S. 371 / Nr. 50 Obligationenrecht (d)

BGE 76 II 371

50. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Oktober 1950 i. S.
Säntis-Schwebebahn A.-G. gegen Bleichert Transportanlagen G.m.b.H.

Regeste:
Der Überprüfung durch das Bundesgericht sind entzogen
- die Prozessfähigkeit der dem ausländischen Recht unterstellten Partei (Art.
43 Abs. 1 OG)
- nachdem die zuständige schweizerische Rekurskommission entschieden hat, die
Verfügungskompetenzen der Verrechnungsstelle in bezug auf deutsche
Vermögenswerte in der Schweiz

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(BRB vom 16. Februar 1945 betr. die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs
zwischen der Schweiz und Deutschland mit Ergänzung durch BRB vom 29. April
1947).
Umwechslung einer Frankenschuld in Markwährung Haftung des säumigen
schweizerischen Schuldners für den wegen Abwertung des Schweizerfrankens in
der Verzugsperiode dem ausländischen Gläubiger entstandenen Kursverlust (Art.
103
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 103 - 1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
1    Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
2    Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.
und 106
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 106 - 1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.
OR).
Echappent ait contrôle du Tribunal fédéral
- la capacité d'ester en justice d'une personne sujette au droit étranger
- les pouvoir» de décision de l'Office suisse de compensation en ce qui
concerne les avoirs allemands en suisse, une fois que la Commission de recours
compétente s'est prononcée (ACF du 16 février 1945 instituant des mesures
provisoires pour le règlement des paiements entre la Suisse et l'Allemagne,
complété par l'ACF du 29 avril 1947).
Transformation en marks d'une dette en francs suisses. Responsabilité du
débiteur en demeure pour la perte de cours subie par le créancier étranger par
suite de la dévaluation du franc suisse pendant la durée de la demeure (art.
103 et 106 CO).
Non soggiacciono al sindacato del Tribunale federale
- la capacità di stare giudizio della parte sottoposta al diritto straniero
(art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 106 - 1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.
cp. 1 OG)
- le competenze di decisione dell'Ufficio svizzero di compensazione per quanto
riguarda gli averi tedeschi in Isvizzera, dopo che la Commissione di ricorso
s'è pronunciata (DCF 16 febbraio 1945 che istituisce) misure provvisorie per
il regolamento dei pagamenti tra la Svizzera e la Germania, completato col DCF
29 aprile 1947).
Trasformazione in marchi d'un debito in franchi svizzeri. Responsabilità del
debitore in mora a dipendenza della perdita di corso subita dal creditore
straniero in seguito alla svalutazione del franco svizzero durante la mora
(art. 103 e 106 CO).

Aus dem Tut bestand:
Die Bleichert Transportanlagen G.m.b.H. in Leipzig hatte zusammen mit einer
Schweizerischen Firma durch einen am 9. Februar 1934 abgeschlossenen und am 5.
Februar 1935 ergänzten Vertrag mit der Säntis-Schwebebahn A.-G. die
betriebsfertige Erstellung der mechanischen und elektrischen Teile der
Seilbahn auf den Säntis übernommen. Gemäss Art. 4 des Vertrages waren die für
die Werkausführung geschuldeten Zahlungen von der Bestellerin auf ein
gemeinsames Konto der Unternehmer bei der Kantonalbank Appenzell A. Rit. in
Herisau zu leisten.

