S. 215 / Nr. 31 Derogatorische Kraft des Bundesrechts (d)

BGE 78 I 215

31. Urteil vom 8. Oktober 1952 i. S. Konkursmasse Bachofen gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste:
Die im kantonalen Strafprozessrecht vorgesehene Beschlagnahme von Vermögen des
Angeschuldigten zur Deckung von Prozesskosten und Busse ist auch insoweit
nicht bundesrechtswidrig, als sie bereits gepfändetes oder zu einer
Konkursmasse gezogenes Vermögen erfasst (Erw. 2).
Die von der kantonalen Strafbehörde angeordnete Beschlagnahme ist unter
Vorbehalt der dagegen zulässigen kantonalen Rechtsmittel und der
staatsrechtlichen Beschwerde für die Betreibungs- und Konkursbehörden
verbindlich es steht diesen nicht zu, ihr eine eigene Verfügung
entgegenzusetzen, die von der Strafbehörde nach Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG anzufechten
wäre (Erw. 1).
Séquestre en procédure pénale. Relation avec le droit fédéral.
Le séquestre prévu par la procédure pénale cantonale aux fins de couvrir les
frais du procès et l'amende n'est pas non plus contraire au droit fédéral en
tant qu'il porte sur des objets déjà saisis ou compris dans une masse en
faillite (consid. 2).
Sous réserve des voies de droit cantonales et du recours de droit public, le
séquestre ordonné par l'autorité pénale cantonale lie les autorités de
poursuite et de faillite il ne leur appartient pas de s'y opposer par une
décision que l'autorité pénale devrait attaquer selon les art. 17 ss LP
(consid. 1).
Sequestro nel corso della procedura penale. Relazione col diritto federale.
Il sequestro previsto dalla procedura penale cantonale alfine di coprire le
spese del processo e la multa non è contrario al diritto

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federale nella misura in cui colpisce oggetti già pignorati o compresi in una
massa fallimentare (consid. 2).
Riservati i rimedi di diritto cantonale e il ricorso di diritto pubblico, il
sequestro ordinato dall'autorità penale cantonale vincola le autorità di
esecuzione e dei fallimenti; non spetta loro di opporsi con una decisione che
l'autorità penale dovrebbe impugnare secondo l'art. 17 e seg. LEF (consid. 1).

A. - § 83 der zürch. StPO bestimmt
«Entzieht sich ein Angeschuldigter, der keine Sicherheit geleistet hat, der
Untersuchung durch die Flucht, oder erscheint es zur Sicherung der künftigen
Vollstreckung eines Strafurteils aus andern Gründen als geboten, so kann durch
die Untersuchungsbehörde vom Vermögen des Angeschuldigten so viel mit Beschlag
belegt werden, als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des
verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich
ist.
B. - Die Bezirksanwaltschaft Winterthur führte gegen Heinrich Bachofen eine
Strafuntersuchung wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung usw., in deren Verlauf
sie eine umfangreiche Bücherexpertise anordnete. Am 21. Dezember 1950 wurde
über Bachofen der Konkurs eröffnet. Durch Verfügungen vom 22. Dezember 1950,
20. Januar und 30. April 1951 beschlagnahmte hierauf die Bezirksanwaltschaft
zur Deckung der Untersuchungs- und Gerichtskosten in Anwendung der §§ 83 ff.
StPO und des Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG Postcheckguthaben und Bargeld Bachofens im Betrag
von insgesamt Fr. 15,000.- und liess sich gestützt auf diese Verfügungen, die
unangefochten blieben, vom Postcheckamt Winterthur den Fr. 5558.23 betragenden
Saldo des Postcheckkontos Bachofens überweisen. Am 15. Oktober 1951
beschlagnahmte die Bezirksanwaltschaft weitere Fr. 6000.-, d.h. insgesamt Fr.
21,000.-, und wies das Konkursamt Winterthur-Altstadt an, ihr die Differenz
zwischen den beschlagnahmten Fr. 21,000.- und den vom Postcheckamt
abgelieferten Fr. 5558.23 abzuliefern.
Die Konkursmasse Bachofen, vertreten durch das Konkursamt, erhob gegen diese
Verfügung Rekurs, mit dem sie geltend machte, dass die Beschlagnahme von
Vermögen, das zur Konkursmasse gezogen sei, gegen Bundesrecht verstosse.

