S. 88 / Nr. 16 Beamtenrecht (d)
BGE 77 I 88
16. Auszug aus dem Urteil vom 2. März 1951 i. S. P. gegen eidg.
Volkswirtschaftsdepartements.
Regeste:
Disziplinarrecht: Disziplinarische Entlassung wegen Annahme von Geschenken.
Droit disciplinaire: Révocation d'un fonctionnaire pour acceptation de dons.
Diritto disciplinare: Licenziamento di un funzionario che ha accettato dei
regali.
A. - P., geb. 1914, trat im Jahre 1935 in den Dienst der Handelsabteilung des
eidg. Volkswirtschaftsdepartementes. Seit 1. Januar 1939 versah er das Amt
eines Registrators, zuletzt als Sekretär II. Klasse.
Die Uhrenfirma B. A.-G. richtete im Jahre 1947 an die Handelsabteilung Gesuche
um Zuteilung von Exportkontingenten.
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Im Einvernehmen mit dem Hauptaktionär und Geschäftsführer B. gelangte der
damalige Buchhalter der Firma, H., der Ehemann einer Pflegetochter der Eltern
des P., an diesen mit dem Ersuchen, sich zugunsten der Firma zu verwenden.
Darauf sprach P. beim zuständigen Beamten vor, wobei er damit rechnete, von
der B. A. -G. belohnt zu werden. Die Kontingentgesuche hatten Erfolg. Als
Anerkennung für seine Intervention erhielt P. von der B. A.-G. durch
Vermittlung des H. gegen Ende 1947 Fr. 200.- und im Februar 1948 weitere Fr.
5000.-, wobei er die zuerst erhaltenen Fr. 200.- zurückgab, so dass ihm Fr.
4800.- blieben. Es war ihm bekannt, dass er als Beamter keine Geschenke
annehmen durfte. Er verwendete den empfangenen Betrag zum Teil für die
Erfüllung von Verpflichtungen, welche auf die Scheidung seiner ersten Ehe
zurückgingen.
Gegen P. und B. wurde ein Strafverfahren eingeleitet. (H. war inzwischen
gestorben.) P. wurde namentlich der passiven Bestechung oder der Annahme von
Geschenken (Art. 315 , 316 StGB) verdächtigt. Die Strafuntersuchung wurde in
der Hand der bernischen Strafbehörden vereinigt. Durch übereinstimmenden
Beschluss des Untersuchungsrichters und der Staatsanwaltschaft vom 15.
September 1950 wurde sie mangels Beweises bzw. Tatbestandes aufgehoben.
Durch Entscheid des Vorstehers des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes vom 15.
November 1950 wurde P. wegen Annahme von Geschenken, worin ein Verstoss gegen
Art. 26 und 24 BtG gesehen wurde, auf den 31. Dezember 1950 disziplinarisch
entlassen.
B. - Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt P., die Disziplinarverfügung
aufzuheben, die Entlassung als nicht gerechtfertigt zu erklären und seine
Wiederanstellung anzuordnen. Er macht u. a. geltend, seine Verfehlung -welche
eine Widerhandlung nur gegen Art. 26 , nicht auch gegen Art. 24 BtG darstelle -
sei zwar eine schwere Dienstpflichtverletzung, doch nicht schwer genug, um die
Entlassung
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zu rechtfertigen. H. habe die Zuwendung der Fr. 5000.- von sich aus
veranlasst. Er habe den Betrag zunächst der in ungünstigen Verhältnissen
lebenden Mutter P. angeboten, welche indes erklärt habe, ihr Sohn könne das
Geld besser brauchen dieser habe es vorerst nicht annehmen wollen. Mutter P.
sei als Zeuge einzuvernehmen. Sodann sei der Ausgang des Strafverfahrens zu
berücksichtigen. Der Beschwerdeführer, welcher als blosser Kanzlist keinen
Einfluss auf die Zuteilung von Kontingenten gehabt habe, sei keines
Amtsdeliktes schuldig. Auch falle in Betracht, dass er seinen Dienst vor und
nach der einmaligen Verfehlung stets gewissenhaft und zur Zufriedenheit der
Vorgesetzten versehen habe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
5.- Art. 26 BtG untersagt dem Beamten, für sich oder für andere Geschenke oder
sonstige Vorteile zu beanspruchen. anzunehmen oder sich versprechen zu lassen,
wenn dies im Hinblick auf seine amtliche Stellung geschieht. Es steht fest und
wird auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer dieses Verbot bewusst
übertreten hat, indem er von der B. A.-G. als nachträgliche Belohnung für
seine Intervention zu ihren Gunsten Geld angenommen hat. Diese Übertretung
stellt eine schwere Dienstpflichtverletzung dar, welche jedenfalls eine der
bei dem schwersten Disziplinarstrafen, Versetzung ins provisorische Dienst
-verhältnis oder Entlassung. rechtfertigt (Art. 31 Abs. 4 BtG). Es ist zu
beachten, dass der Beschwerdeführer sich zweimal hat beschenken lassen - die
Tatsache, dass er die zuerst empfangenen Fr. 200. bei der Entgegennahme der
Fr. 5000.- an H. zurückerstattet hat, macht die Annahme des ersten Geschenkes
nicht ungeschehen -und dass es sich beim zweiten Geschenk um eine sehr
erhebliche Summe handelt. Ob H. die Fr. 5000.- wirklich, wie behauptet wird,
zunächst der Mutter P. habe geben wollen. braucht nicht abgeklärt zu werden
selbst wenn
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dem so wäre, würde nichts daran geändert, dass H. das Geld schliesslich eben
dem Beschwerdeführer angeboten und dass dieser es entgegengenommen hat. Wenn
auch mangels schlüssigen Gegenbeweises angenommen werden kann, der
Beschwerdeführer habe die Geschenke ohne sein Zutun erhalten, so hat er doch
jedenfalls von vornherein eine Belohnung für seine Intervention erwartet, was
ebenfalls erschwerend ins Gewicht fällt. Er gibt denn auch die Schwere seiner
Verfehlung zu. Ob neben dem Verstoss gegen Art. 26 auch eine Verletzung des
Art. 24 BtG in Betracht komme, kann bei dieser Sachlage offen gelassen werden.