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Im Frühjahr 1936 belangte die Firma Bleichert die Säntis-Schwebebahn A.-G. für
eine Restschuld aus jenem Vertrag. Die Klage wurde letztinstanzlich durch das
Bundesgericht mit Urteil vom 5. März 1940 für den Betrag von Fr. 80,000.-
nebst 5 % Zins ab 15. September 1935 gutgeheissen.
Mittlerweile war am 27. September 1936 durch Bundesratsbeschluss der
Schweizerfranken um 30 % abgewertet worden. Schon im damals hängigen Prozess
hatte sich die Firma Bleichert für daherigen Schaden die Ersatzforderung
vorbehalten. Diese machte sie dann in der Höhe von Fr. 24,494.40 mittels Klage
vom August 1942 gegen die Säntis-Schwebebahn A.-G. geltend. Bei Berechnung
ihres Anspruches ging die Klägerin davon aus, dass ihr Guthaben durch
rechtskräftiges Urteil auf Fr. 80,000.- festgesetzt worden war. Davon brachte
sie Fr. 20,000.- in Abzug für Obligationen der Beklagten, zu deren Übernahme
sie sich bereit erklärt hatte. Mit den verbleibenden Fr. 60,000.- habe sich
die Beklagte seit dem 15. September 1935 im Verzug befunden, als im September
1936 die Abwertung des Schweizerfrankens verfügt wurde. Angesichts des neuen
Umrechnungskurses von 173.01 sei die offene Forderung gegenüber dem früheren
Clearing-Umrechnungskurs von 123 wertmässig um 30 % gesunken, was einen
Ausfall von RM 14,000.- oder umgerechnet zum geltenden offiziellen Kurs Fr.
24,494.40 (recte Fr. 24,394.40) ausmache.
Am 10. Juli 1945 wurde vom Bezirksgericht Hinterland die Klage für Fr.
24,394.40 nebst 5 % Zins seit 1. Mai 1942 gutgeheissen. Nach Appellation an
das kantonale Obergericht kam es im Mai/Juni 1947 auf Grund eines Vergleiches
zwischen den Parteien zum Klagerückzug. Die Verrechnungsstelle anerkannte
jedoch den Verzicht der Firma Bleichert nicht und ermächtigte deren bisherigen
Vertreter zur Fortführung des Prozesses. Die Anfechtung dieser Anordnung durch
die Beklagte wurde von der Schweizerischen Rekurskommission mit Entscheid

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vom 18. März 1949 abgewiesen. Daraufhin schützte das Obergericht von Appenzell
A. Rh. am 27. März 1950 das erstinstanzliche Urteil.
Hiegegen legte die Beklagte Berufung an das Bundesgericht ein mit dem Antrag
auf Abweisung der Klage.
Aus den Erwägungen:
2.- Indem sie darauf hinweist, dass alle bedeutenden Gesellschaften im
russisch besetzten Gebiete Deutschlands e praktisch-wirtschaftlich und damit
auch in ihrer rechtlichen Existenz untergegangen seien, versucht die Beklagte
vorweg die von der Vorinstanz bejahte Prozessfähigkeit der Klägerin in Abrede
zu stellen. Hierauf ist nicht einzutreten. Die Frage, ob die Klägerin als
Rechtssubjekt noch bestehe und entsprechend prozessfähig sei oder nicht,
beurteilt sich nach dein an ihrem Sitz, also nach dem in Deutschland geltenden
Recht, dessen Anwendung der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist
(Art. 43 Abs. 1 OG; vgl. den unveröffentlichten BGE vom 21. August 1950 i. S.
I G. Farbenindustrie A.G. e. Messing).
3.- Ebensowenig kann das Bundesgericht auf die Verfügung der
Verrechnungsstelle und die Fortsetzung des Verfahrens ungeachtet des von den
Parteien ausgesprochenen Verzichtes zurückkommen. Ob ein Vergleich in den
prozessualen Formen abgeschlossen wurde, hängt an sich vom kantonalen Recht
ab. Vorliegend kommt als Besonderheit hinzu, dass die Erklärungsfreiheit der
Klägerin durch Schweizerische Spezialgesetzgebung eingeschränkt ist. Gemäss
Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 über die vorläufige Regelung des
Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland kann die Klägerin als
deutsche Firma mit Sitz in Deutschland über Guthaben in der Schweiz nur mit
Genehmigung der Verrechnungsstelle verfügen. Anderseits ist auf Grund des mit
Bundesratsbeschluss vom 29. April 1947 eingeführten Art. 9quater zum genannten
Sperrebeschluss die

