S. 67 / Nr. 17 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 77 III 67

17. Auszug aus dem Entscheid vom 19. Juni 1951 i. S. Seger.

Regeste:
Voraussetzungen der Pfändung künftigen Werklohnes nach Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG. Art der
Pfändung im Falle periodischer Entlöhnung nach Massgabe der aufgewendeten
Zeit.
Conditions, selon l'art. 93 LP, de la saisie des créances qui naîtront de
l'exécution d'un contrat d'entreprise. Manière de procéder à la saisie lorsque
le débiteur est rétribué à intervalles fixes d'après le temps qu'il a consacré
à son travail.
Presupposti del pignoramento di crediti futuri a dipendenza d'un contratto
d'appalto (art. 93 LEF). Modo di procedere al pignoramento quando il debitore
è retribuito periodicamente, secondo il tempo che consacra al suo lavoro.

Aus dem Tatbestand:
A. - Beim Rekurrenten, Automechaniker, pfändete das Betreibungsamt St. Gallen
vom Lohn je Fr. 1.- pro Arbeitstag.
B. - Der Schuldner beschwerte sich über die Lohnpfändung, wurde aber in beiden
kantonalen Instanzen abgewiesen.
C. - Mit vorliegendem Rekurse hält er an der Beschwerde fest.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
3.- Gegenüber der Lohnpfändung als solcher wendet der Rekurrent in erster
Linie ein, er sei seit vielen Jahren selbständiger Automechaniker
(Störmechaniker) mit eigener kleiner Werkstätte und stehe nicht in einem
Dienstverhältnis. Dem widerspricht aber der von A. Schmid, Platztor-Garage in
St. Gallen, ausgestellte «Lohnausweis», dem das Betreibungsamt seine
Feststellungen über den Stundenlohn, die Arbeitszeit und den 14-tägigen
Zahltag entnommen hat. Sollten aber auch die Angaben des Rekurrenten
zutreffen, er also Handwerksmeister und A. Schmid sein Kunde (Besteller) sein,
so wäre eine lohnpfändung gleichfalls zulässig. Dass Werklohn, soweit er sich
als Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners erweist, gleichwie Lohn aus
einem Dienstverhältnis der Pfändung gemäss Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG unterliegt, hat
bereits der Bundesrat entschieden (Archiv 2 Nr. 52), und auf diesem Boden
steht auch die ständige Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 71 III 175 -176).
Dabei ist Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG sowohl zugunsten des Schuldners wie auch gegen ihn
anzuwenden. Einerseits ist die Pfändbarkeit von Werklohn nach Massgabe jener
Vorschrift beschränkt (als gewöhnliche Forderung wäre er, unter Vorbehalt von
Art. 92 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG, unbeschränkt pfändbar). Anderseits unterliegen der
Pfändung nicht nur gegenwärtige, sondern auch künftige Werklohnforderungen.
Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Besteller (Werklohnschuldner)
bekannt sei, und dass man bereits mit solchen künftigen Forderungen rechnen
könne. Das trifft nicht nur dann zu, wenn die (in Zukunft auszuführenden)
Arbeiten schon bestellt sind, sondern auch, wenn der Schuldner mit dem
Besteller in einer dauernden Geschäftsbeziehung steht, die (sei es auch ohne
zum vornherein bestehende rechtliche Bindung) fortlaufende künftige
Bestellungen erwarten lässt. Ein solcher

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Sachverhalt darf hier zum mindesten angenommen werden, sofern entgegen dem
Anschein kein Dienstverhältnis bestehen sollte. Der von A. Schmid ausgestellte
«Lohnausweis» macht es nämlich mindestens wahrscheinlich, dass er
Autoreparaturbestellungen jeweilen an den Rekurrenten weitergibt, und zwar bis
zur Ausschöpfung einer normalen Arbeitszeit. Es wird alsdann nicht über jeden
dieser Werkverträge abgerechnet, sondern alle zwei Wochen nach Massgabe der
aufgewendeten Zeit. In einem solchen Falle kann einfach wie bei einer
Dienstlohnforderung vorgegangen werden, jedenfalls wenn die bisherige
Geschäftsabwicklung erwarten lässt, der Dritte werde den Schuldner jederzeit
voll mit Arbeit versehen und daher voll entlöhnen. Lohnausfall zufolge
Krankheit (worauf sich der Rekurrent beruft) kann ebenso wie eine sonstige
Veränderung der für die Lohnpfändung massgebenden Verhältnisse auf dem Weg
eines Revisionsgesuches beim Betreibungsamt geltend gemacht werden (BGE 50 III
124
). Sollte es aber zeitweilig zu Unterbrechungen der Arbeit für A. Schmid
nur wegen (mindestens ebenso hoch berechneter) Arbeiten für Gelegenheitskunden
kommen, so wäre dies natürlich kein Grund zur Ermässigung der Lohnpfändung.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.