S. 14 / Nr. 5 Strafgesetzbuch (d)

BGE 77 IV 14

5.:Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1951 i. S. Stutz
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste:
Art. 242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
, 244
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.310
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.310
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB. Wer falsches Geld einführt und es in Umlauf setzt, ist in
Anwendung beider Bestimmungen zu bestrafen.
Art. 242 et 244 CP. Celui qui importe et met en circulation de la fausse
monnaie tombe sous le coup de ces deux dispositions.
Art. 242 e 244 CP. Chi importa e mette in circolazione delle monete false
dev'essere punito in applicazione di ambedue i disposti menzionati.

Am 24. März 1950 verurteilte das Bezirksgericht Zürich Emil Stutz zu vier
Monaten Gefängnis:
a) wegen Einführens einer falschen Banknote von Fr. 100.-, die er am 25.
November 1949 von Nizza in die Schweiz gebracht hatte (Art. 244 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 244 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.310
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.310
2    Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
StGB)
b) wegen Gehülfenschaft zum Einführen falscher Banknoten, weil er am 22.
Dezember 1949 Werner Fankhauser Fr. 200. gegeben hatte, um ihm zu ermöglichen,
nach Paris zu reisen, dort falsche Schweizerische Fr. 100-Banknoten zu
erwerben und sie in die Schweiz einzuführen, mit dem Erfolge, dass Fankhauser
noch vor Ende des Jahres sechs solche Banknoten von Paris aus mit der Post in
die Schweiz schickte und elf. weitere persönlich über die Grenze brachte
c) wegen Inumlaufsetzens falscher Banknoten (Art. 242 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB) und
Betruges (Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
StGB), weil er vier falsche Fr. 100-Banknoten als echt in
Umlauf gesetzt

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hatte, und zwar am 26. November 1949 je deren eine durch Zusammenwirken mit
Fankhauser bezw. Hedwig Stutz und am 1. Januar 1950 deren zwei durch
gemeinsames Vorgehen mit Fankhauser.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft, der sich Stutz anschloss, bestätigte das
Obergericht des Kantons Zürich am 27. Oktober das Urteil im Schuldpunkt,
setzte aber die Strafe auf sechs Monate Gefängnis hinauf. Es verwarf die
Auffassung des Verurteilten, wonach der Tatbestand des Einführens falschen
Geldes (Art. 244) in dem des Inumlaufsetzens solchen Geldes (Art. 242) aufgehe
und daher bloss letztere Bestimmung anzuwenden sei.
Stutz führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde. Er
beantragt, es sei aufzuheben, er sei von der Anklage des Einführens falschen
Geldes und der Gehülfenschaft dazu freizusprechen und die Sache sei zur
Neubemessung der Strafe wegen wiederholten Inumlaufsetzens falschen Geldes und
wiederholten Betruges an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Die in der Beschwerde erneut vertretene Auffassung, dass der Täter, der in
der Absicht des Inumlaufsetzens falschen Geldes solches einführt und es dann
in Umlauf setzt, bloss nach Art. 242 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB bestraft werden dürfe,
gründet sich auf die Theorie der sogenannten straflosen Vortat. Ob diese
Theorie anwendbar sei, kann sich zum vornherein nur für eine der am 26.
November 1949 und für die zwei am 1. Januar 1950 in Umlauf gesetzten Banknoten
fragen. Die andere der am 26. November 1949 abgesetzten Noten hat der
Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Urteil nicht einführen helfen, und 15
von den 17 Banknoten, die er durch sein Verhalten vom 22. Dezember 1949 hat in
die Schweiz schaffen helfen, hat er nicht in Umlauf gesetzt. Schon aus diesem
Grunde kann keine Rede davon sein, ihn von der Anklage des Einführens falschen
Geldes überhaupt freizusprechen.

