S. 154 / Nr. 32 Obligationenrecht (d)

BGE 77 II 154

32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Februar 1951 i. S.
Frank A.-G. gegen Frigliament GmbH.


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Regeste:
Speditionsvertrag, Haftung für Zwischenspediteure.
Stillschweigende Vereinbarung der Massgeblichkeit der allgemeinen Bedingungen
des Schweiz. Spediteurenverbandes (Erw. 4). Zulässigkeit der vertraglichen
Haftungsbeschränkung des Spediteurs auf sorgfältige Auswahl und Instruktion
des Zwischenspediteurs (Erw. 5).
Pflicht des Spediteurs, den Versender auf die Haftungsbeschränkung besonders
aufmerksam zu machen? (Erw. 6).
Contrat du commissionnaire-expéditeur ou agent de transport, responsabilité
pour les sous-agents.
Convention tacite selon laquelle les conditions générales des
commissionnaires-expéditeurs suisses font règle (consid. 4). Légitimité de la
clause restreignant la responsabilité du commissionnaire-expéditeur à la
diligence dans le choix et l'instruction du sous-agent (consid. 5).
Obligation du commissionnaire .expéditeur d'attirer spécialement l'attention
de l'expéditeur sur cette limitation de la responsabilité? (consid. 6).
Contratte dello spedizioniere responsabilità dei sottoagenti.
Convenzione tacita, secondo cui le condizioni generali degli spedizionieri
svizzeri sono determinanti (consid. 4) Legittimità della clausola che limita
la responsabilità dello speditore alla diligenza nella scelta e all'istruzione
del sottoagente (consid. 5).
Obbligo dello spedizioniere di attirare l'attenzione del mittente su questa
limitazione della responsabilità.

Aus dem Tatbestand
Die Kolonialwarenimportfirma Steiner in Luzern beauftragte die Transportfirma
Frank A.-G. in Basel mit dem Transport von 22 t. Kakaobohnen von Rotterdam
nach Kopenhagen an die Schokoladefabrik Østrup-Jeppesen. Steiner trat in der
Folge die Rechte aus dem Speditionsvertrag an die Frigaliment GmbH in St.
Margrethen (SG) ab. Diese gab der Frank A.-G. die Weisung, der Empfängerin die
Ware nur auszuliefern gegen die schriftliche Erklärung, dass sie diese der
Frigaliment GmbH zur Verfügung halte. Die Frank A.-G. leitete diese Weisung au
den von ihr beauftragten Zwischenspediteur in Rotterdam, die Firma Kersten,
Hunik & Co., weiter, welche sie ihrerseits dem Empfangsspediteur in
Kopenhagen, der Firma Tuxen & Hagemann, übermittelte. Diese führte die Weisung
aber

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nicht richtig aus, indem sie sich mit einer Erklärung begnügte, wonach die
Schokolade, d. h. also nicht die übergebene Rohware, sondern das
Fertigprodukt, der Frigaliment GmbH zur Verfügung stehen sollte. Damit war
dieser die Verfügungsmöglichkeit über die Rohware, die sie sich mit der
erwähnten Weisung sichern wollte, entzogen, und ihre Bestrebungen, das
Transportgut vom Empfänger wieder herauszubekommen, blieben erfolglos.
Die Frigaliment GmbH belangte die Frank A.-G. auf Ersatz des Wertes der
Sendung von rund Fr. 63000.-, weil die Beklagte, bezw. deren
Zwischenfrachtführer ihre Weisungen nicht richtig ausgeführt hätten. Die
Beklagte wendete ein, sie habe die ihr erteilten Weisungen richtig
weitergeleitet. Für ein allfälliges Verschulden der Unterspediteure sei sie
nicht verantwortlich, da sie nach den anwendbaren allgemeinen Bedingungen des
schweiz. Spediteurenverbandes nur für sorgfältige Auswahl und Instruktion der
Unterspediteure hafte.
Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage ab, das Appellationsgericht
dagegen schützte sie für den Betrag von Fr. 30000.-. Das Bundesgericht heisst
die Berufung der Beklagten gut und weist die Klage ab.
Erwägungen:
4. ... Für den Fehler der Firma Tuxen & Hagemann hat die Beklagte entgegen der
Meinung der Vorinstanz nicht einzustehen. Die «Allgemeinen Bedingungen des
schweizerischen Spediteuren-Verbandes» vom Jahre 1922 (ABSped, abgedruckt bei
OCHSÉ, Der Speditionsvertrag, Diss. Zürich 1933, S. 136 ff.) bestimmen nämlich
in Art. 3 Abs. 2:
«Werden zur Durchführung der Spedition Transportanstalten irgendwelcher Art,
Unterspediteure ... beansprucht, so haftet der Spediteur lediglich für deren
sorgfältige Auswahl und Instruktion. Entstehen bei der Durchführung der
Spedition Schäden, für welche den Spediteur kein Verschulden trifft, so hat er
dem Auftraggeber lediglich die ihm gegen allfällig verantwortliche Dritte
zustehenden Ansprüche abzutreten; eine weitere Haftung besteht nicht.»
Für den streitigen Speditionsvertrag wurde die Massgeblichkeit der ABSped
zwischen Steiner und der