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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies den Rekurs am 21. Januar 1952
ab mit der Begründung: Das Bundesgericht habe in BGE 76 I 32 und 96
ausgeführt, dass § 83 StPO, soweit er die Beschlagnahme von Vermögen des
Angeschuldigten zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse und der
Strafverfolgungskosten vorsehe, durch den Vorbehalt des Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG gedeckt,
d.h. nicht bundesrechtswidrig sei. Eine Einschränkung in dem Sinne, dass auf
Grund von § 83 StPO nur Beschlagnahmungen vor der Konkurseröffnung angeordnet
werden könnten, habe das Bundesgericht in diesen Entscheiden nicht gemacht. Es
habe vielmehr in BGE 76 I 96 bestätigt, dass es von BGE 53 I 380, wo es die
Beschlagnahme zur Deckung der Kosten des Strafprozesses auch gegenüber der
Konkursmasse als zulässig erklärte, nicht abgewichen sei.
c. - Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die
Konkursmasse Bachofen, diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und die von der Bezirksanwaltschaft Winterthur mit Verfügung vom 15.
Oktober 1951 angeordnete Beschlagnahme von weiteren Fr. 6000.- aufzuheben. Zur
Begründung wird vorgebracht:
Nach Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG sei sämtliches Vermögen, das dem Gemeinschuldner gehöre
und ihm vor Schluss des Konkursverfahrens noch anfalle, der Gesamtheit der
Gläubiger zur gemeinsamen Befriedigung verfangen. Eine gesonderte
Vollstreckung in solches Vermögen zugunsten eines einzelnen Gläubigers sei
damit ausgeschlossen. Für eine abweichende Ordnung im kantonalen Recht
bedürfte es eines besonderen bundesrechtlichen Vorbehaltes. Als solcher komme
nur Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG in Betracht. Das Bundesgericht habe diese Bestimmung dahin
ausgelegt, dass beschlagnahmte Gegenstände weder gepfändet noch admassiert
werden könnten (BGE 53 I 390 Erw. 3). Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG besage aber nicht, dass
bereits gepfändetes oder zur Konkursmasse gezogenes Vermögen beschlagnahmt
werden könne unter Aufhebung der Rechte der Pfändungs- und

Seite: 218
Konkursgläubiger. Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG gelte nur für solche Gegenstände, welche vor
der Konkurseröffnung beschlagnahmt worden seien. Soweit § 83 StPO darüber
hinaus auch die Beschlagnahme während des Konkursverfahrens ermöglichen wolle,
verstosse er gegen Bundesrecht, das nirgends, insbesondere auch nicht in Art.
219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
SchKG, vorsehe, dass die Ansprüche der Strafuntersuchungsbehörden
denjenigen der Konkursgläubiger vorgingen. Es wäre auch äusserst stossend,
wenn einer Konkursmasse, wie es hier durch den angefochtenen Entscheid
geschehe, zur Deckung der Kosten von umfangreichen Bücherexpertisen Beträge
von Fr. 20,000. und mehr entzogen werden könnten.
D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der
Beschwerde und verweist auf den angefochtenen Entscheid.
E. - Gegenstand und Ergebnis eines zwischen der staatsrechtlichen Kammer und
der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts stattgefundenen
Meinungsaustausches sind, soweit wesentlich. aus den nachstehenden Erwägungen
ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung -
1.- Der Beschwerdeführerin steht gegenüber dem Entscheid der
Staatsanwaltschaft weder ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 86
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
OG), noch kann die von ihr behauptete Rechtsverletzung sonstwie durch
Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde
gerügt werden (Art. 84 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
OG). Dagegen fragt sich, ob die vorliegende
staatsrechtliche Beschwerde nicht deshalb gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
OG als
unzulässig zu betrachten sei, weil die Beschwerdeführerin, anstatt den
Entscheid der Staatsanwaltschaft beim Bundesgericht anzufechten, die
Möglichkeit gehabt hätte, die Herausgabe des beschlagnahmten Betrages zu
verweigern und die Strafbehörden damit zu veranlassen, mit der Beschwerde nach
Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG gegen sie vorzugehen und, nach allfälliger Abweisung derselben
durch die kantonalen

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Aufsichtsbehörden, den Streit über die Zulässigkeit der Beschlagnahme im Wege
des Rekurses nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG dem Bundesgericht zu unterbreiten. Die Frage
ist zu verneinen. Nach Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG erfolgt die Beschlagnahme auf Grund
strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze des Bundes und der Kantone
ausschliesslich nach diesen Gesetzen. Über die Voraussetzungen und die
Wirkungen solcher Beschlagnahme haben daher einzig die nach diesen Gesetzen
zuständigen Straf- und Fiskalbehörden zu entscheiden. Den Betreibungs- und
Konkursbehörden steht es, wie auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts im Meinungsaustausch erklärt hat, nicht zu, einer
strafrechtlichen oder fiskalischen Beschlagnahme eine eigene gegenteilige
Verfügung entgegenzusetzen, die dann von den Straf- und Fiskalbehörden
anzufechten wäre. Vielmehr stellt die von diesen angeordnete Beschlagnahme
eine rechtsverbindliche Verfügung dar, welche die Betreibungs- und
Konkursbehörden zu befolgen haben; vorbehalten bleiben lediglich die dein
Schuldner, der Konkursmasse und allenfalls den Pfändungsgläubigern nach den
Straf- und Fiskalgesetzen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und, sofern es
sich uni kantonale Verfügungen handelt, die staatsrechtliche Beschwerde, wie
sie im Falle BGE 53 I 380 i. und auch im vorliegen den Falle ergriffen worden
ist. In BGE 28 I 220 hat freilich die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts eine strafprozessuale Beschlagnahme als ungesetzlich erklärt
und die Betreibungsbehörden zur Verwertung des beschlagnahmten
Vermögensstückes verhalten, doch handelte es sich dabei um eine Beschlagnahme,
die nach den eindeutigen Bestimmungen der betreffenden Strafprozessordnung
unzulässig war und daher von den Betreibungsbehörden kurzerhand als nichtig
betrachtet werden konnte, wovon im vorliegenden Falle nicht die Rede sein
kann.
2.- Nach Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG erfolgt die Betreibung für öffentlich-rechtliche
Geldforderungen (Steuern, Abgaben, Gebühren, Bussen usw.) auf dem Wege der
Pfändung oder

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der Pfandverwertung. Daraus folgt, dass für solche Forderungen nicht nur die
Konkursbetreibung, sondern auch jedes durch kantonales Recht geschaffene
andere Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen ist und es den Kantonen nicht
zusteht, die Betreibung für Steuern usw. zu ihren Gunsten leichter zu
gestalten (BGE 23 S. 444; JAEGER, N. 6 zu Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG). Ferner ist nie
bezweifelt worden, dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen gegenüber privat
rechtlichen bei der Vollstreckung in keiner Weise privilegiert und daher -
beim Fehlen eines gesetzlichen Pfandrechts - gemäss dem (nach Art. 146 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 146 - 1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
1    Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
2    Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.

