S. 337 / Nr. 47 Personenrecht (d)

BGE 76 II 337

47 Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. November 1950 i. S. Tobler gegen
Sturzenegger.


Seite: 337
Regeste:
Namensänderung.
1. Zur Anfechtung der Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB sind nur Träger
des bewilligten neuen Namens legitimiert.
2. Pflicht der Regierung, anderweitige Dritt Interessen am Unterbleiben der
Namensänderung im Bewilligungsverfahren wahrzunehmen.
Changement de nom.
1. Seules les personnes dont le nom de famille a été choisi par l'impétrant
ont qualité pour attaquer le changement de nom en vertu de l'art. 30 al. 3 CC.
2. Obligation pour le gouvernement du canton d'origine de tenir compte, dans
la procédure de changement de nom, de l'intérêt que des tiers pourraient avoir
au maintien de l'ancien nom.
Cambiamento di nome.
1. Soltanto le persone che portano lo stesso nome di famiglia scelto
dall'istante hanno veste per impugnare il cambiamento di nome in virtù
dell'art. 30 cp. 3 CC.
2. Obbligo del governo del cantone d'origine di prendere in considerazione,
nella procedura relativa al cambiamento del nome, l'Interesse che i terzi
potrebbero avere a che il nome non sia mutato.

A. - im Jahre 1935 wurde die Ehe Tobler-Bühler aus überwiegendem Verschulden
des Ehemannes geschieden und der damals 3 1/2 Jahre alte Knabe Hermann der
Mutter zugeteilt. Im Jahre 1937 ging Frau Bühler mit Emil Sturzenegger eine
neue Ehe ein. Der Knabe Tobler lebte fortan im Hause seines Stiefvaters. Auch
Tobler verheiratete sich wieder.
Am 22. Januar 1940 kam zwischen Vater Tobler und den Eheleuten Sturzenegger
eine Vereinbarung zustande, nach welcher Tobler sich verpflichtete, an die
rückständigen Unterhaltsbeiträge für den Knaben im Betrage voll Fr. 2709.- per
Saldo aller Ansprüche Fr. 1000.- zu

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bezahlen, und versprach, die Eheleute Sturzenegger «in alle Zukunft und in
jeder Beziehung, namentlich auch mit Bezug auf den Sohn Hermann Tobler, in
Ruhe zu lassen». Die Eheleute Sturzenegger gaben Tobler gegenüber ein gleiches
Versprechen ab, und Sturzenegger verpflichtete sich, künftig für Hermann
Tobler Sohn zu sorgen wie für ein eigenes Kind. Frau Sturzenegger verzichtete
ab 31. Dezember 1939 auf Kindesalimente, solange Vater Tobler auf die Ausübung
des Besuchsrechtes verzichtete.
B. - Am 8. Januar 1948 stellten die Eheleute Sturzenegger durch einen Anwalt
beim Regierungsrat Appenzell A. Rh. das Gesuch, es sei dem Knaben Hermann
Tobler zu gestatten, den Familiennamen Sturzenegger zu führen. Auf
befürwortende Vernehmlassung des Gemeinderates von Lutzenberg als Heimatort
der Tobler entsprach der Regierungsrat mit Beschluss vom 21. Februar 1948 dein
Gesuche. Zur Begründung wird im Protokoll ausgeführt, der Stiefvater wünsche,
dass der Knabe auf den Zeitpunkt seiner Konfirmation den Familiennamen
Sturzenegger rechtmässig führen könne, da er in der Umgebung als eheliches
Kind der Eheleute Sturzenegger-Bühler gelte; die Mutter wünsche die
Namensänderung ebenfalls und bestätige, dass der Stiefvater für den Knaben
seit dessen Aufnahme zu seinen Haushalt wie für ein eigenes Kind gesorgt habe
und dies auch weiterhin tun werde.
C. - Der Regierungsratsbeschluss vom 21. Februar 1948 wurde am 25. Februar im
Amtsblatt des Kantons Appenzell A. Rh. publiziert und am 15. April 1948 dem
Vater Tobler mitgeteilt, nachdem dieser sich auf Grund zufällig gehört er
Aeusserungen darnach erkundigt hatte. Tobler stellte zunächst beim
Regierungsrat das Gesuch, die Frage der Namensänderung in Wiedererwägung zu
ziehen und den Beschluss vom 21. Februar 1948 aufzuheben. Er machte geltend,
er habe sich zu dem Begehren auf Namensänderung nicht äussern können; er fühle
sich durch den Beschluss in seinen Vatergefühlen und -rechten schwer verletzt.
Für die Namensänderung habe kein stichhaltiger