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Beklagten allerdings nicht besonders vereinbart. In Uebereinstimmung mit der
ersten Instanz ist indessen anzunehmen, dass sie dem Vertragsverhältnis
stillschweigend zu Grunde gelegt wurden, indem beide Parteien ihre Geltung als
selbstverständlich voraussetzten. Aus den Klageantwortbeilagen 1 und 2 geht
nämlich hervor, dass die Kolonialwarenimportfirma Steiner seit Jahren mit dem
beklagten Speditionsunternehmen in Geschäftsbeziehung stand und ihm im Jahre
1946 vier grössere Transportaufträge erteilt hatte. Dafür hatte Steiner das
vorgedruckte Auftragsformular der Beklagten verwendet, dessen erster Satz
lautet: «Wir übergeben Ihnen auf Grund der Allgemeinen Bestimmungen,
festgesetzt vom Schweizerischen Spediteuren-Verband, nachstehende Partie zum
Abtransport:». Ob Steiner diese ABSped damals oder früher einmal gelesen hatte
oder ob er jeweilen auf ungelesene allgemeine Geschäftsbedingungen Bezug nahm,
ist ohne Belang. Es ist zumal unter Kaufleuten ein selbstverständlicher
Grundsatz, dass allgemeine Geschäftsbedingungen, auf welche Bezug genommen
wird, jeweilen Vertragsinhalt werden. Es genügt, dass der Kunde, der
ausdrücklich und in nicht zu übersehender Weise auf das Bestehen allgemeiner
Geschäftsbedingungen aufmerksam gemacht wird, die Möglichkeit hat, sich von
deren Inhalt Kenntnis zu verschaffen. Ob er sich dazu die Mühe nimmt, ist
rechtlich bedeutungslos. Abgesehen hievon darf nach der Erfahrung des Lebens
davon ausgegangen werden, dass eine schweizerische Importfirma regelmässig um
das Bestehen der schon seit 1922 im Gebrauch befindlichen ABSped weiss. Die
Firma Steiner muss übrigens aller Wahrscheinlichkeit nach die ABSped besessen
haben. Wie aus den Akten hervorgeht, pflegte die Beklagte ihre Offerten auf
vorgedruckten Formularen zu machen. Am Fusse dieses Formulars steht
unterstrichen zu lesen, dass für alle Vereinbarungen und Aufträge die ABSped
gelten, und es wird klar auf die Rückseite verwiesen, wo die ABSped
vollständig abgedruckt sind. Es liegt auf der Hand. dass auch Steiner im Laufe
des

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Geschäftsverkehrs mit der Beklagten Offerten auf solchen Formularen erhielt.
Aber auch wenn dies nicht zutreffen sollte, wusste Steiner auf Grund der
bisherigen, auf vorgedrucktem Formular erteilten Transportaufträge, dass die
Beklagte stets auf der Grundlage der ABSped kontrahiere. Es widerspricht Treu
und Glauben im Verkehr, wenn er, nachdem er während des ganzen Jahres 1946 auf
Grund solcher Formulare Speditionsaufträge an die Beklagte erteilt hatte, für
einen Anfang Mai 1947 brieflich und ohne jeden Vorbehalt erteilten
gleichartigen Auftrag nun plötzlich die Massgeblichkeit der ABSped bestreitet.
Ganz besonders stossend erscheint es, dass gerade die Klägerin diesen
Standpunkt einzunehmen versucht. Bei ihr handelt es sich nach ihren
Briefköpfen um eine Engros-Importgesellschaft, die über Gefrierlagerräume mit
1000 Tonnen Fassungsraum verfügt und die laufend Waren aus Europa und Übersee
einführt. Nach den Beilagen zur Klageantwort hat sie allein im Monat März 1946
mit der Beklagten drei grosse Transportaufträge abgeschlossen, und zwar
jeweils auf Grund einer Offerte mit den bereits erwähnten Hinweisen nebst
Wiedergabe der ABSped, sowie auf Grund des ebenfalls schon erwähnten
Transportauftragsformulars der Beklagten. Eine Importfirma, die aus eigenen
Geschäften mit der Beklagten vom Frühjahr 1946 her derartige Dokumente in
Händen hat, darf ein Jahr später nicht gehört werden mit der Einwendung, die
ABSped bildeten nur dann die Grundlage eines von der Beklagten angenommenen
Speditionsauftrages, wenn diese Bedingungen ausdrücklich als massgebend
bezeichnet wurden. Im übrigen kommt es nicht darauf an, was die Klägerin im
Mai 1947 mit Bezug auf das heute streitige Geschäft annahm oder nicht annahm.
Entscheidend ist, dass der Abschlusspartner Steiner damals nach den Regeln des
anständigen kaufmännischen Verkehrs die ABSped als Vertragsgrundlage gelten
lassen musste.
Die Vorinstanz glaubt, die gegenteilige Auffassung damit begründen zu können,
dass die ABSped namentlich

