43. Auszug aus dem Urteil vom 31. Oktober 1951 i. S. Pleisch gegen
Viehversicherungsanstalt Luzern und den Kleinen Rat von Graubünden.
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Regeste:
Gehörsverweigerung durch einen Nichteintretensentscheid bei missverständlicher
Rechtsmittelbelehrung in von der Rechtsmittelinstanz genehmigten Statuten.
Déni de justice entachant une décision d'irrecevabilité dans un cas où des
statuts approuvés par l'autorité de recours contenaient des renseignements qui
prêtaient à confusion.
Diniego di giustizia che risulta da una decisione d'irricevibilità nel caso in
cui degli statuti approvati dall'autorità di ricorso contenevano indicazioni
non chiare circa le possibilità di aggravarsi.
Der Beschwerdeführer ist als Mitglied der Viehversicherungsanstalt Luzern von
deren Mitgliederversammlung gebüsst worden. Er beschwerte sich dagegen
gestützt auf eine Rechtsmittelbelehrung, die in den vom Kleinen Rat
genehmigten Statuten der Anstalt enthalten ist. Der Kleine Rat trat auf die
Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde
gegen dessen Entscheid wird eine Verletzung von Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV (Gehörsverweigerung)
geltend gemacht.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine Gehörsverweigerung auch
darin zu erblicken, dass auf ein Rechtsmittel durch die Rechtsmittelinstanz
nicht eingetreten wird, obwohl dieses entsprechend einer der Partei von einer
zuständigen Behörde erteilten sachlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung
eingereicht worden ist (BGE 76 I 189). Ob diese vom Gesetz vorgeschrieben ist
oder nicht, macht keinen Unterschied aus, ebenso nicht, ob sie ausgeht vom
urteilenden oder vom Rechtsmittelrichter selbst. Es wäre ein sachlicher Grund,
die Belehrung im letztem Falle anders zu behandeln, als wenn der entscheidende
Richter sie gibt, nicht ersichtlich. Eine solche Rechtsmittelbelehrung liegt
auch vor, wenn z. B. in Statuten die formellen Voraussetzungen eines
Rechtsmittels allgemein umschrieben werden, damit also eine generelle
Belehrung erteilt wird für künftige Fälle, und wenn die Behörde, an welche
sich ein derartiges Rechtsmittel zu richten haben wird, zugleich auch diese
Statuten zu genehmigen hat und ihnen die Genehmigung erteilt. Entscheidend ist
dabei nicht ausschliesslich, ob die Rechtsmittelbelehrung sachlich richtig
oder unrichtig ist; vielmehr ist, wie im bereits erwähnten Urteil ausgeführt
wird, darauf abzustellen, wie die Partei die Belehrung verstehen musste oder
durfte. Auch aus einer unklaren oder zweideutigen Belehrung darf dein
Rechtsuchenden ein Nachteil nicht entstehen.