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Grund vorgelegen. Der Regierungsrat trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
ein.
D. - Am 19. Februar 1949 erhob Vater Tobler beim Bezirksgericht Vorderland
gegen seinen Sohn Klage mit dem Antrag, die bewilligte Namensänderung sei
aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, wieder den Namen Tobler zu
führen. Der Kläger machte namentlich geltend, dass ihm seinerzeit nicht
Gelegenheit gegeben worden sei, zum Begehren auf Namensänderung Stellung zu
nehmen, weshalb das Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufgehoben werden müsse. Er bestritt das Vorhandensein wichtiger Gründe für
die Namensänderung.
Sowohl das Bezirks- als das Obergericht haben die Klage abgewiesen, weil zur
Anfechtung der Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB nur Träger des durch
dieselbe neu verliehenen Namens befugt seien.
E. - Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an seinem Klagebegehren
fest. Er bezeichnet die Beschränkung der Klagelegitimation auf bisherige
Träger des neu angenommenen Namens als bundesrechtswidrig; klageberechtigt sei
auch der durch die Namensänderung seines Sohnes in seiner
blutsverwandtschaftlichen und gefühlsmässigen Verbundenheit verletzte Vater.
Der Beklagte, vertreten durch seine Mutter, beantragt Abweisung der Berufung,
event. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Einvernahme des
Beklagten darüber, ob die Namensänderung seinem eigenen Willen entspreche.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Bestimmung des Art. 30 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB, wonach die Namensänderung
gerichtlich anfechten kann, wer durch diese verletzt wird, präzisiert nicht,
in welchen Rechtsgütern jemand verletzt sein muss, um klagen zu können. Es
lässt sich nicht bestreiten, dass der Vater ein der Berücksichtigung würdiges
Interesse daran hat, dass sein Kind seinen Namen, den es von Gesetzes wegen
zufolge

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ehelicher Geburt erhalten hat und der der natürlichen Abstammung entspricht,
im Leben trage und nicht ohne des Vaters Zustimmung gegen einen andern
vertausche. Allein Art. 30 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB, auf den der Kläger seine Klage stützt,
gibt für die Berücksichtigung dieses Interesses keine Grundlage.
Der Vorentwurf zum ZGB enthielt keine dem heutigen Art. 30 Abs. 3
entsprechende Bestimmung. Der Bewilligungsentscheid der Regierung war
endgültig; wenn eine Klage überhaupt möglich war, so konnte sie sich nur auf
die allgemeinen Bestimmungen über den Namensschutz stützen, wonach zur Klage
nur legitimiert war, wer «durch Anmassung seines Namens» verletzt wird (Art.
27 VE). Dein Interesse eines Dritten daran, dass eine Person seinen Namen bei
behalte, war durch die Regierung als Bewilligungsbehörde Rechnung zu tragen
richterlicher Schutz war ihm versagt. In der Expertenkommission schlug
Stückelberg zu Art. 28 VE (heute Art. 30) vor, nach bewilligter Namensänderung
sei eine Publikation zu erlassen mit der Aufforderung «an alle, die sich durch
die Namensänderung in ihren Rechten verletzt fühlen, binnen Jahresfrist bei
der für die Namensänderung zuständigen Behörde Einsprache zu erheben», in
welchem Falle dann der Richter zu entscheiden gehabt hätte. Nach längerer
Diskussion wurde beschlossen, dem Art. 28 einen Vorbehalt anzufügen, «dass die
Namensänderung gerichtlich gemäss Art. 27 (heute 29) soll angefochten werden
können». Demgemäss wurde Art. 28 VE wie folgt redigiert: «Die Aenderung des
Namens kann einer Person von der Regierung des Heimatkantons bewilligt werden,
falls hinreichende Gründe dafür vorliegen; werden bisherige Träger des
bewilligten Namens durch die Verfügung der Regierung beeinträchtigt, so können
sie die Verfügung vor dem Richter anfechten. «Was sich schon aus dein
grundsätzlichen Beschluss, das Anfechtungsrecht «gemäss Art. 27» des VE zu
gewähren, ergab, ist in dieser Fassung noch deutlicher gesagt, nämlich dass
nur Träger des neu angenommenen Namens