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wegen der weitgehenden Freizeichnungen für den Versender ungünstig, überdies
umfangreich, kompliziert und unübersichtlich seien und erfahrungsgemäss häufig
nicht gelesen würden. Das letztere ist, wie bereits ausgeführt, auf jeden Fall
unerheblich. Dass die ABSped unübersichtlich, kompliziert und besonders
umfangreich wären, trifft nicht zu. Sie sind zudem seit nahezu 30 Jahren in
der Schweiz im Gebrauch, und von einem Importeur darf erwartet werden, dass er
um die Grundzüge dieser ABSped weiss und sie versteht. Das gehört zum
ordentlichen Geschäftsbetrieb eines Importunternehmens. Die wichtigsten
Freizeichnungen sind in Art. 3 der ABSped enthalten und klar genug abgefasst.
Steiner hat sie bei allen vorausgegangenen Geschäften ausdrücklich als
massgebend hingenommen und aus diesem Grunde muss man nach Treu und Glauben
davon ausgehen, dass er sie stillschweigend auch im vorliegenden Fall hinnahm;
andernfalls wäre es an ihm gewesen, sie ausdrücklich auszuschliessen. Aus
demselben Grunde kommt auch nichts darauf an, dass die ABSped bei der
Abwicklung der früheren Geschäfte nie aktuell wurden.
5.- Für den Fall der grundsätzlichen Anwendbarkeit der ABSped macht die
Klägerin geltend, die Beschränkung der Haftung auf gehörige Sorgfalt bei der
Auswahl und Instruktion der Zwischenspediteure sei sittenwidrig und daher
nichtig (Art. 19 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
OR). Steiner und die Klägerin seien für den in Frage
stehenden Transport auf einen Spediteur angewiesen gewesen, der Mitglied des
Schweizerischen Spediteurenverbandes ist. Es sei gerichtsbekannt, dass
sämtliche schweizerische Speditionsfirmen, die mit einem solchen Transport
betraut werden konnten, dem Schweizerischen Spediteuren-Verband angehören.
Diese Freizeichnungsklausel sei Steiner und der Klägerin von der Beklagten
«unter Ausnützung ihrer Monopolstellung aufgezwungen worden».
Diese Einrede ist jedoch unbegründet. Zunächst wäre es Sache der Klägerin
gewesen, die behauptete

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Monopolstellung der Beklagten oder des schweizerischen Spediteuren-Verbandes
überhaupt nachzuweisen. Nach den Darlegungen von OCHSE, S. 30 f., der diese
Verhältnisse im Jahre 1933 untersucht hat, kann davon in der Schweiz nicht die
Rede sein; es beständen vielmehr an jedem Orte bedeutende Firmen, die dem
Verband nicht angehören. Im übrigen bleibt es eine offene Frage, ob nicht eine
Firma, z.B. auch die Beklagte, auf besonderes Verlangen zu einer vertraglichen
Änderung einzelner Freizeichnungsklauseln Hand bieten würde, wenn der
Versender bereit ist, die entsprechende Erhöhung der Speditionskosten zu
übernehmen.
Aber selbst wenn die Klägerin das Bestehen einer tatsächlichen Monopolstellung
der Beklagten nachgewiesen hätte, wäre ihre Einrede zu verwerfen. Wieso die in
Frage stehende blosse Beschränkung der Haftung für Unterspediteure und
ähnliche zur Ausführung des Speditionsauftrages beigezogene, selbständig
handelnde Dritte gegen die guten Sitten verstossen sollte, ist weder unter dem
Gesichtspunkt der beteiligten Parteien, noch unter demjenigen des Gemeinwohles
einzusehen, zumal wenn man in Betracht zieht, dass Art. 101 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
1    Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
2    Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3    Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
und 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
1    Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
2    Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3    Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
OR
(mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme) sogar die Wegbedingung der
Haftung für eigentliche Hilfspersonen, für echte Erfüllungsgehilfen,
gestattet, wozu der selbständige Unterbeauftragte (Substitut) nicht gehört.
Selbst im deutschen Recht, auf das sich die Klägerin für ihre Auffassung
glaubt berufen zu können, hat die Rechtsprechung zu den bis 1927 geltenden
alten ABSped unter dem Gesichtspunkt des Monopolmissbrauchs einzig den
Ausschluss der Haftung für grobes Verschulden des Geschäftsinhabers und der
leitenden Angestellten als sittenwidrig bezeichnet. Im Haftungsausschluss für
nicht leitende Angestellte oder für beigezogene selbständige Dritte wurde
dagegen nie eine Sittenwidrigkeit erblickt, und namentlich auch nicht in der
Beschränkung der Haftung auf sorgfältige Auswahl und Instruktion von
Unterspediteuren, wie sie hier in Frage steht (vgl. RAISER, Das Recht der
allgemeinen

