S. 102 / Nr. 19 Rechtsgleichheit {Rechtsverweigerung} (d)

BGE 77 I 102

19. Auszug aus dem Urteil vom 19. September 1951 i. S. Labor gegen Zürich
Staat und Oberrekurskommission.

Regeste:
Zulässigkeit eines Erlasses, der ledige Personen gesonderter Besteuerung
unterstellt.
N'est pas incompatible avec l'art. 4 Cst. la disposition législative qui
soumet les célibataires à un impôt spécial.
Non è incompatibile con l'art. 4 CF la disposizione legislativa che assoggetta
i celibi ad un'imposta speciale.

Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich nicht bloss gegen die
Einschätzung des Beschwerdeführers zur Ledigensteuer, sondern auch gegen den
Erlass selbst, der nach der Auffassung des Beschwerdeführers gegen die
Bundesverfassung verstösst, weil er ledige Personen eines bestimmten Alters
dafür bestrafe, dass sie noch ledig seien. Diese Rüge ist unbegründet. Ein
gesetzlicher Erlass verletzt Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV, das Verbot rechtsungleicher Behandlung
der Bürger nur, wenn er sich nicht auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen
lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die
ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich
ist (BGE 61 I 92, 65 I 72, 69 IV 95). Das trifft beim zürcherischen Gesetz
über die Ledigensteuer nicht zu. Es bestimmt, dass ledige Personen vom
zurückgelegten 28. Altersjahr an bei einem Einkommen von bestimmter Höhe einen
Zuschlag zur allgemeinen Staatssteuer zu entrichten haben. Von der Steuer sind
ledige Personen, die eine gesetzliche Unterstützungspflicht im Sinne des ZGB
erfüllen, befreit.

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Das Gesetz will Personen, die keine Unterstützungspflichten haben, sondern nur
für sich selbst sorgen müssen und daher wirtschaftlich besser gestellt sind
als verheiratete Personen ihres Alters und mit gleichen
Einkommensverhältnissen, steuerlich stärker erfassen. Das Gesetz trifft also
ein Unterscheidung, die in den anders gearteten tatsächlichen Verhältnissen
einer bestimmten Kategorie von Steuerpflichtigen ihre Rechtfertigung findet.
Davon, dass die Steuer Strafcharakter trage, kann nicht die Rede sein. Richtig
ist, dass auf besondere Eigenschaften des Steuersubjektes abgestellt wird,
während sich das Steuermass regelmässig in erster Linie nach dem Steuerobjekt
richtet und dieses gewöhnlich auch die Grundlage zur Bestimmung des
Steuersatzes und der Progression bildet. Doch schliesst dies keineswegs aus,
dass das Steuermass im Hinblick auf besondere Eigenschaften des
Steuersubjektes erhöht wird (BLUMENSTEIN, Steuerrecht Bd. i S. 283).