S. 9 / Nr. 4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 76 III 9

4. Auszug aus dem Entscheid vom 3. Juni 1950 i. S. Bosshard.

Regeste:
Aussonderung im Konkurs.
1. Behauptet ein Dritter, eine ins Konkursinventar aufgenommene, nicht in
einem Wertpapier verkörperte Forderung stehe ihm zu, so darf ihm in keinem
Falle Frist zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG angesetzt werden (Änderung
der Rechtsprechung).
2. Beansprucht ein Dritter das Eigentum an einer körperlichen Sache oder einem
Wertpapier, so ist Art. 242 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG ihm gegenüber nur anwendbar, wenn der
Gemeinschuldner bzw. die Masse am betreffenden Gegenstand den
ausschliesslichen Gewahrsam hat. Gewahrsam an Wertpapieren, die auf den Namen
des Dritten lauten.
Revendication dans la faillite.
1. Lorsqu'un tiers prétend qu'une créance non incorporée dans un papier-valeur
et portée à l'inventaire lui appartient, on ne doit en aucun cas lui assigner
un délai en vertu de l'art. 242 al. 2 LP (modification de la jurisprudence).

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2. Lorsqu'il tiers revendique la propriété d'une chose corporelle ou d'un
papier-valeur, l'art. 242 al. 2 LP n'est applicable à son égard que si le
failli (ou la masse des créanciers) est seul possesseur de l'objet en
question. Possession des papiers-valeurs créés au nom du tiers.
Rivendicazione nel fallimento.
1. Quando un terzo pretende che un credito non incorporato in una cartavalore,
iscritto ad inventario, gli appartiene, non può essergli assegnato in nessun
caso un termine in virtù dell'art. 242 cp. 2 LEF (cambiamento di
giurisprudenza).
2. Quando un terzo rivendica la proprietà di una cosa corporea o di una carta
valore, l'art. 242 cp. 2 LEF ê applicabile nei suoi confronti soltanto se il
fallito (o la massa) ha il possesso esclusivo della cosa in discorso. Possesso
di cartevalori create al nome di un terzo.

Im Konkurs über den Vater des Rekurrenten setzte das Konkursamt
Untertoggenburg dem Rekurrenten gemäss Art. 242 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG Frist zur Klage
auf Anerkennung seiner Eigentumsansprüche an einem Schuldschein der Wohnkultur
A.-G. und 7 Spar- bzw. Depositenheften, die alle auf den Namen des Rekurrenten
lauten. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde des Rekurrenten
gegen diese Fristansetzung ab. Das Bundesgericht heisst sie gut.
Erwägungen:
1.- Der Schuldschein der Wohnkultur A.-G. ist kein Wertpapier. Das Guthaben
gegen diese Gesellschaft ist vielmehr eine gewöhnliche Forderung. Dass der
Rekurrent das «Eigentum i am erwähnten Schuldschein beansprucht, bedeutet also
nichts anderes, als dass er behauptet, er sei Gläubiger der Forderung gegen
die Wohnkultur A.-G.
In Abweichung von seiner frühern Auffassung hat das Bundesgericht in BGE 39 I
131
= Sep.-Ausg. 16 S. 13 angenommen, Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG sei nicht nur dann
anwendbar, wenn ein Dritter körperliche Sachen, die ins Konkursinventar
aufgenommen wurden, als sein Eigentum anspricht, sondern auch dann, wenn ein
Dritter geltend macht, eine ins Konkursinventar aufgenommene Forderung stehe
nicht dem Gemeinschuldner, sondern ihm zu. In BGE 44 III 164 wurde in gleichem
Sinne