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Geschäftsbedingungen, S. 302 ff., S. 308 ff., OCHSE a.a.O. S. 30 f.
DÜRINGER-HACHENBURG, Kommentar zum HGB, V12, S. 940 f., Anm. 11, 13).
6.- Die Klägerin wendet eventuell noch ein, die Beklagte dürfte sich auf die
streitige Haftungsbeschränkung nur berufen, wenn sie zuvor Steiner und ihr
Gelegenheit gegeben hätte, sich gegen den Ausschluss der Haftung für die
Zwischenspediteure durch eine Transportversicherung zu schützen. Das sei nicht
geschehen.
Dadurch, dass der Spediteur es unterliess, den Versender auf die
Zweckmässigkeit einer die Haftungsbeschränkung ausgleichenden Versicherung
hinzuweisen, wird die Haftungsbeschränkung als solche nicht sittenwidrig.
Dagegen kann sich fragen, ob eine solche Unterlassung nach dem Umständen nicht
eine Haftung des Spediteurs aus culpa in contrahendo begründe. Das wurde in
der deutschen Rechtsprechung bejaht beim Nichthinweis auf die Zweckmässigkeit
einer Versicherung wertvoller Güter (vgl. DÜRINGER-HACHENBURG, a.a.O. N. 11
und 13).
Dieser Gesichtspunkt trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die der Firma
Steiner wie der Klägerin bekannten ABSped erklären in Art. 2 Abs. 2 klar, dass
der Spediteur die Versicherung nur auf ausdrückliche, schriftliche Weisung des
Auftraggebers besorgt. Das ist sogar auf der Vorderseite des von der Beklagten
im Verkehr mit Steiner und der Klägerin gebrauchten Offertformulars noch
besonders wiederholt, wo es heisst: Die Versicherung decken wir nur aus
schriftlichem, für jede Sendung speziell zu erteilendem Auftrage. Und in dem
von Steiner, wie von der Klägerin wiederholt gebrauchten, von der Beklagten
zur Verfügung gestellten, vorgedruckten Transportauftrags-Formular findet sich
eine Rubrik Versicherung (Gesellschaft, genaue Konditionen). Diese Rubrik
wurde von der Klägerin jeweils ziemlich genau ausgefüllt, von Steiner
allgemein durch blosse Angabe der gewünschten Versicherungsgesellschaft. Da es
sich bei Steiner (wie übrigens auch bei der Klägerin) um eine Importfirma
handelte, war

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es seine Sache, hier die nötigen Anträge zu stellen, und es geht auf keinen
Fall an, die eigene Sorglosigkeit in Versicherungsfragen im Wege der culpa in
contrahendo auf die Gegenpartei abzuwälzen, gar noch mit Bezug auf die
Bestimmung in Art. 3 Abs. 2 der ABSped über die Beschränkung der Haftung für
Auswahl und Instruktion von dritten Unterbeauftragten.
7.- Erweist sich somit die Klage schon auf Grund der vorstehenden Erwägungen
als unbegründet, so braucht nicht Stellung genommen zu werden zu der
Auffassung der Vorinstanz, dass der Zwischenspediteur (soweit nicht
Transporthandlungen in Frage stehen, was hier nicht der Fall ist), als
Hilfsperson im Sinne von Art. 101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
1    Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
2    Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3    Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
OR zu betrachten sei, für welche die
Beklagte einzustehen habe.
Vgl. auch Nr. 36, 37. - Voir aussi nos 36, 37.