S. 102 / Nr. 20 Strafgesetzbuch (d)

BGE 76 IV 102

20. Auszug aus dein Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1950 i. S. Haug
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste:
1. Art. 148 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
StGB, Betrug.
Arglistige Benutzung eines Irrtums durch pflichtwidriges Schweigen.
Mittäterschaft.
Vermögensschaden.
2. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB, Urkundenfälschung. Unrechtmässiger Vorteil.
3. Art. 273 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
, Art. 276 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
BStP.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten im Zivilpunkt ist nicht
einzutreten, wenn der Beschwerdeführer in der schriftlichen Begründung die
beantragte Abweisung der Zivilklage bloss als Folge der beantragten
Freisprechung im Strafpunkte ansieht, mit letzterem Antrage aber unterliegt.
Eine mündliche Parteiverhandlung findet in diesem Falle nicht statt.

Seite: 103
1. Art. 148 al. 1 CP, escroquerie.
Une erreur peut être exploitée astucieusement par celui qui se tait, alors
qu'il devrait parler.
Participation par coauteurs.
Préjudice causé à des intérêts pécuniaires.
2. Art. 251 ch. 1 al. 1 CP, faux dans les titres.
Avantage illicite.
3. Art. 273 al. 1 litt. b et 276 al. 3 PPF.
Le pourvoi du condamné quant aux conclusions civiles est irrecevable lorsque,
dans son mémoire motivé, le recourant présente le rejet de l'action civile
comme une simple conséquence de l'acquittement proposé et qu'il est débouté
sur ce dernier point. Dans ce cas, des débats n'ont pas lieu.
1. Art. 148 cp. 1 CP, truffa.
Un errore può essere sfruttato subdolamente da colui che tace, allorchè
dovrebbe parlare.
Partecipazione quale coautore.
Pregiudizio patrimoniale.
2. Art. 251 cifra 1 cp. 1 CP, falsità in atti.
Profitto indebito.
3. Art. 273 cp. 1 lett. b e art. 276 cp. 3 PPF.

Il ricorso per cassazione del condannato sulle conclusioni civili ê
irricevibile quando, nell'atto di motivazione, il ricorrente considera il
rigetto dell'azione civile come una semplice conseguenza dell'assoluzione
proposta e che questa sua conclusione è respinta. In siffatta ipotesi, il
dibattimento non ha luogo.
A. - a) Loew und Haug gehörten der Geschäftsleitung und dem Zentralvorstand
des Schweizerischen Textil- und Fabrikarbeiter-Verbandes (STFV) an, ersterer
als Zentralsekretär, letzterer als Zentralkassier. In der Sitzung der
Geschäftsleitung am Nachmittag des 13. September 1946 und der Sitzung des
Zentralvorstandes am Abend des gleichen Tages beantragte Loew, der STFV solle
der «Vereinigung für Wirtschaftsdemokratie» zum Selbstkostenpreis von je Fr.
15.- dreitausend Exemplare des Buches «Der grosse schweizerische Bauernkrieg,
1653» von Hans Mühlestein abkaufen. In Wirklichkeit erhielt die «Vereinigung
für Wirtschaftsdemokratie» das Buch von der Mundus-Verlag A.G. für Fr. 10.-.
Sowohl Loew als auch Haug, der für den Antrag des Loew stimmte, wussten das.
Haug verschwieg nicht nur das, sondern gleich wie Loew, mit dem er die Sache
verabredet hatte, auch die Tatsache, dass die «Vereinigung für
Wirtschaftsdemokratie» sich

Seite: 104
praktisch nur aus Haug und Loew zusammensetzte. Die Geschäftsleitung und der
Zentralvorstand des STFV liessen sich täuschen, beschlossen den Kauf der
dreitausend Exemplare und ermächtigten Haug, der «Vereinigung für
Wirtschaftsdemokratie» aus der Verbandskasse den Kaufpreis zu bezahlen, was
Haug am 2. und 27. Oktober 1946 durch Überweisung von Fr. 46,800.- tat. Hätten
sie den wahren Sachverhalt gekannt, so hätten sie die Bücher nicht gekauft.
Loew und Haug machten einen Gewinn von Fr. 16,210.44. Der Anteil Haugs daran
betrug Fr. 1200.-.
b) Vom März 1946 bis Februar 1947 wies Haug in seiner Eigenschaft als
Zentralkassier des STFV den Kassier der Sektion «Industriearbeiter Basel»
wiederholt an aus der Sektionskasse teils an Haug selbst, teils an Dritte
Zahlungen von zusammen Fr. 1787.60 zu machen, auf die der Empfänger, wie Haug
wusste, keinen Anspruch hatte. Soweit er selbst das Geld erhielt, verbrauchte
er es entweder für seine persönlichen Bedürfnisse oder leitete er es an
Unberechtigte weiter.
c) Um zu verdecken, dass die genannten Auszahlungen an Unberechtigte
erfolgten, oder den Nachweis zu erschweren und die Verrechnung mit der
Zentralkasse des STFV zu bewirken, fälschte Haug in der Zeit vom März bis
November 1946 verschiedene Quittungen, indem er darin falsche Angaben machte
und mit fremden, teils erfundenen Namen selber unterzeichnete. Er visierte die
falschen Quittungen und reichte sie dem Kassier der Sektion «Industriearbeiter
Basel» als Belege ein.
B. - Am 18. Februar 1950 verurteilte das Schwurgericht des Kantons Zürich Haug
wegen Betruges im Betrage von Fr. 16,210.44, wiederholter Veruntreuung im
Betrage von Fr. 1787.60 und wiederholter Urkundenfälschung. Es verpflichtete
ihn, dem STFV den Schaden von Fr. 17,998.04 zu ersetzen.
C. - Haug führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei
aufzuheben, die Sache zu seiner Freisprechung an das Schwurgericht
zurückzuweisen und die

