S. 355 / Nr. 56 Verfahren (d)

BGE 76 I 355

56. Urteil vom 29. November 1950 i. S. ABRO Abfallsortierwerk A.-G. gegen
Gemeinde Birsfelden und Regierungsrat Kanton Basel-Landschaft.


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Regeste:
Art. 35 OG: OG: Als Weiderherstellungsgrund fällt nicht in Betracht ein die
Fristversäumnis bewirkender Irrtum, in welchen der Gesuchsteller, ohne selbst
dafür einstehen zu müssen, durch das Verhalten einer Behörde namentlich durch
unrichtige Rechtsmittelbelehrung seitens der Amtsstelle, welche den
angefochtenen Entscheid getroffen hat - versetzt worden ist.
Art. 35 OJ: Entre aussi en ligne de compte, comme motif de restitution, une
erreur qui a entraîne du délai, lorsque le recourant n'en répond pas et
qu'elle a été provoquée par l'acte d'une autorité notamment par l'inexactitude
de l'indication des voies de recours dans la décision attaquée.
Art. 35 OG: Quale motivo di restituzione elitra in linea di conto un errore
che ha causato l'inosservanza del termine, se quest'errore non è imputabile al
ricorrente, ma all'autorità, segnatamente quando essa è incorsa in
un'inesattezza indicando i mezzi di ricorso della decisione impugnata.

A. - Die Beschwerdeführerin betreibt in Birsfelden eine Fabrik auf einem
Grundstück, auf dem nach dem neuen Zonenreglement der Gemeinde Industrie nicht
mehr zugelassen ist. Ihre Einsprache gegen das Reglement wurde vom
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 23. September
1950, zugestellt am 28. September, abgewiesen. Hierauf wollte der Präsident
ihres Verwaltungsrates die neue Sachlage mit dem Gemeindepräsidenten von
Birsfelden besprechen, erfuhr aber am 12. Oktober 1950, dass dieser bis zum
20. Oktober im Ausland weile. Nachher erkundigte er sich über die möglichen
Rechtsmittel und deren Fristen telephonisch beim Gemeindeverwalter von
Birsfelden, der ihm antwortete, es komme einzig eine Beschwerde an das
Bundesgericht in Frage, für die eine Frist von 40 Tagen bestehe. Die Auskunft
beruhte auf der Annahme, nach Art. 69

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Abs. 1 und 2 OG laufe eine Frist von zweimal 20 Tagen. Erst am 30. Oktober
wandte sich der Verwaltungsratspräsident an den Anwalt, der jetzt die
Beschwerdeführerin vertritt, mit dem Ersuchen um Ausarbeitung der
Beschwerdeschrift.
B. - Mit der staatsrechtlichen Beschwerde vom 8. November 1950 wird in erster
Linie beantragt, die versäumte Frist wiederherzustellen. Es wird geltend
gemacht, die Beschwerdeführerin sei durch ein unverschuldetes Hindernis davon
abgehalten worden, innert der Frist von 30 Tagen zu handeln. Der
Verwaltungsratspräsident habe annehmen dürfen, der Gemeindeverwalter wisse
über die Beschwerdefrist Bescheid, habe von ihm die eindeutige Antwort
erhalten, die Frist betrage 40 Tage, und habe keinen Grund gehabt, an der
Richtigkeit der Auskunft zu zweifeln, umsoweniger als der Gemeindeverwalter an
die Auskunft, die er in amtlicher Eigenschaft gegeben, keinerlei Vorbehalt
geknüpft habe. Die Nachfrist von 10 Tagen gemäss Art. 35 OG habe am 31.
Oktober begonnen und sei gewahrt.
C. - Der Gemeinderat von Birsfelden stellt den Antrag, dem
Wiederherstellungsgesuch zu entsprechen.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt Abweisung des
Gesuches. Zur Begründung führt er aus, es gehöre nicht zu den Aufgaben der
Gemeindeverwalter dieses Kantons, dem Publikum in jeder Hinsicht
rechtsberatend zur Seite zu stehen. Ihre Kenntnisse seien, mangels
weitergehender Anforderungen an ihre Fähigkeit, auf das Gebiet der
Gemeindeverwaltung beschränkt, was den Organen der Beschwerdeführerin, welche
seit Jahren in Birsfelden ansässig sei, zweifellos bekannt gewesen sei. Die
Beschwerdeführerin habe sich daher auf die Auskunft des Gemeindeverwalters
nicht verlassen dürfen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Beschwerde ist erst nach Ablauf der in Art. 89 OG vorgesehenen Frist von
30 Tagen eingereicht worden.

