S. 45 / Nr. 14 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 76 III 45

14. Entscheid vom 12. September 1950 i. S. Konkursamt Wiedikon-Zürich.

Regeste:
Aussondernng im Konkurs (Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG). Kosten der Verwahrung der aus
gesonderten Gegenstände in der Zeit zwischen Konkurseröffnung und Herausgabe.
Kann die Konkursmasse vom Dritteigentümer Ersatz dieser Kosten verlangen?
Konkursverwaltung und Aufsichtsbehörden sind zum Entscheid über seine solche
Forderung nicht zuständig. Dagegen können die Konkursgläubiger den
Aufsichtsbehörden durch Beschwerde gegen die Schlussrechnung (Art. 261
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
SchKG)
die Frage unterbreiten, ob die Masse mit diesen Kosten belastet werden dürfe.
Vertragliche Übernahme dieser Kosten durch den Dritteigentümer?
Geschäftsführung ohne Auftrag für ihn? Begründung seiner Ersatzpflicht durch
analoge Anwendung von Art. 262 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG Haftung des Gläubigers, der gemäss
Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458


Seite: 46
SchKG Abtretung der Masseanspruche auf die indizierten Gegenstände verlangt?
Abzug dieser Kosten vom Prozessergebnis (Art. 260 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG)? Deckung
dieser Kosten aus dem Konkurserlös (Art. 262 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG)? Die
Konkursverwaltung darf dem die Abtretung verlangenden Gläubiger unter
Androhung sofortiger Herausgabe an den Drittansprecher eine Frist ansetzen,
innert der er für die Kosten der weitem Verwahrung unbedingte Gutsprache sowie
Sicherheit zu leisten hat.
Revendication de biens dans la faillite (art. 242 LP). Frais de garde des
biens ségrégés durant la période qui s'écoule entre la déclaration de la
faillite et la restitution. La masse en faillite peut-elle se faire rembourser
ces frais par le tiers propriétaire? L'administration de la faillite et les
autorités de surveillance ne sont pas compétentes pour se prononcer sur la
légitimité d'une telle prétention. En revanche les créanciers sont recevables
à saisir les autorités de surveillance, par la voie d'une plainte contre le
compte final (art. 261 LP), de la question de savoir si ces frais peuvent être
mis à la charge de la masse. Le tiers propriétaire s'est-il engagé par un
contrat à en assumer le payement? Y a-t-il eu gestion d'affaires pour 5011
compte? L'obligation de les payer peut-elle se justifier par application
analogique de l'art. 262 al. 2 LP? Peut-on en rendre responsable le créancier
qui, en vertu de l'art. 260 LP, a demandé la cession des droits de la masse
sur les biens revendiqués? Peut-on déduire ces frais du produit de l'action
(art. 260 al. 2 LP)? Peut-on les prélever sur le produit de la réalisation
(art. 262 al. 2 LP)? L'administration de la faillite est en droit de sommer le
créancier qui a demandé la cession de s'engager par une déclaration
inconditionnelle et moyennant la fourniture de sûretés à garantir le
remboursement des frais de garde ultérieurs, en le menaçant de restituer
immédiatement les biens au tiers revendiquant, s'il ne s'exécute pas dans un
certain délai.
Rivendicazione di beni nel fallimento (art. 242 LEF). Spese per la
conservazione dei beni separati durante il periodo tra la dichiarazione del
fallimento e la restituzione. La massa può farsi rimborsare queste spese dal
terzo proprietario? L amministrazione del fallimento e le autorità di
vigilanza non hanno veste per pronunciarsi su tale pretesa. I creditori hanno
invece la facoltà di sottoporre all'autorità de vigilanza, con reclamo diretto
contro il conto finale (art. 261 LEF), la questione se le spese menzionate
possono essere messe a carico della massa. Il terzo proprietario si ô
obbligato per contratto ad assumerne il pagamento? Gestione di affari senza
mandato nel di lui Interesse? Obbligo di pagare detto spese in applicazione
analogetica dell'art. 262 cp. 2 LEF? Può esserne reso responsabile il
creditore che, in virtù dell'art. 260 LEF, ha chiesto la cessione delle
pretese della massa sui beni rivendicati? Si può dedurre queste spese dal
guadagno processuale (art. 260 cp. 2 LEF)? Si può prelevarle dal ricavo della
realizzazione (art. 262 cp. 2 LEF)? L'amministrazione del fallimento ha il
diritto di assegnare un termine al creditore, che ha chiesto la cessione, per
dichiarare se è d'accordo di assumere le ulteriori spese di conservazione e

Seite: 47
di fornire delle garanzie adeguate, con la comminatoria che in caso contrario
i beni saranno restituiti immediatamente al terzo rivendicante.