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klageberechtigt sein sollen. Im endgültigen Text des Entwurfes wurde der von
der Kommission beschlossene Art. 28 redaktionell aufgelöst und die Anfechtung
im besonderen Absatz 3 geregelt, der nun lautete: «Wer durch die Bewilligung
in seinen Rechten verletzt wird, kann sie innerhalb eines Jahres, nachdem er
von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten». Die nationalrätliche
Kommission beschloss dann, auch die Worte «in seinen Rechten» zu streichen.
Mit dieser Vereinfachung des die Klagelegitimation betreffenden Textteiles war
offenbar materiell keine Aenderung, nämlich keine Erweiterung des Kreises der
legitimierten Personen beabsichtigt. Dies erhellt übrigens auch aus der
erläuternden Bemerkung des französischen Referenten im Nationalrat (Gobat) zu
Absatz 3: «Le changement de nom peut naturellement donner lieu à un conflit
entre celui qui l'a obtenu et une autre personne qui porte le même nom. Ces
différends seront du ressort des tribunaux. Le juge prononcera» (Sten. Bull.
1905 NR S. 465).
Diese Entstehungsgeschichte des Art. 30
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB zeigt klar, dass man bei
Einführung des Anfechtungsrechtes nur an die Wahrung bestehender Namensrechte
im Sinne des Art. 29 gedacht hat, an die «bisherigen Träger des bewilligten
neuen Namens», wie in der Redaktion des Art. 28 VE durch die
Expertenkommission präzisiert war. Der richterliche Schutz ist denen
vorbehalten, die durch die Namensänderung in ihren Namensrechten deswegen
verletzt sind, weil der andere ihren Namen annimmt und führt. Das
Bundesgericht hat denn auch in seiner bisherigen Rechtsprechung in dieser
Hinsicht die Klagelegitimation gemäss Art. 30 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
nicht anders als gemäss
Art. 29 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 29 - 1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
1    Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2    Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
ZGB umschrieben; der Rechtsschutz steht in beiden Fällen dein
zu, «der einer Anmassung seines Namens entgegentreten will», dem andern «das
Recht auf diesen Namen bestreitet» (BGE 72 II 149), nicht aber dem, der den
andern an der Preisgabe dieses seines Namens hindern möchte. Der Vater Tobler
ist mithin zur Anfechtung