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Verrechnungsstelle in bezug auf deutsche Vermögenswerte in der Schweiz zur
Prozessführung befugt. Bei solcher Rechtslage hätte allenfalls der
Zivilrichter vorfrageweise untersuchen können, ob die Verrechnungsstelle von
ihren Kompetenzen den richtigen Gebrauch machte. Dafür war und ist aber kein
Raum, nachdem die zuständige Schweizerische Rekurskommission mit der Sache
befasst wurde und das Vorgehen der Verrechnungsstelle gebilligt hat.
4.- Dass sie mit der Begleichung der Restschuld von Fr. 60,000.- in Verzug
kam, bestreitet die Beklagte nicht mehr. Sie hat daher gemäss Art. 103
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 103 - 1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
1    Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
2    Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.
OR
Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für
Zufall. Ferner ist sie gemäss Art. 106
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 106 - 1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.
OR, soweit dem Gläubiger ein durch die
zu entrichtenden Verzugszinse nicht gedeckter Schaden erwuchs, zu dessen
Ersatz verpflichtet, es sei denn, sie beweise, dass ihr keinerlei Verschulden
zur Last fällt. Einen derartigen Schaden behauptet nun die Klägerin dadurch
erlitten zu haben, dass sie für die verspätet erhaltenen und in der
Zwischenzeit abgewerteten Schweizerfranken weniger Mark erwerben konnte, als
bei rechtzeitiger Zahlung möglich gewesen wäre.
a) Nach der bundesgerichtlichen Praxis bemisst sich, wo eine Schuldsumme in
einer Währung ausgedrückt ist, die am Erfüllungsort keinen gesetzlichen Kurs
hat, der Wert der geschuldeten Leistung regelmässig nach dem Werte jener
Währung am Erfüllungsort zur Verfallzeit. Denn es ist, vorbehältlich des dem
Schuldner obliegenden Gegenbeweises, zu vermuten, dass vom Gläubiger die
Fremdvaluta in Inlandvaluta umgewandelt worden wäre (vgl. BGE 60 II 340, 47 II
193
f. und 439, 46 II 380 f. und 408). Selbst wo eine bestimmte Geldleistung
in der gesetzlichen Währung des Erfüllungsortes zu erbringen war, kann bei
Verzug unter Umständen eine Kursdifferenz als Schaden gefordert werden, so
wenn ein Schweizerischer Schuldner in Deutschland einen Markanspruch zu
befriedigen hat und der Gläubiger nachweist, dass er bei

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rechtzeitiger Zahlung den Betrag sofort in Schweizerfranken angelegt (BGE 46
II 408
) oder damit eine Verpflichtung in einer Drittwährung getilgt hätte.
Bisher hatte das Bundesgericht aber nicht zu befinden, wie es sich verhält,
wenn eine Zahlung in Schweizerfranken in der Schweiz geschuldet und vor der
Abwertung des Jahres 1936 fällig war, jedoch wegen Verzugs des Schweizerischen
Schuldners erst nach der Abwertung geleistet wurde mit der Folge, dass der
ausländische Gläubiger für den empfangenen Frankenbetrag weniger heimatliche
Währung als vor der Abwertung kaufen konnte. In BGE 46 II 409 wurde zwar
ausgeführt, eine interne Geldentwertung könne «offenbar» nicht zur Grundlage
eines Ersatzanspruches wegen verzögerter Leistung gemacht werden. Allein
abgesehen davon, dass eine endgültige Stellungnahme sich damals erübrigt e,
erhellt aus dem Tatbestand und namentlich aus dem späteren BGE 47 II 301, dass
lediglich gesagt werden wollte, die Geldentwertung als solche vermöge bei
Verzug nicht schlechthin die Schadenersatzpflicht auszulösen.
b) Geht man, was sich in Anlehnung an die umschriebene Praxis aufdrängt, von
der natürlichen Vermutung aus, dass der im Auslande wohnende Gläubiger sein in
der Schweiz mit Schweizerfranken zu begleichendes Guthaben nach Erhalt in die
eigene Landesvaluta umgetauscht hätte, so muss vorliegend ein Kursverlust aus
der in der Verzugsperiode eingetretenen Abwertung des Schweizerfrankens
anerkannt werden. Kantonale Gerichte haben mehrfach angenommen, es handle sich
hier um einen an sich vom säumigen Schuldner zu vergütenden Verzugsschaden.
Dieser auch im Schrifttum verfochtenen Auffassung ist beizutreten (vgl.
Obergericht Zürich in BlZR 40 Nr. 92, Cour de Justice civile Genève in Semaine
judiciaire 61 S. 504, Obergericht Thurgau in SJZ 35 S. 93, Appellationsgericht
Basel-Stadt in SJZ 36 S. 301; sodann FERRUCIO BOLLA in Repertorio di
Giurisprudenza patria 1936 S. 472, HENGGELER in ZSchwR n. F. 56 S. 230 a,