A. - Ferdinand Schenk, Generalvertreter einer Automobilfabrik, machte in dem
am 13. April 1948 ausgebrochenen Konkurse über den Zürcher Untervertreter J.
Hubmann das Eigentum an 7 unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Automobilen und
mehrere Forderungen geltend, die er schon vor der Konkurseröffnung eingeklagt
hatte. Die zweite Gläubigerversammlung, die am 28. September 1948 stattfand,
stimmte einem zwischen Schenk und dem Konkursamt als Konkursverwaltung
zustandegekommenen Vergleich zu, wonach das Eigentum Schenks an 4 Autos und
ein Teil seiner Forderungen anerkannt wurden. Die Ehefrau Hubmanns verlangte
hierauf als Frauengutsgläubigerin die Abtretung der Rechtsansprüche der Masse
auf die 4 Autos. Am 19. Oktober 1948 wies das Konkursamt dieses Begehren ab
und teilte Schenk mit, es werde ihr die Autos aushändigen, sobald die Frist
zur Beschwerde gegen die eben erwähnte Verfügung unbenützt abgelaufen sei; vor
Freigabe der 4 Wagen habe er die Mietzinsen für Eingaragierung im Betrage von
total Fr. 1083. 42 (13. April bis 31. Oktober 1948) zuzüglich eventuelle
Mietzinsen vom 1. November 1948 an zu vergüten. Nachdem Frau Hubmann
Beschwerde geführt hatte, nahm das Konkursamt in mehreren Schreiben an Schenk
und am 31. Januar 1949 in einem Schreiben an Schenk und Frau Hubmann den
Standpunkt ein: «Derjenige, der die Autos seinerzeit ausgehändigt erhält, hat
uns sämtliche bisherigen und zukünftigen Kosten für die Einstellung,
Umgaragierung etc. zu vergüten.»
Die Beschwerde der Frau Hubmann wurde von der untern Aufsichtsbehörde am 31.
Dezember 1948, von der kantonalen am 20. September 1949 abgewiesen. Daraufhin
erklärte das Konkursamt in einem Schreiben an Schenk vom 6. Oktober 1949, es
könne ihm die 4 Autos erst freigeben, wenn er «die Kosten für die diversen
Eingaragierungen,

Seite: 48
Dislokationen, Gebühren für die Aufbewahrung von Batterien etc. seit
Konkurseröffnung bis heute (ca. Fr. 3000.; genaue Aufstellung erfolgt. so bald
als möglich) bar bezahlt habe. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1949 hielt es
daran fest, dass Schenk ihm diese Kosten zu bezahlen habe.
B. - Hierauf führte Schenk am 17. Oktober 1949 die vorliegende Beschwerde mit
den Anträgen, das Konkursamt sei anzuweisen, (1) ihm die 4 Autos ohne
Auferlegung von Einlagenlngsspesen herauszugeben und (2) die für die
Einlagerung dieser Autos seit der Konkurseröffnung entstandenen Auslagen als
Massaverbindlichkeit zu behandeln.
Am 17. November 1949 vereinbarten das Konkursamt und Schenk, (1) das
Konkursamt habe die 4 Wagen sofort an Schenk herauszugeben, und (2) Schenk
habe die Bezirksgerichtskasse Zürich anzuweisen, den gemäss Bewilligung des
Audienzrichters vom 14. November 1949 von ihm dort hinterlegten Betrag von Fr.
2751.- an das Konkursamt herauszugeben. Ziffer 3 der Vereinbarung lautet: «Es
wird festgestellt, dass Herr Schenk durch die Herausgabe des in Ziff. 2
genannten Betrages nicht anerkennt, diesen Betrag der Konkursmasse zu
schulden, und dass durch diese Herausgabe die Frage nicht präjudiziert wird,
ob Herr Schenk die vom Konkursamt namens der Konkursmasse verlangten Kosten
... zu übernehmen habe oder ob diese nicht vielmehr als Massaverbindlichkeiten
durch die Konkursmasse zu tragen sind. Die Rechte des Herrn Schenk sollen
somit durch die genannte Herausgabe nicht geschmälert werden und er soll
insbesondere berechtigt sein, den gemäss Ziff. 2 an das Konkursamt
herauszugebenden Betrag auf dem Klagewege herauszuverlangen.» In Ziffer 4
verpflichtete sich das Konkursamt, das Konkursverfahren bis zur Erledigung des
in Ziffer 3 erwähnten Anspruchs von Schenk nicht abzuschliessen, sofern die
Klage innert 10 Tagen nach Vergleichsabschluss beim Friedensrichter und innert
10 Tagen nach der Sühnverhandlung beim Gericht eingereicht werde. Schenk
leitete hierauf