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entschieden. Würde an dieser Rechtsprechung festgehalten, so wäre das
Kriterium dafür, ob die Konkursverwaltung dem als Gläubiger auftretenden
Dritten Frist zur Klage im Sinne von Art. 242 Abs. 2 ansetzen dürfe oder
selber klagen müsse, entsprechend der für das Widerspruchsverfahren bei
Pfändung von Forderungen entwickelten Regel (BGE 67 III 52) darin zu
erblicken, ob die Forderungsberechtigung des Dritten oder diejenige des
Gemeinschuldners die grössere Wahrscheinlichkeit für sich habe (BGE 70 III
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). Im zuletzt erwähnten Entscheide stellte das Bundesgericht für den damals
gegebenen Fall fest, dass diese Frage zugunsten des Dritten zu beantworten
sei. Dabei handelte es sich jedoch nur um eine Hilfsbegründung. In erster
Linie wurde der Rekurs, mit welchem der Dritte die Aufhebung der ihm
zugestellten Fristansetzung verlangte, deswegen gutgeheissen, weil im Falle,
dass ein Dritter eine Forderung als ihm zustehend beanspruche, das Verfahren
gemäss Art. 242 Abs. 2 überhaupt nicht anwendbar sei. Aus den in BGE 70 III
37
,738 näher dargelegten Gründen ist die mit dem Entscheide BGE 39 I 131 =
Sep.-Ausg. 16 S. 13 eingeleitete Rechtsprechung in der Tat aufzugeben und die
Anwendung von Art. 242 in derartigen Fällen auszuschliessen. Die angefochtene
Verfügung ist daher mit Bezug auf die Forderung gegen die Wohnkultur A.-G.
aufzuheben. Will die Konkursverwaltung feststellen lassen, dass nicht der
Rekurrent, sondern der Gemeinschuldner bzw. die Masse Gläubiger der Wohnkultur
A.-G. sei, so hat sie zu klagen.
2.- Ob die streitigen Spar- und Depositenhefte nur Beweisurkunden darstellen,
wie es bei solchen Heften meist der Fall ist, oder ob einzelne davon
allenfalls die Eigenschaft von Wertpapieren haben, liesse sich nur anhand
ihres Wortlauts ermitteln (vgl. BGE 67 II 30, 68 II 96; P. BOLLA, Sui libretti
di cassa di risparmio al portatore, in Repertorio di Giurisprudenza Patria
1943 S. 49). Die Sache zur Abklärung dieses Punktes an die Vorinstanz
zurückzuweisen, ist jedoch nicht nötig, da der Rekurs

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bezüglich aller dieser Hefte sowohl bei Bejahung als auch bei Verneinung ihres
Wertpapiercharakters gutzuheissen ist.
a) Sofern diese Hefte keine Wertpapiere sind, gilt dafür das in Erwägung 1
Gesagte.
b) Sofern sie Wertpapiere darstellen, ist Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG darauf grundsätzlich
anwendbar, da sie dann unter dem Gesichtspunkte des Betreibungsrechts wie
körperliche Sachen zu behandeln sind. Den Drittansprecher einer Sache gemäss
Art. 242 Abs. 2 zur Klage aufzufordern, ist der Konkursverwaltung jedoch nur
gestattet, wenn der Gemeinschuldner bzw. die Masse an den betreffenden Sachen
den ausschliesslichen Gewahrsam hat (vgl. BGE 72 III 22 und 76 III 8, wo
Entsprechendes für das Widerspruchsverfahren bei Pfändung von Sachen gesagt
wurde). Bei einem Wertpapier, das auf den Drittansprecher lautet, ist diese
Voraussetzung keinesfalls erfüllt, selbst wenn es sich in den Händen des
Gemeinschuldners bzw. der Masse befindet, da zur Verfügung darüber die
Mitwirkung des Titulars unerlässlich ist.
Die Vorinstanz will den hienach bestehenden Mitgewahrsam des Rekurrenten
deswegen nicht beachten, weil in einem Strafverfahren gegen den Rekurrenten
und dessen Vater festgestellt worden sei, dass der letztere die auf den Namen
seines Sohnes lautenden Wertschriften ständig verwaltet und mit Hilfe von
Blankovollmachten seines Sohnes über sie verfügt habe, sodass nur der Schein
eines Mitgewahrsams des Rekurrenten vorliege. Die erwähnten Umstände können
jedoch nur beim Sachentscheid eine Rolle spielen, nicht auch schon beim
Entscheid über die ParteirollenveUrteilung, den die Konkursbehörden darnach
treffen müssen, wie die Gewaltverhältnisse sich äusserlich darbieten.