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BECKER zu Art. 103
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 103 - 1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
1    Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.
2    Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.
OR N. 17 f., SCHNITZER in Handbuch des Internationalen
Privatrechts der Schweiz 3. Aufl. S. 667). Wohl beruht die Abwertung auf dem
währungsrechtlichen Grundsatz Franken gleich Franken. Das schliesst indessen
eine Verpflichtung zum Ersatz von Abwertungsschaden dort, wo Schuldnerverzug
hinzutritt, nicht aus. Der Grundsatz Franken gleich Franken brachte
unvermeidlicherweise mit sich, dass der Gläubiger aus einem vor der Abwertung
gewährten und abredegemäss erst in einem nach der Abwertung liegenden
Zeitpunkt zu erstattenden Darlehen schlechtere Franken anstelle der gegebenen
guten Franken zurücknehmen musste, auch wenn er das Geld sofort in einer
Auslandwährung mit nunmehr erhöhtem Kurs anlegte. Denn dieses Ergebnis ist
unter der genannten Voraussetzung die unmittelbare und natürliche Folge der
Abwertung. Aber nur wo letzteres zutrifft, kann ein dermassen schwerwiegender
-Eingriff in bestehende Gläubigerrechte hingenommen werden. War das vor der
Abwertung gewährte Darlehen, um bei dem gewählten Beispiel zu bleiben, schon
vor der Abwertung zurückzuzahlen und kam es dazu wegen Schuldnerverzugs erst
hinterher, so fehlt jede innere Berechtigung, den Gläubiger einen eventuellen
Kursverlust tragen und den verantwortlichen Schuldner frei ausgehen zu lassen.
Dasselbe gilt für eine sonstige, vor der Abwertung fällig gewesene und
unerfüllt gebliebene Forderung aus Vertrag. Schadenstiftend ist hier wie dort,
jedenfalls primär, nicht die Abwertung, sondern die Säumigkeit des Schuldners.
Und es wäre mit elementaren Billigkeitserwägungen unvereinbar, wenn man bei
solcher Sachlage einen vom Schuldner zu vertretenden Verzugsschaden verneinen
wollte.
Gegenteilig dürfte, mit Rücksicht auf übergeordnete Staats Interessen,
höchstens dann entschieden werden, wenn anders der Abwertungszweck geradezu
gefährdet würde. Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Ist auch der
Schuldnerverzug, obwohl eine Anomalie, nicht eben

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selten, so sind doch zweifellos die Fälle, in denen die verspätete Zahlung für
den Gläubiger einen Schaden der umstrittenen Art bewirkte, verhältnismässig
wenig zahlreich und darum nicht geeignet, die Erreichung des mit der Abwertung
angestrebten Zieles zu vereiteln oder ernsthaft zu beeinträchtigen. Übrigens
ist in diesem Zusammenhange zu vermerken, dass der Schweizerische Gesetzgeber
im September 1936 davon absah, mit der Währungsentwertung die
Ungültigerklärung vertraglicher Goldklauseln zu verbinden (vgl. BGE 64 II 100
f.). Das zeigt, dass er die Abwertung so schonend wie möglich durchführen und
zumindest nicht in Verhältnisse eingreifen wollte, denen keine für die
Abwertung erhebliche Bedeutung beizumessen war.
c) Den ihr offenstehenden Beweis dafür, dass sie kein Verschulden treffe oder
dass bei rechtzeitiger Zahlung eine Umwandlung der Schweizerischen in deutsche
Valuta unterblieben wäre, hat die Beklagte nicht erbracht.