Seite: 49
gegen die Konkursmasse Klage auf Herausgabe des Betrages von Fr. 2751.- ein.
Das Bezirksgericht Zürich sistierte den Prozess bis nach Erledigung des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Mit Entscheid vom 10. Januar 1950 schrieb die untere Aufsichtsbehörde die
Beschwerde hinsichtlich des Antrags 1 als gegenstandslos geworden ab und wies
in Gutheissung des Antrags 2 das Konkursamt an, im Sinne der Erwägungen
vorzugehen, wonach die Kosten der Verwahrung der 4 Autos von der Konkursmasse
zu tragen sind.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat den Rekurs des Konkursamtes gegen diesen
Entscheid am 7. Juli 1950 abgewiesen.
C. - Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht beantragt das Konkursamt wie im
kantonalen Verfahren Abweisung der Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Die streitigen Autos sind unbestrittenermassen von der Konkurseröffnung an
bis zur Herausgabe an Schenk vom Konkursamt eingelagert worden. Die
Lagerhalter haben für die Lagerkosten das Konkursamt in Anspruch genommen, das
sie unzweifelhaft aus den Mitteln der Konkursmasse bezahlt hat. Indem das
Konkursamt von Schenk die Vergütung der Lagerkosten verlangt, macht es also
eine Forderung der Konkursmasse geltend. Über Bestand und Höhe von Forderungen
der Masse haben wie über Bestand und Höhe von Masseschulden (vgl. BGE 75 III
23
, 59) nicht die Konkursbehörden, sondern die Gerichte (oder allenfalls die
für die BeuUrteilung von Forderungen der betreffenden Art zuständigen
Verwaltungsbehörden) zu entscheiden. Nur die BeuUrteilung der Ansprüche, die
das Konkursamt oder die Konkursverwaltung auf Grund des Gebührentarifs geltend
macht, ist Sache der Aufsichtsbehörden (Art. 16 GebT). Ein solcher Anspruch
steht

Seite: 50
hier nicht in Frage. Aus dem Gebührentarif ergibt sich nur, welche Gebühren
und Entschädigungen Konkursamt und Konkursverwaltung aus dem Konkurserlös oder
(vgl. Art. 57) von einzelnen Gläubigern beziehen dürfen. Forderungen der Masse
gegen Drittansprecher von zur Masse gezogenen Gegenständen auf Ersatz der
Auslagen, die die Verwahrung dieser Gegenstände mit sich gebracht hat, lassen
sich nicht auf den Gebührentarif stützen. Das Konkursamt Wiedikon war deshalb
nicht befugt, Schenk die streitigen Lagerkosten durch eine Verfügung im Sinne
von Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG aufzuerlegen. Es hat im Streit über diese Lagerkosten
grundsätzlich nur die Stellung einer Partei oder vielmehr eines
Parteivertreters. Seine Erklärung vom 6. Oktober 1949, mit der es Schenk
erstmals in unbedingter Form die Zahlung der Lagerkosten zumutete und die
Herausgabe der Autos von dieser Zahlung abhängig machte, lässt sich demnach
nur als Bekanntgabe eines Parteistandpunktes aufrecht erhalten. Soweit diese
Erklärung den Charakter einer behördlichen Verfügung hatte, war sie als eine
ausserhalb des Bereiches der Amtsbefugnisse getroffene Massnahme nichtig (vgl.
BGE 50 III 3 /4, 52 III 11 oben) und daher ohne Prüfung der Frage, ob die
Beschwerde binnen 10 Tagen seit dem Zustellungstage geführt worden sei, von
Amtes wegen aufzuheben.
Indem die kantonalen Instanzen den Beschwerdeantrag 2 guthiessen und
feststellten, dass die Masse die Lagerkosten zu tragen habe, haben sie die
Erklärung vom 6. Oktober 1949, soweit sie als Verfügung über den
Ersatzanspruch der Masse gemeint war, implicite aufgehoben. Jedenfalls in
diesem Umfang ist ihr Entscheid aus den angegebenen, von ihren Erwägungen
abweichenden Gründen zu bestätigen, obwohl keine Erhebungen darüber gemacht
wurden, ob Schenk das Schreiben vom 6. Oktober 1949 wirklich erst am 7.
Oktober erhalten habe, wie er behauptet.
2.- Nach dem Gesagten haben die Parteien den Streit darüber, ob Schenk der
Masse die Kosten der Verwahrung