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der Namensänderung, die seinem Sohn gestattet, sich statt Tobler fortan
Sturzenegger zu nennen, nicht legitimiert.
2.- Diese enge Regelung der Legitimation zur Anfechtungsklage nach Art. 30
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB hat jedoch zum Korrelat, dass schutzwürdige Interessen Dritter
ausserhalb des speziellen Namensrechtes, die Rücksichten auf anderweitige
Rechte und Gefühle der Angehörigen des die Namensänderung Verlangenden im
administrativen Bewilligungsverfahren vor der Regierung gebührend wahrgenommen
werden. Es ist nicht nur ein Recht des Kindes, den Namen des Vaters zu führen,
sondern auch ein Recht des Vaters, dass seine Kinder keinen andern Namen als
den seinigen erhalten. Letzteres ist allerdings durch das jedermann zustehende
Recht, seinen Namen mit Zustimmung der zuständigen Behörde zu ändern,
beschränkt, besteht aber solange, als nicht überwiegende Interessen des Kindes
ihm gegenüberstellen. Sache der Bewilligungsbehörde ist es, die widerst
reitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Das mindeste, was verlangt
werden muss, ist, dass der Vater zu dem Namensänderungsgesuche Stellung nehmen
kann (vgl. auch BGE 70 I 221). Dies namentlich dann, wenn das Gesuch für ein
unmündiges Kind durch seinen gesetzlichen Vertreter gestellt wird aber selbst
wenn ein volljähriges Kind den angestammten Namen aufgeben will, soll die
Behörde das Interesse des Vaters in Berücksichtigung ziehen beim Entscheide
darüber, ob hinreichend wichtige Gründe im Sinne des Art. 30 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB zur
Bewilligung der Namensänderung vorliegen. Es rechtfertigt sich, den Anspruch,
zu dem Gesuche angehört zu werden, beim Fehlen der Eltern auf Grosseltern und
Geschwister auszudehnen. Die Prüfung des Vorliegens wichtiger Gründe
erfordert, dass auch die Gegengründe sorgfältig gewürdigt werden. Bei der
Bewilligung von Namensänderungsgesuchen unter den hier vorliegenden Umständen
ist grundsätzlich grösste Zurückhaltung am Platze. Der Umstand, dass das Kind
bei der Scheidung der Mutter zugesprochen wurde - vielleicht nur, weil es noch
sehr jung war oder weil der

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Vater keinen eigenen Haushalt mehr hatte -'und dass die Mutter sich wieder
verheiratet und das Kind in ihre neue Familie aufgenommen hat, ist an sich
noch kein hinreichender Grund, ihm den Namen des Vaters zu nehmen, dem es
dadurch nicht nur rechtlich, sondern auch gesellschaftlich entfremdet wird,
ganz abgesehen von der durch den Namenswechsel entstehenden schiefen, die
Öffentlichkeit täuschenden Situation. In durchaus richtiger Erfassung der
rechtlichen Lage befolgen daher manche Kantonsregierungen die Praxis, das
grundsätzliche Recht des Vaters darauf, dass das Kind trotz der Scheidung
unter Zuweisung an die Mutter seinen Namen weiter trage, zu respektieren,
solange nicht besonders wichtige Gründe für eine Namensänderung sprechen und
der Wunsch nach einer solchen nur damit begründet werden kann, dass das Kind
nun in der Familie seines Stiefvaters lebe (vgl. Zeitschrift für
Zivilstandswesen 1934 S. 140; 1945 S. 50 ff; SJZ 1934/35 S. 348; KOLLBRUNNER,
Die Namensänderung, S. 49 ff.).
Im vorliegenden Falle hat die Kantonsregierung dieser Pflicht, den Vater
Tobler zum Gesuche seines Sohnes anzuhören und seine entgegengesetzten
Interessen in Erwägung zu ziehen, nicht genügt. Diese Unterlassung hätte aber
höchstens mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
binnen 30 Tagen seit Mitteilung des Bewilligungsbeschlusses geltend gemacht
werden können. Daran, dass der Kläger, weil nicht Träger des vom Beklagten neu
angenommenen Namens, zur Anfechtung gemäss Art. 30 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 30 - 1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
1    Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.46
2    ...47
3    Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
ZGB nicht
legitimiert ist, vermag sie nichts zu ändern.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Appenzell A. Rh. vom 23. März 1950 bestätigt.