in der Vernehmlassung
darlegt, nicht allgemein zugelassen, sondern dürfen nur auf den gemäss BRB vom
16. Januar 1948 (AS 1948 S. 29 ff.) für Motorwagen bis zu 2,4 m Breite
geöffneten Strassen verkehren.
Demnach erkennt das Bundesgericht
Die Beschwerde wird abgewiesen.