Seite: 51
der ihm herausgegebenen Autos zu ersetzen habe oder nicht, im Anschluss an die
Vereinbarung vom 17. November 1949 mit Recht vor den Richter getragen. Die
kantonalen Beschwerdeinstanzen waren nicht zuständig, diesen Streit zu
entscheiden. Ihre Feststellung, dass die Masse die Verwahrungskosten zu tragen
habe, ist also für den Richter nicht verbindlich.
Mit dieser Feststellung hat die Vorinstanz aber immerhin nicht zu Rechtsfragen
Stellung genommen, die die Aufsichtsbehörden in keinem Falle zu beuUrteilen
haben. Vielmehr haben die Konkursgläubiger die Möglichkeit, durch Beschwerde
gegen die Schlussrechnung (Art. 261
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
SchKG) die Belastung der Masse mit Kosten
der in Frage stehenden Art zu beanstanden, indem sie geltend machen, dass die
Konkursverwaltung versuchen sollte oder hätte versuchen sollen, von dritter
Seite Ersatz dieser Kosten zu erlangen, oder dass es sich bei diesen Kosten
von vornherein nicht um notwendige Auslagen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 GebT
gehandelt habe. Eine solche Beschwerde liegt heute freilich noch nicht vor;
doch scheint die Haltung des Konkursamtes durch Befürchtungen nach dieser
Richtung mitbestimmt zu sein. Unter diesen Umständen lässt es sich
rechtfertigen, dass die Aufsichtsbehörden über die Frage, wer die streitigen
Verwahrungskosten zu tragen habe, im vorliegenden Verfahren zwar keinen
Entscheid treffen, aber doch ihre Auffassung kundgeben. Dies darf umso eher
geschehen, als kaum Zweifel darüber walten können, wie diese Frage zu
beantworten ist.
3.- Es besteht keine Vorschrift, die ausdrücklich bestimmen wurde, dass der
Aussondernngsberechtigte der Konkursmasse die Kosten der Verwahrung der zu
seinen Gunsten auszusondernden bzw. ausgesonderten Gegenstände zu ersetzen
habe. Eine solche Pflicht lässt sich aber im vorliegenden Falle auch nicht
wohl aus allgemeinem oder für andere Tatbestände aufgestellten Vorschriften
oder aus einer Parteivereinbarung herleiten.
a) Das Konkursamt wies in seiner Beschwerdeantwort

