S. 6 / Nr. 2 Strafgesetzbuch (d)

BGE 77 IV 6

2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. März 1951 i. S. Haas
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.


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Regeste:
Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB. Untersuchungshaft kann nur angerechnet werden, wenn sie wegen
einer Handlung ausgestanden worden ist, für die der Beschuldigte bestraft
wird.
Art. 69 CP. La détention préventive ne peut être imputée que si elle a été
subie pour une infraction punie par la condamnation.
Art. 69 CP. Il carcere preventivo può essere computato nella pena soltanto se
è stato sofferto a motivo di un'infrazione per la quale il colpevole è punito.

Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm die vom 14. Oktober bis 24. Dezember
1946 ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet werde. Über
die Gründe der Nichtanrechnung sagt das angefochtene Urteil nichts, obwohl
sich der Sachrichter darüber aussprechen sollte, um dem Kassationshof die
Überprüfung der Rechtsanwendung zu ermöglichen, wenn der Verurteilte die
Nichtanrechnung von Untersuchungshaft mit der Nichtigkeitsbeschwerde anficht.
Im vorliegenden Falle kann indessen davon abgesehen werden, die Sache nach
Art. 277
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BStP an das Schwurgericht zurückzuweisen, denn aus der Vernehmlassung
der Staatsanwaltschaft und den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer
die erwähnte Haft zweifellos deshalb nicht auf die Strafe angerechnet wurde,
weil sie ausschliesslich wegen Handlungen verhängt worden ist, deretwegen
nicht Anklage erhoben wurde. Der Beschwerdeführer hat die Handlungen, die ihm
die Anklage zur Last legte und die zu seiner Verurteilung führten, erst nach
der Haftentlassung vom 24. Dezember 1946 begangen, ausgenommen jene im Falle
Brender. Im Falle Brender aber, in welchem die Strafklage im Jahre 1945
einging wäre der Beschwerdeführer nach der massgebenden Erklärung der
zuständigen Staatsanwaltschaft nicht in Haft gesetzt oder behalten worden,
weil er sofort ein Geständnis ablegte. Wird die Untersuchung wegen Handlungen,
die

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allein zur Verhaftung oder Haftbelassung des Beschuldigten Anlass gegeben
haben, eingestellt, der Beschuldigte dagegen wegen anderer Handlungen
verurteilt, so kann nach der Rechtsprechung des Kassationshofes die Haft nicht
auf die Strafe angerechnet werden; die Frage der Anrechnung oder
Nichtanrechnung von Untersuchungshaft stellt sich nur insoweit, als die Haft
wegen einer Handlung ausgestanden worden ist, für die der Beschuldigte
bestraft wird (Urteile des Kassationshofes vom 10. Oktober 1947 i. S. Lutz und
vom 31. Oktober 1947 i. S. Michel). Der Ausgleich für die Haft, die wegen der
von einem Einstellungsbeschluss erfassten Handlungen ausgestanden wurde, kann
dem Beschuldigten höchstens in Form einer Entschädigung gegeben werden. Die
Staatsanwaltschaft hat denn auch zur Frage, ob dem Beschwerdeführer eine
Entschädigung zuzusprechen sei, im Einstellungsbeschluss vom 15. Juni 1950
Stellung genommen und sie verneint. Wenn der Beschwerdeführer sich mit diesem
Entscheide nicht abfinden wollte, hätte er ihn nach § 44 zürch. StPO
weiterziehen sollen.