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Die nachgesuchte Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis könnte
nach Art. 35 daselbst nur dann gewährt werden, wenn die Gesuchstellerin durch
ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden wäre, innert der Frist zu
handeln.
Das Bundesgericht hat in BGE 60 II 353 ff. (betreffend Art. 43 aOG) und in
einer Reihe weiterer Urteile entschieden, unter Abhaltung durch ein
unverschuldetes Hindernis könne nach dem üblichen Sprachgebrauch nur eine
objektive Unmöglichkeit, die Frist formgerecht einzuhalten, verstanden werden.
Diese Auslegung, nach welcher das vorliegende Wiederherstellungsgesuch
offensichtlich unbegründet wäre, erweist sich indes bei erneuter Prüfung als
zu eng. Art. 35 OG verlangt, dass der Gesuchsteller durch ein unverschuldetes
Hindernis vom rechtzeitigen Handeln abgehalten worden ist. Hindernis (Grund)
in diesem Sinne kann auch ein Sachverhalt sein, der zwar die Wahrung der Frist
nicht verunmöglicht hätte, der aber deren Versäumung, ohne Verschulden des
Gesuchstellers, verursacht hat. Auch Hinderungsgründe, die nicht objektiver,
sondern subjektiver, psychischer Art sind, können die Wiederherstellung unter
Umständen rechtfertigen. Der Wortlaut des Art. 35 OG, der nicht sagt, dass die
Wahrung der Frist objektiv unmöglich gewesen sein müsse, schliesst diese
Auslegung nicht aus. Ebensowenig steht ihr die Rücksicht auf die
Rechtssicherheit entgegen Missbräuchen beugt das Gesetz dadurch vor, dass es
die Wiederherstellung nur gestattet, wenn das Hindernis unverschuldet ist.
Danach fällt als Wiederherstellungsgrund auch in Betracht ein die
Fristversäumnis bewirkender Irrtum, in welchen der Gesuchsteller, ohne selbst
dafür einstehen zu müssen, durch das Verhalten einer Behörde - namentlich
durch unrichtige Rechtsmittelbelehrung seitens der Amtsstelle, welche den
angefochtenen Entscheid getroffen hat - versetzt worden ist (vgl. BGE 76 I
189
).
Hier ist die Beschwerdeführerin vom rechtzeitigen

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Handeln deshalb abgehalten worden, weil sie sich über die Dauer der Frist zur
Anfechtung des Entscheides des Regierungsrates beim Bundesgericht infolge
einer falschen Auskunft des Gemeindeverwalters von Birsfelden geführt hat. Für
diesen Irrtum ist sie jedoch selbst verantwortlich. Es gehört nicht zu den
ordentlichen amtlichen Obliegenheiten jenes Gemeindebeamten, dem Publikum über
bundesrechtliche die Fristen Bescheid zu geben. Den Organen der
Beschwerdeführerin hätte bekannt sein müssen, dass er auf diesem Gebiete nicht
über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Wenn die Beschwerdeführerin
sich dennoch auf seine Auskunft verlassen hat, so hat sie das ihr
vernünftigerweise zuzumutende Mass von Sorgfalt und Vorsicht nicht gewahrt.
Sie hat die Folgen sich selbst zuzuschreiben, wie sie es auch dann tun müsste,
wenn sie den falschen Bescheid von einem Anwalt oder einer andern privaten
Auskunftsstelle erhalten hätte. Eine andere Entscheidung käme allenfalls dann
in Frage, wenn die mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochtene Verfügung
von einer Behörde der Gemeinde Birsfelden ausgegangen wäre. Das ist indes
nicht der Fall die Verfügung ist von der Kantonsregierung getroffen worden.
Fehlt es mithin au einem Wiederherstellungsgrund, so kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.