Seite: 52
darauf hin, dass Schenk am 9. März 1949 selber die Verbringung der 4 Autos in
eine Garage in Dietikon verlangt habe. Es behauptet aber mit Recht nicht, dass
Schenk ihm dadurch den Auftrag eUrteilt habe, die Wagen für seine Rechnung
einzulagern. Wenn Schenk eine billigere Garage suchte und das Konkursamt
einlud, die Wagen dort einzustellen, so tat er dies offenbar nur im Hinblick
auf die Möglichkeit, dass er entgegen seinem Willen für die Verwahrungskosten
haftbar erklärt werden könnte. - Für eine vertragliche Übernahme dieser
Kosten, die nicht zu vermuten ist, bieten die vorliegenden Akten auch sonst
keine genügenden Anhaltspunkte.
b) Hätte Schenk die streitigen Wagen, wenn sie nicht beschlagnahmt gewesen
wären, auch seinerseits in fremden Garagen einstellen müssen, ohne sie nutzen
zu können, so könnte es sich unter Umständen fragen, ob er der Masse die von
ihr ausgelegten Verwahrungskosten unter dem Titel der Geschäftsführung ohne
Auftrag zu ersetzen habe. Die erwähnten Voraussetzungen liegen aber allem
Anschein nach nicht vor, sondern Schenk hätte die Autos wohl bei sich selber
eingestellt und so bald als möglich verkauft.
c) Zu Unrecht sucht das Konkursamt die Ersatzpflicht Schenks durch analoge
Anwendung von Art. 262 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG zu begründen, wonach die Kosten der
Verwaltung und Verwertung von Pfandgegenständen aus dem Pfanderlös zu decken
sind. Der Pfandgläubiger nimmt am Konkurse teil und kann nur dadurch zu seinem
Gelde kommen, dass die Konkursverwaltung das Pfand verwertet und bis dahin
unter Beschlag hält. Der Dritteigentümer dagegen hat an der Beschlagnahme der
von ihm vindizierten Gegenstände keinerlei Interesse. Sie ist ihm nur
schädlich. Er befindet sich also gegenüber der Beschlagnahme und den dadurch
verursachten Kosten in einer ganz andern Stellung als der Pfandgläubiger.
Zudem sagt Art. 262 Abs. 2 gar nicht, dass der Pfandgläubiger die darin
erwähnten Kosten zu tragen habe, sondern nur, dass diese Kosten vom Pfanderlös
abgezogen werden. Die Berufung auf diese Bestimmung ist also abwegig.

Seite: 53
d) Es kann keine Rede davon sein, dass der Gläubiger, der sich die
Rechtsansprüche der Masse auf einen von dritter Seite vindizierten Gegenstand
abtreten lässt, in jedem Falle ohne weiteres für die Kosten der Verwahrung
dieses Gegenstandes während der Prozessdauer hafte. Es kann sich höchstens
fragen, ob diese Kosten gemäss Art. 260 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG im Falle seines Obsiegens
vom Erlös aus der Verwertung des betreffenden Gegenstandes abzuziehen seien.
Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass der Abtretungsgläubiger bei jedem
Ausgang des Prozesses für die Verwahrungskosten einzustehen habe, wie das die
Auffassung des Konkursamtes zu sein scheint, so liesse sich daraus doch
keineswegs ableiten, dass dann, wenn ein Abtretungsbegehren abgewiesen wird
und der betreffende Gläubiger hiegegen erfolglos Beschwerde führt, der
Drittansprecher der Konkursmasse die während dieser Auseinandersetzung
entstehenden Verwahrungskosten zu ersetzen habe (von den schon vorher
entstandenen Kosten, die das Konkursamt Schenk ebenfalls aufbürden möchte,
ganz zu schweigen). Der Dritte, dessen Vindikation für begründet befunden
wurde, und der durch die nicht von ihm verursachte Fortdauer der materiell
ungerechtfertigten Beschlagnahme ohnehin schon über Gebühr geschädigt wird,
ist am wenigsten berufen, diese Kosten zu tragen.
Es ist aber auch kaum möglich, für diese Kosten hinterher ohne weiteres den
Gläubiger haftbar zu machen, der die Abtretung erfolglos verlangt hat. Anders
verhielte es sich vielleicht, wenn sein Vorgehen geradezu als arglistig zu
bezeichnen wäre. Ein solcher Vorwurf lässt sich jedoch gegenüber Frau Hubmann
wohl nicht erheben.
Im vorliegenden Falle dürfte daher nichts anderes übrig bleiben, als dass die
streitigen Verwahrungskosten wie die sonstigen aus der Durchführung des
Konkurses entstandenen Kosten (Art. 262 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG) zulasten der Gesamtheit
der Gläubiger aus dem Konkurserlös gedeckt werden, es wäre denn, man wolle
diese Kosten überhaupt nicht als notwendige Auslagen gelten lassen.

Seite: 54
4.- Indem das Konkursamt die Herausgabe der streitigen Autos bis nach
Erledigung der Beschwerde der Frau Hubmann aufschob, hielt es sich an Art. 47
KV, wonach die Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes an den
Drittansprecher unterbleiben soll, bis feststeht, ob die 2.
Gläubigerversammlung et was anderes beschliesst oder ob nicht einzelne
Gläubiger nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den
Gegenstand verlangen. Art. 51 KV lässt jedoch eine frühere Herausgabe zu, wenn
das Eigentum des Drittansprechers von vornherein als bewiesen zu betrachten
ist oder die sofortige Herausgabe im offenbaren Interesse der Masse liegt oder
endlich vorn Drittansprecher angemessene Kaution geleistet wird. Hienach hätte
das Konkursamt die 4 Autos jedenfalls dann schon früher herausgeben können,
wenn Schenk eine Kaution geleistet hätte. Das Konkursamt hätte aber, nachdem
die 2. Gläubigerversammlung das Eigentum Schenks an diesen Autos anerkannt
hatte, auch annehmen dürfen, die sofortige Herausgabe liege im Interesse der
Masse. Angesichts des Wortlauts von Art. 51 KV, der das Interesse der Masse
als massgebend erklärt, hätte die Abtretungsprätendentin Frau Hubmann auf die
weitere Verwahrung der Autos nur dann Anspruch gehabt, wenn sie deren Kosten
(soweit nicht aus dem von ihr erhofften Prozessgewinn beziehbar) bedingungslos
übernommen und dafür Sicherheit geleistet hätte. Das Konkursamt hätte die
Möglichkeit gehabt, ihr unter der Androhung sofortiger Herausgabe Frist zu
solcher Gutsprache und Sicherheitsleistung anzusetzen. Hätte das Konkursamt
die Autos gegen Kautionsleistung durch Schenk oder mangels Kostengutsprache
und Sicherheitsleistung von Seiten der Frau Hubmann herausgegeben, oder wäre
Frau Hubmann aufforderungsgemäss für die Kosten der weitem Verwahrung
eingestanden, so hätte die Masse fortan keine Verwahrungskosten mehr zu tragen
gehabt.
Es geht jedoch nicht an, die Kosten der weitem Verwahrung deswegen als nicht
notwendige zu bezeichnen,

Seite: 55
was zur Folge hätte, dass das Konkursamt sie tragen müsste. Bei Befolgung von
Art. 47 KV entstanden diese Kosten notwendigerweise. Ob von der
Ausnahmevorschrift des Art. 51 KV Gebrauch gemacht werden soll, muss
weitgehend dem Ermessen der Konkursverwaltung anheimgestellt bleiben. Wenn das
Konkursamt es seinerzeit für gut fand, die streitigen Autos vorderhand
weiterhin unter Beschlag zu halten, machte es von seinem Ermessen nicht einen
offensichtlich unrichtigen Gebrauch. Es konnte nicht wohl voraussehen, dass
die Erledigung der Beschwerde von Frau Hubmann so lange auf sich warten lassen
werde, wie es dann geschehen ist. Dadurch, dass es Schenk zur Kautionsleistung
oder Frau Hubmann zur Leistung einer Kostengarantie eingeladen hätte, wäre es
ihm übrigens wohl doch nicht gelungen, die Belastung der Masse mit weitem
Verwahrungskosten zu verhindern. Nachdem Schenk die Leistung einer Kaution
nicht von sich aus angeboten hatte, ist durchaus zweifelhaft, ob er auf einen
dahingehenden Vorschlag des Konkursamtes eingegangen wäre, und Frau Hubmann
hätte gegen eine Verfügung, mit der ihr das Konkursamt unter der Androhung
sofortiger Herausgabe die Leistung einer Kostengarantie zugemutet hätte,
wahrscheinlich so gut wie gegen die Abweisung ihres Abtretungsbegehrens eine
Beschwerde geführt, bis zu deren Erledigung das Konkursamt die angedrohte
Herausgabe hätte verschieben dürfen oder müssen.
Demnach erkennt die Schutdbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.