SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 63 Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart - 1 Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. |
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1 | Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. |
2 | Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde. |
3 | Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG32. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt: |
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a | im summarischen Verfahren; |
abis | bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB79 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; |
b | bei Klagen über den Personenstand; |
bbis | bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB81); |
c | im Scheidungsverfahren; |
d | im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft; |
e | bei folgenden Klagen aus dem SchKG83: |
e1 | Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), |
e2 | Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), |
e3 | Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG), |
e4 | Anschlussklage (Art. 111 SchKG), |
e5 | Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), |
e6 | Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), |
e7 | Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG), |
e8 | Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG); |
f | bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist; |
g | bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage; |
h | wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt: |
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a | im summarischen Verfahren; |
abis | bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB79 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; |
b | bei Klagen über den Personenstand; |
bbis | bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB81); |
c | im Scheidungsverfahren; |
d | im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft; |
e | bei folgenden Klagen aus dem SchKG83: |
e1 | Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), |
e2 | Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), |
e3 | Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG), |
e4 | Anschlussklage (Art. 111 SchKG), |
e5 | Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), |
e6 | Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), |
e7 | Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG), |
e8 | Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG); |
f | bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist; |
g | bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage; |
h | wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt: |
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a | im summarischen Verfahren; |
abis | bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB79 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; |
b | bei Klagen über den Personenstand; |
bbis | bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB81); |
c | im Scheidungsverfahren; |
d | im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft; |
e | bei folgenden Klagen aus dem SchKG83: |
e1 | Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), |
e2 | Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), |
e3 | Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG), |
e4 | Anschlussklage (Art. 111 SchKG), |
e5 | Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), |
e6 | Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), |
e7 | Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG), |
e8 | Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG); |
f | bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist; |
g | bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage; |
h | wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt: |
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a | im summarischen Verfahren; |
abis | bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB79 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; |
b | bei Klagen über den Personenstand; |
bbis | bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB81); |
c | im Scheidungsverfahren; |
d | im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft; |
e | bei folgenden Klagen aus dem SchKG83: |
e1 | Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), |
e2 | Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), |
e3 | Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG), |
e4 | Anschlussklage (Art. 111 SchKG), |
e5 | Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), |
e6 | Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), |
e7 | Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG), |
e8 | Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG); |
f | bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist; |
g | bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage; |
h | wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
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1 | Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
2 | Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. |
3 | Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
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1 | Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
2 | Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. |
3 | Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt: |
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a | im summarischen Verfahren; |
abis | bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB79 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; |
b | bei Klagen über den Personenstand; |
bbis | bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB81); |
c | im Scheidungsverfahren; |
d | im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft; |
e | bei folgenden Klagen aus dem SchKG83: |
e1 | Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), |
e2 | Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), |
e3 | Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG), |
e4 | Anschlussklage (Art. 111 SchKG), |
e5 | Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), |
e6 | Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), |
e7 | Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG), |
e8 | Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG); |
f | bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist; |
g | bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage; |
h | wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
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1 | Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
2 | Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. |
3 | Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
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1 | Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
2 | Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. |
3 | Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 198 Ausnahmen - Das Schlichtungsverfahren entfällt: |
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a | im summarischen Verfahren; |
abis | bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB79 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; |
b | bei Klagen über den Personenstand; |
bbis | bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB81); |
c | im Scheidungsverfahren; |
d | im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft; |
e | bei folgenden Klagen aus dem SchKG83: |
e1 | Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), |
e2 | Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), |
e3 | Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG), |
e4 | Anschlussklage (Art. 111 SchKG), |
e5 | Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), |
e6 | Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), |
e7 | Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG), |
e8 | Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG); |
f | bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist; |
g | bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage; |
h | wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |