S. 180 / Nr. 25 Beamtenrecht (d)

BGE 78 I 180

25. Urteil vom 12. Juni 1952 i. S. Käser gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.

Regeste:
Kürzung einer Beamtenpension: Bezieht ein pensionierter Bundesbeamter wegen
eines seinerzeit im Militärdienst erlittenen Unfalls eine Rente der
Militärversicherung, so wird diese Leistung in der Regel auf die
Beamtenpension angerechnet. Er hat keinen klagbaren Anspruch auf ungekürzte
Ausrichtung der Beamtenpension.
Réduction de la pension d'an fonctionnaire: Lorsqu'un fonctionnaire fédéral
mis à la retraite touche de l'Assurance militaire fédérale une rente à cause
d'un accident dont il a été autrefois victime au service militaire, cette
rente sera en général déduite de la pension de retraite. Dans ce cas, le
fonctionnaire n'a pas de droit en vertu duquel il puisse demander au juge le
paiement de sa pension entière.
Riduzione della pensione di un funzionario Se un funzionario federale
pensionato percepisce dall'Assicurazione militare federale delle prestazioni
per un infortunio di cui fu vittima precedentemente in servizio militare, tali
prestazioni, sono dedotte di regola dalla pensione. Il funzionario non ha in
questo caso il diritto di chiedere in giudizio il pagamento della pensione
intera.

A. - Friedrich Käser, geb. 1897, erlitt am 31. Mai 1918 im Aktivdienst einen
schweren Unfall; es wurde ihm deswegen eine Militärpension von jährlich Fr.
2437.20 (entsprechend einer Invalidität von 60%) zuerkannt. Im Jahre 1921 trat
er als Kanzleigehilfe der Direktion der eidg. Flugplätze in den Bundesdienst.
Er wurde auf den

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1. April 1922 als Spareinleger und später, durch Verfügung vom 2. Dezember
1950, gestützt auf Art. 42 der Kassenstatuten von 1950, als Versichert er in
die eidg. Versicherungskasse aufgenommen, wobei der Beginn der
Versicherungszeit auf den 1. April 1922 festgesetzt wurde. Auf den 1. April
1951 wurde er wegen Invalidität in den Ruhestand versetzt. Sein Gesuch, die
Leistungen der Militärversicherung seien nicht gänzlich an die Invalidenrente
der eidg. Versicherungskasse anzurechnen, wurde von dieser abgewiesen; die
gekürzte Kassenleistung wurde für die Zeit bis Ende 1952 auf Fr. 3985.20
jährlich (Fr. 6422.40 abzüglich Fr. 2437.20) festgesetzt. Das eidg. Finanz-
und Zolldepartement, um Stellungnahme (Art. 67 BO I) ersucht, lehnte das
Gesuch Käsers ebenfalls ab.
B. - Mit rechtzeitiger verwaltungsrechtlicher Klage beantragt Käser, die
Schweiz. Eidgenossenschaft sei zu verurteilen, ihm die Leistungen der eidg.
Versicherungskasse ungekürzt, im Betrage von Fr. 6422.40 jährlich,
auszurichten und demnach für das seit der Pensionierung verflossene Jahr Fr.
2437.20 nachzuzahlen. Zur Begründung wird geltend gemacht, nach Art. 9 Abs. 2
der Kassenstatuten von 1950 müsse die Kassenleistung zweifellos dann gekürzt
werden, wenn der die Leistungspflicht der Militärversichrung oder der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) begründende Unfall während
der Anstellung bei in Bunde eingetreten sei. Die Beklagte habe aber den Kläger
erst nach seinem Unfall angestellt, ohne sich vorzubehalten, die Leistungen
der Versicherungskasse um den Betrag der Militärrente zu kürzen. Schon deshalb
rechtfertige es sich, auf die Anrechnung der Militärrente zu verzichten.
Ausserdem lägen weitere besondere Verhältnisse vor: Gerade wegen des
erlittenen Unfalls habe der Kläger nur eine beschränkte Karriere machen
können. Es sei eine schwere Verkrümmung der Wirbelsäule aufgetreten, weshalb
er auch habe in den Ruhestand versetzt werden müssen. Wegen dieses Gebrechens,
und weil er seinen linken Arm nur mit Hilfe einer Prothese

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gebrauchen könne, erwüchsen ihm viele ausserordentliche Kosten. Sodann sei zu
beachten, dass die Militärrente eine Vergütung nicht nur für die
Erwerbseinbusse, sondern auch für den Integritätsschaden darstelle. Auf alle
Fälle sollte der auf diesen Schaden entfallende Teil nicht angerechnet werden;
sein Abzug wäre stossend. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass der
Kläger jeweilen den vollen Beitrag an die Versicherungskasse habe zahlen
müssen.
C. - Die eidg. Finanzverwaltung beantragt Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1.- (Prozessuales.)
2.- Im eidgenössischen Beamtenrecht gilt der Grundsatz, dass der Beamte sich
Leistungen der Militärversicherung oder der Suva auf seine Besoldung und nach
der Pensionierung auf die Pension anrechnen lassen muss (BGE 62 I 42). Er ist
auch ausgesprochen in Art. 9 Abs. 2 der Statuten der eidg. Versicherungskasse
von 1950. Nach dieser Bestimmung hat der Kläger nicht Anspruch auf ungekürzte
Ausrichtung der Kassenleistung. Dass er bereits beim Eintritt in den
Bundesdienst Bezüger einer Militärrente war, schliesst deren Anrechnung nicht
aus. Als teilweise invalider Beamter konnte er an Leistungen des Bundes nicht
mehr verlangen als den Betrag, welcher der gesetzlichen Besoldung gleichkam,
weshalb die Militärrente an die Besoldung angerechnet wurde. Ebensowenig kann
er als Pensionierter Anspruch auf eine den Betrag der vollen Pension
übersteigende Gesamtleistung des Bundes erheben; wäre er als Beamter voll
arbeitsfähig gewesen, würde er ja im Ruhestand vom Bund auch nicht mehr
erhalten.
Die Anrechnung der Militärrente an die Versicherungsleistungen der eidg.
Versicherungskasse ergibt sich aus deren Statuten sie braucht daher bei der
Anstellung nicht besonders vorbehalten zu werden.

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Wenn die Militärrente, welche der Kläger erhält, teilweise eine Vergütung für
die Beeinträchtigung seiner Integrität darstellt, so folgt daraus nicht, dass
sie wenigstens insoweit nicht auf die Kassenleistung angerechnet werden dürfe.
Art. 9 Abs. 2 der geltenden Kassenstatuten sieht die volle Anrechnung der
Leistungen der Militärversicherung vor.
Bezieht der Beamte von der Militärversicherung oder der Suva wegen teilweiser
Invalidität eine Rente, so ist nach der gesetzlichen Ordnung bei der
Festsetzung des versicherten Verdienstes nicht darauf Rücksicht zu nehmen,
dass die Besoldung um den Betrag dieser Rente gekürzt wird. Freilich hat, wie
es scheint, die Verwaltungspraxis bis 1923 bei der Berechnung des versicherten
Verdienstes den Rentenbetrag von der Besoldung abgezogen. Diese Lösung wäre
für den Beamten selbst vorteilhafter, wenn die auf Grund des herabgesetzt en
Verdienstes ermittelten Kassenleistungen nicht noch weiter, um den Betrag der
Invalidenrente der Militärversicherung oder der Suva, gekürzt würden denn in
diesem Falle bezöge er im Ruhestand mehr als nach heutiger Ordnung. Aber seine
Hinterbliebenen würden in den Fällen benachteiligt, wo ihnen keine
Rentenansprüche gegenüber der Militärversicherung oder der Suva zustehen, weil
der Tod in keinem Zusammenhang mit dem Ereignis steht, welches die
Leistungspflicht der Militärversicherung oder der Suva gegenüber dem Beamten
selbst ausgelöst hat. Aus diesem Grunde ist in Art. 2 Abs. 2 des BRB vom 8.
Mai 1923 über die Vollziehung einzelner Bestimmungen der Statuten der eidg.
Versicherungskasse (AS 39, 125) angeordnet worden, dass der Beamte die
statutarischen Beiträge nach Massgabe der ungekürzten Besoldung zu entrichten
hat. Bei dieser Ordnung ist es seither geblieben die geltenden Kassenstatuten
sehen die Kürzung nicht des versicherten Verdienstes, sondern der
Kassenleistung vor. Der Kläger kann also daraus, dass der versicherte
Verdienst und damit sein Beitrag nicht herabgesetzt wurde, nicht einen

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Anspruch auf ungekürzte Ausrichtung der Kassenleistungen ableiten.
3.- Art. 9 Abs. 2 der Kassenstatuten von 1950 bestimmt in Satz 2, dass dann,
wenn dem Bezüger von Kassenleistungen aus Gründen, die zur Zuerkennung von
Leistungen der Militärversicherung oder der Suva führten, besondere Kosten
erwachsen oder wenn andere besonders berücksichtigenswerte Verhältnisse
vorliegen, auf die Anrechnung der andern Leistungen teilweise oder ganz
verzichtet werden kann. Über die Frage, ob ein Verzicht sich rechtfertige,
befindet die Verwaltung nach ihrem Ermessen. Ob hier, wie der Kläger
behauptet, genügende Gründe für einen Verzicht bestehen, hat das Bundesgericht
nicht zu prüfen; denn insoweit hat man es nicht mit einer Streitigkeit über
einen Anspruch im Sinne von Art. 110 Abs. 1 OG, Art. 60 BtG und Art. 11 der
Kassenstatuten zu tun.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.