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2.- Die Theorie, wonach die sogenannte Vortat (oder die Nachtat) straflos sei,
ist vom Bundesgericht schon wiederholt abgelehnt worden (BGE 71 IV 205, 72 IV
8
, 115), und es besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Sowohl unter dem Gesichtspunkt des Erfolges als auch unter dem der Schuld ist
es etwas anderes, ob jemand sich darauf beschränkt, falsches Geld in Umlauf zu
setzen, oder ob er ausserdem es vorher in die Schweiz einführt. Die Strafe
wegen des Inumlaufsetzens muss wegen der Vortat (Einführen falschen Geldes)
erhöht werden. Ob das bloss auf Grund von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB geschehe, in der
Annahme, der Tat komplex bilde eine einzige strafbare Handlung, oder ob der
Richter Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB anwende, weil er mehrere Gesetzesbestimmungen als
verletzt ansieht, kommt im Ergebnis immer dann auf das gleiche heraus, wenn er
die Strafe innerhalb des Rahmens des Art. 242 zumisst. Da dieser Rahmen im
vorliegenden Falle nicht überschritten ist, kann der Beschwerdeführer mit
seiner Auffassung zum vornherein im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Nur wenn der Richter findet, der für das Inumlaufsetzen falschen
Geldes angedrohte Strafrahmen (Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Gefängnis)
reiche wegen der Vortat nicht aus, ist es von Bedeutung, ob man Art. 244 Abs.
1 neben Art. 242 Abs. 1 anwende. Dann aber ist es nicht unbillig, eine
Mehrheit von Delikten anzunehmen und die Strafe nach Art. 68 über den Rahmen
des Art. 242 Abs. 1 hinaus zu schärfen. Da nach Art. 68 das höchste Mass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf, also
höchstens viereinhalb Jahre Zuchthaus verhängt werden dürfen, und da auch bei
Anwendung des Art. 68 die allgemeine Regel des Art. 63 gilt, wonach die Strafe
dem Verschulden des Täters angepasst werden soll, ist nicht zu ersehen,
inwiefern die gleichzeitige Anwendung von Art. 242 Abs. 1 und 244 Abs. 1
irgendwie stossend sein könnte. Unter der Herrschaft des Erfolgsstrafrechtes,
zumal wenn es beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen die Strafen

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kumuliert, kann die Theorie der straflosen Vortat Härten mildern. Unter der
Herrschaft des Schuldstrafrechts und des Schärfungsprinzips des Art. 68 fällt
diese Überlegung dahin. Ja Art. 68 schliesst die Theorie der straflosen Vortat
geradezu aus. Diese Bestimmung lässt bei Verletzung mehrerer Strafbestimmungen
durch ein und dieselbe Handlung (Idealkonkurrenz) alle Bestimmungen anwenden
und will, dass die Strafe erhöht und gegebenenfalls über den Rahmen der
schwersten angedrohten Strafe hinaus verschärft werde. Da wäre es
widerspruchsvoll, den Täter besser wegkommen zu lassen, wenn er die mehreren
Bestimmungen nicht durch eine einzige, sondern durch mehrere subjektiv und
objektiv zusammenhängende Handlungen verletzt. Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB schreibt denn auch
für das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Realkonkurrenz) das
gleiche vor wir für den Fall der Idealkonkurrenz, ohne zu unterscheiden, ob
die mehreren Handlungen unabhängig sind oder objektiv und subjektiv irgendwie
zusammenhängen. Nur unter einer Rechtsordnung, welche die Strafe bei
Idealkonkurrenz nach dem Absorptionsprinzip bestimmt, bei Realkonkurrenz
dagegen ein anderes Prinzip anwendet, z. B. die Strafe schärfen lässt, kann
jene Unterscheidung eine praktische Bedeutung haben, nämlich dann, wenn man
die Vortat einerseits und die Haupttat anderseits wegen ihrer objektiven und
subjektiven Verbundenheit als Tateinheit behandeln will (BGE 71 IV 208 f.).
3. -
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.