auch bei der Pfändung anwendbaren) Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
SchKG als gewöhnliche
Kurrentforderungen in fünfter Klasse zu kollozieren sind (BLUMENSTEIN,
Steuerrecht S. 673).
Diese Gleichstellung öffentlich- und privatrechtlicher Geldforderungen in
bezug auf das für die Betreibung geltende Verfahren und den bei der
Kollokation einzunehmenden Rang hat indessen durch Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG eine
bedeutsame Einschränkung erfahren. Diese Bestimmung spricht zwar ausdrücklich
nur davon, dass die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund
strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze des Bundes oder der Kantone mit
Beschlag belegt sind, nach diesen Gesetzen geschehe. Doch damit ist
stillschweigend auch gesagt, dass in einem solchen Falle das SchKG für den Akt
der Beschlagnahme selbst, für die Voraussetzungen, den Vollzug und die
Wirkungen derselben, nicht massgebend sein will (BGE 28 I 209, 76 I 33
BLUMENSTEIN in der Festgabe der Berner Juristenfakultät für das Bundesgericht
S. 183). Die Kantone können somit in strafrechtlichen oder fiskalischen
Gesetzen die Beschlagnahme von Gegen ständen vorsehen und deren Verwertung
regeln. Voraussetzung ist nach Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG nur, dass diese Beschlagnahme der
Verwirklichung und Vollziehung eines öffentlichrechtlichen Anspruchs dient;
zur Sicherung privatrechtlicher Schadenersatzansprüche kann sie auch auf Grund
eines strafrechtlichen Gesetzes nicht angeordnet werden (BGE 58 I 386 Erw. 2,
76 I 99).

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Davon abgesehen lässt sich aus Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG nichts entnehmen, was für eine
Beschränkung der hier für bestimmte ôffentlich-rechtliche Ansprüche
vorgesehenen besonderen Vollstreckungsart spräche und etwa die Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
, 199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368

und 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG als auf sie anwendbar erscheinen liesse (vgl. JAEGER, N. 1 zu
Art. 199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
und N. 2 zu Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG). Die Beschlagnahme auf Grund
strafrechtlicher und fiskalischer Gesetze geht daher, wie das Bundesgericht
bereits in BGE 53 I 390 Erw. 3 entschieden hat, allfälligen
Pfändungsansprüchen von Betreibungsgläubigern und dem Beschlagsrecht der
Konkursmasse vor und schliesst Pfändung wie Admassierung aus, wenn sie mit dem
Zweck der öffentlich-rechtlichen Beschlagnahme in Widerspruch geraten würde.
Dort war freilich die Wirkung einer schon vor der Konkurseröffnung
angeordneten Beschlagnahme streitig, während im vorliegenden Falle die
Beschlagnahme erst nachher erfolgte. Das ist jedoch kein Grund, die Frage der
Zulässigkeit und Wirkung der Beschlagnahme anders zu entscheiden. Wenn den
öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, für welche nach Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG die
Beschlagnahme angeordnet werden kann, der Vorrang vor allen privatrechtlichen
(sowie den nach Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG wie diese zu vollstreckenden
öffentlich-rechtlichen) Forderungen zukommt, so kann dies nicht davon
abhängen, ob die Beschlagnahme vor oder nach der Pfändung bzw.
Konkurseröffnung erfolgt, was häufig durch Zufälligkeiten bedingt sein wird.
Dass ein bereits durch Pfändung oder Konkurseröffnung begründetes
Beschlagsrecht der Gläubiger einer zur Sicherung und vorzugsweisen Deckung
strafrechtlicher oder fiskalischer Ansprüche angeordneten Beschlagnahme im
Sinne von Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG nicht entgegensteht, ist, wie der Meinungsaustausch
ergeben hat, auch die Auffassung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts (ebenso BLUMENSTEIN, Festgabe S. 222;3, 241/2, 261/2;
Steuerrecht S. 657 und 675).
§ 83 zürch. StPO ist somit auch insoweit durch den Vorbehalt von Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG
gedeckt und nicht bundesrechtswidrig,

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als er die Beschlagnahme bereits gepfändet en oder zu einer Konkursmasse
gezogenen Vermögens des Schuldners zur Deckung von Prozesskosten, Busse und
Strafvollzugskosten gestattet. Die damit verbundene Benachteiligung der
übrigen Gläubiger ist die Folge davon, dass der Schuldner strafbare Handlungen
begangen hat, die im öffentlichen Interesse die Durchführung einer
Strafuntersuchung und eines Gerichtsverfahrens notwendig machten.
Demnach erkennt das Bundesgericht -. Die Beschwerde wird abgewiesen.