Freilich gibt es schwerere Verstösse gegen das Verbot der Annahme von
Geschenken als die. welche der Beschwerdeführer begangen hat. Zu erwähnen sind
namentlich die passive Bestechung im Sinne des Art. 315 StGB und die Annahme
von Geschenken im Sinne des Art. 316 daselbst. Der Beschwerdeführer hat sich
keines dieser Delikte schuldig gemacht denn er hat die Geschenke nicht für
eine künftige (pflichtwidrige oder nicht pflichtwidrige) Amtshandlung
gefordert. angenommen oder sich versprechen lassen. Nichtsdestoweniger ist die
Annahme von Geschenken durch Beamte auch unter Umständen, wie sie hier
vorlagen, eine sehr schwere Verletzung der Pflichten des Amtes. Derartige
Verfehlungen stellen die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des
Beamtenstandes in Frage und sind daher dem Ansehen der Verwaltung höchst
nachteilig. Der Standpunkt des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes, dass sie
ohne Nachsicht mit der Entlassung zu ahnden sind, hat deshalb seine volle
Berechtigung. Das Disziplinarstrafrecht dient ja ganz wesentlich den Aufgaben
und Bedürfnissen der Verwaltung (KIRCHHOFER, Disziplinarrechtspflege beim
Bundesgericht, ZSR u. F. 52, S. 5). Beamte, welche den guten Ruf der
Verwaltung in so schwerer Weise gefährden, wie es der Beschwerdeführer getan
hat, müssen aus dem Dienst entfernt werden können, und zwar schon bei der
ersten Geschenkannahme. Eine
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vorgängige Ermahnung kann bei einem solchen Vergehen angesichts der
Wichtigkeit der auf dem Spiele stehenden öffentlichen Interessen nicht
verlangt werden. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, in derartigen
Fällen die Entlassung als ungerecht fertigt anzusehen.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als blosser Registraturbeamter der
Handelsabteilung des eidg. Volkswirtschaftsdepartement es keinerlei
Entscheidungsbefugnisse hatte, vermag eine andere Entscheidung nicht zu
rechtfertigen. Die Beamten dieser Abteilung sind Versuchungen in besonderem
Masse ausgesetzt; ihrer Vertrauenswürdigkeit kommt daher grösste Bedeutung zu.
Das gilt auch für die Registratoren, da ihnen die für die Kreise der
Wirtschaft interessanten Akten zugänglich sind und es hin und wieder vorkommen
wird, dass ihnen trotz ihrer untergeordneten Stellung, zu Recht oder zu
Unrecht, ein gewisser Einfluss auf die Entscheidungen der Verwaltung
zugeschrieben wird, wie gerade der vorliegende Fall zeigt.
Das Interesse der Verwaltung, gegen Verfehlungen wie diejenige des
Beschwerdeführers mit unerbittlicher Strenge einzuschreiten, ist so wichtig,
dass daneben Milderungsgründe nicht berücksichtigt werden können. Daher kann
nichts darauf ankommen, dass sich der Beschwerdeführer im Dienste abgesehen
von den Verstössen, um die es sich handelt, gut gehalten hat, dass seine
verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dem die Schenkung vermittelnden
Buchhalter der Geldgeberin seine Verfehlung begünstigt haben mögen und dass er
sich zur Zeit der Geldannahme infolge der Scheidung seiner ersten Ehe in einem
gewissen Notstand befunden hat. Opportunitätserwägungen endlich, z. B. der
Rücksicht auf die Folgen, welche die Entlassung für ihn und seine Familie in
persönlicher und finanzieller Hinsicht haben wird, kann das Bundesgericht
nicht Raum geben (BGE 63 I 44).