Seite: 105
Zivilforderung abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe durch Zustimmung zum Kauf
des Buches in den Sitzungen der Geschäftsleitung und des Zentralvorstandes des
STFV unter Verschweigung der Wahrheit nicht Tatsachen unterdrückt (Art. 148
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
StGB); blosses Schweigen erfülle dieses Merkmal nicht, sondern die
Irreführung oder Benutzung eines Irrtums beim Betrug erfordere ein Tun. Diese
Auffassung hält nicht stand. Durch ein passives Verhalten einer Person,
insbesondere das Schweigen, kann eine andere irregeführt werden oder in einem
schon bestehenden Irrtum verharren, und das Merkmal der «Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen im Sinne des Art. 148 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
StGB wird durch das
passive Verhalten dann erfüllt, wenn der, dem es zur Last fällt, zu einem den
Irrtum des andern verhütenden oder ihn behebenden Tun, insbesondere zum Reden,
verpflichtet ist. Für Haug ergab sich diese Pflicht aus seiner Stellung als
Mitglied der Geschäftsleitung und des Zentralvorstandes des STFV. In dieser
Stellung hatte er die Angelegenheiten des Verbandes nach bestem Wissen und
Können so erledigen zu helfen, wie dessen Interessen es erforderten. Er hätte
also, da der Selbstkostenpreis des Buches in die Wagschale geworfen wurde, die
Geschäftsleitung und den Zentralvorstand darüber aufklären sollen, dass die
«Vereinigung für Wirtschaftsdemokratie» das Buch für Fr. 10.- erhielt, die
Verkäufer also bei Forderung eines Preises von Fr. 15.- nicht uneigennützig
handelten, sondern einen erheblichen Gewinn machten. Ferner war für die
Geschäftsleitung und den Zentralvorstand wichtig zu wissen, dass dieser Gewinn
Haug selbst und Loew zugute komme; darin lag ein Fingerzeig, dass Loew den
Antrag nicht im Interesse des STFV stellte und Haug ihn ebenfalls bloss aus
Eigennutz billigte.

Seite: 106
Das pflichtwidrige Schweigen Haugs war auch arglistig im Sinne des Art. 148
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
StGB.
Übrigens fällt dem Beschwerdeführer nicht nur sein Schweigen zur Last, sondern
nach der vom Bundesgericht ständig angewendeten subjektiven Theorie der
Mittäterschaft (BGE 69 IV 97; 70 IV 101) auch das Tun des Loew, da dieser nach
der verbindlichen Feststellung des Schwurgerichts auf vorherige gemeinsame
Verabredung mit dem Beschwerdeführer hin gehandelt hat und der
Beschwerdeführer wegen seiner Beteiligung am Gewinn und wegen der
Unterstützung, die er dem betrügerischen Antrage Loews durch seine Stimme
gegeben hat, neben Loew als Hauptbeteiligter da steht.
b)
c) Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht, dass der STFV durch den Kauf
des Buches geschädigt worden sei. Der Schaden bestand darin, dass der STFV Fr.
46800.- auslegte für ein Buch, das er ohne die Täuschung entweder überhaupt
nicht oder nur zu einem um Fr. 16210.44 niedrigeren Betrag erworben hätte.
Unerheblich ist, ob das Buch objektiv Fr. 46800.- wert war; denn jedenfalls
war es schwierig, durch Absetzung des Buches diesen Betrag wieder einzubringen
und ausserdem die Kosten des Absatzes zu decken. Der Besitz des Buches war für
den STFV weniger wertvoll als bare Fr. 46800.-.
3. -
b) Der Beschwerdeführer bestreitet die zum Tatbestand der Urkundenfälschung
gehörende Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen
oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art.
251 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB), weil das Geld schon ausbezahlt und dafür von den
Empfängern schon quittiert gewesen sei; er bezeichnet die nachträgliche
Ausstellung falscher Quittungen als «rein akzessorische Handlungen zu einem
allfälligen Veruntreuungstatbestande» und sieht in ihnen «straflose
Nachtaten». Er verkennt, dass

Seite: 107
der «unrechtmässige Vorteil», den der Fälscher nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1
beabsichtigen muss, nicht Vermögens-vorteil zu sein braucht (BGE 74 IV 56; 75
IV 169
) und sich im vorliegenden Falle nicht mit dem durch die unrechtmässige
Verwendung des Geldes erstrebten Vorteil deckte, sondern darin bestand, dass
der Beschwerdeführer mit den falschen Quittungen seine Veruntreuungen
verdecken oder deren Nachweis erschweren wollte. Die Urkundenfälschungen waren
selbständige Handlungen, die nicht deshalb straflos bleiben, weil sie mit den
vorausgegangenen Veruntreuungen zusammenhängen (vgl. BGE 71 IV 208 f.).
4.- Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde im Zivilpunkt nur durch
Verweisung auf seine Ausführungen zum Strafpunkt, ohne entsprechend der
Bestimmung des Art. 273 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
BStP zu sagen, welche zivilrechtlichen
Bestimmungen und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
seien; er betrachtet die beantragte Abweisung der Zivilklage nur als Folge des
beantragten Freispruchs von der Anklage des Betruges und der Veruntreuung. Da
der Beschwerdeführer nicht freizusprechen ist, kann somit auf die
Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt nicht eingetreten werden und braucht über
diesen Punkt auch keine mündliche Parteiverhandlung (Art. 276 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
BStP)
stattzufinden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.