SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 312 C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern - 2. Mit Einverständnis der Eltern 2 Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: 3 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 312 C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern - 2. Mit Einverständnis der Eltern 2 Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: 3 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 312 C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern - 2. Mit Einverständnis der Eltern 2 Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: 3 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 312 C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern - 2. Mit Einverständnis der Eltern 2 Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: 3 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 312 C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern - 2. Mit Einverständnis der Eltern 2 Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: 3 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 312 C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern - 2. Mit Einverständnis der Eltern 2 Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: 3 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 312 C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern - 2. Mit Einverständnis der Eltern 2 Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: 3 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 312 C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern - 2. Mit Einverständnis der Eltern 2 Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: 3 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 317 C. Kindesschutz / IX. Zusammenarbeit in der Jugendhilfe - IX. Zusammenarbeit in der Jugendhilfe Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 319 B. Verwendung der Erträge |
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1 | Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. |
2 | Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 312 C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern - 2. Mit Einverständnis der Eltern 2 Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: 3 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 312 C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern - 2. Mit Einverständnis der Eltern 2 Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: 3 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 312 C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern - 2. Mit Einverständnis der Eltern 2 Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: 3 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 312 C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern - 2. Mit Einverständnis der Eltern 2 Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: 3 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 312 C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern - 2. Mit Einverständnis der Eltern 2 Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: 3 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 312 C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern - 2. Mit Einverständnis der Eltern 2 Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: 3 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 312 C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern - 2. Mit Einverständnis der Eltern 2 Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: 3 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 312 C. Kindesschutz / IV. Entziehung der elterlichen Sorge / 2. Mit Einverständnis der Eltern - 2. Mit Einverständnis der Eltern 2 Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge: 3 |
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1 | wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen; |
2 | wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB Art. 313 C. Kindesschutz / V. Änderung der Verhältnisse - V. Änderung der Verhältnisse |
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1 | Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen. |
2 | Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden. |