S. 21 / Nr. 6 Unlauterer Wettbewerb (d)

BGE 75 IV 21

6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Februar 1949 i. S. Otth
gegen Verein für schweizerisches Anstaltswesen.


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Regeste:
Art. 1 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
UWG. Wirtschaftlicher Wettbewerb.
Art. 13
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
, 2 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG. Legitimation zur Stellung des Strafantrages.
Art. 1er al. 1 LCD. Concurrence économique.
Art. 13 et 2 al. 1 LCD. Qualité pour porter plainte.
Art. 1, cp. 1 LCS. Concorrenza economica.
Art. 13 e 2 cp. 1 LCS. Veste per sporgere querela.

A. - Der Verein für schweizerisches Anstaltswesen (VSA), dem Vorsteher,
Verwalter, Direktoren, Lehrer, Erzieher, Fürsorger und Gehilfen der
schweizerischen Heime und Anstalten angehören, bezweckt gemäss § 2 seiner am
12. Mai 1942 revidierten Statuten die Förderung der Anstaltsleitung und
Heimerziehung in Theorie und Praxis, die Hebung der sozialen Stellung der
Personen, die in Heimen und Anstalten tätig sind, sowie die Verbesserung und
Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern. § 2 der Statuten bestimmt
ferner, der Verein sei Herausgeber des Fachblattes für schweizerisches
Anstaltswesen in Verbindung mit dem Verlag.
Dieses Fachblatt erschien bis Ende 1936 in kleinem Format mit weissem
Umschlag. Ab 1. Januar 1937 liess der VSA es in grösserem Format mit
hellgrünem Titelblatt durch Franz Otth herausgeben. Am 21. November 1945
kündete der Verein den Vertrag mit Otth auf 31. Dezember 1946. Das veranlasste
Otth, ab Januar 1946 ohne Benachrichtigung des VSA das Fachblatt in zwei nach
Wortlaut und Anordnung von Text und Inseraten vollständig übereinstimmenden
und nur in der Titelseite und

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im Kopf der ersten Textseite leicht von einander abweichenden Ausgaben zu
drucken. Die eine Ausgabe, die er wie bisher als « Fachblatt für
schweizerisches Anstaltswesen » bezeichnete, stellte er den Mitgliedern des
VSA zu, die andere dagegen unter dem Titel « Fachblatt für schweizerische
Heime und Anstalten » den sogenannten freien Abonnenten. Im Juni 1946
protestierte der VSA, worauf die Parteien ihr Vertragsverhältnis als beendet
erklärten. Trotzdem fuhr Otth fort, das « Fachblatt für schweizerische Heime
und Anstalten » fast unverändert in der bisherigen Aufmachung herauszugeben.
Der VSA seinerseits liess vom August 1946 an durch die Druckerei A. Stutz &
Co. das « Fachblatt für schweizerisches Anstaltswesen » in der bisherigen
Aufmachung erscheinen.
B. - Am 31. Januar stellte der VSA gegen Otth Strafantrag wegen unlauteren
Wettbewerbes.
Während das Bezirksgericht Zürich den Angeklagten freisprach, verurteilte ihn
das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Juli 1948 auf Berufung des VSA wegen
unlauteren Wettbewerbes im Sinne von Art. 13 lit. d
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG zu Fr. 300.- Busse.
Zum Gegenstand des Urteils machte es die in den Monaten November 1946 bis
Januar 1947 herausgegebenen drei Nummern des « Fachblattes für schweizerische
Heime und Anstalten ».
C. - Otth führt beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrage, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zur
Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Er macht unter anderem geltend, das Recht des VSA, Strafantrag zu stellen,
dürfe nicht bejaht werden, solange nicht abgeklärt sei, ob der VSA oder die
Firma A. Stutz & Co. das Verlegerrisiko trage; ob also jener oder diese im
Sinne des Art. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG in den wirtschaftlichen Interessen geschädigt oder
gefährdet sei. Wenn der VSA das Risiko trage, sei überhaupt keine Schädigung
oder Gefährdung wirtschaftlicher Interessen möglich, denn der VSA verfolge

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nicht wirtschaftliche, sondern ideelle Ziele; es liege kein wirtschaftlicher
Wettbewerb vor, auf den allein das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb
angewendet werden könne
Des Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb bietet, wie sich aus
seinem Art. 1 ergibt, nur Schutz gegen Missbrauch des wirtschaftlichen
Wettbewerbes. Darunter ist der Wettbewerb im Geschäftsleben, in der auf Erwerb
gerichteten Tätigkeit zu verstehen (BGE 74 IV 113 Erw. 1), im Gegensatz etwa
zum Wettbewerb auf dem Gebiete der Kunst, der Kultur, der Politik oder des
Sportes.
Wirtschaftlicher Wettbewerb im umschriebenen Sinne aber lag hier vor, wo der
Beschwerdeführer durch Herausgabe des « Fachblattes für schweizerische Heime
und Anstalten » neben dem Herausgeber des « Fachblattes für schweizerisches
Anstaltswesen » bei Abonnenten und Inserenten als Mitbewerber auftrat. Beide
trachteten darnach, Abonnenten und Inserenten zu finden, konkurrenzierten sich
also auf diesem Gebiete. Ob die Herausgabe des « Fachblattes für
schweizerisches Anstaltswesen » auf Rechnung der Firma A. Stutz & Co. oder auf
Rechnung des VSA erfolgte, ist unerheblich. Selbst in letzterem Falle liegt
wirtschaftlicher Wettbewerb vor. Nicht in der Erreichung ideeller Zwecke, wie
der VSA nach § 2 Satz 1 seiner Statuten sie verfolgt, trat der
Beschwerdeführer als Mitbewerber auf, sondern in der Ausübung einer auf Erwerb
gerichteten Tätigkeit. Dass diese auf Seiten des VSA mittelbar ideellen
Zwecken diente, steht der Anwendung des Gesetzes über den unlauteren
Wettbewerb nicht im Wege. Es frägt bei juristischen sowenig wie bei
natürlichen Personen darnach, ob sie in ihrer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit
ein Mittel zur Erreichung ideeller Zwecke oder bloss ein Mittel zur Hebung
ihres Wohlstandes sehen. Dass aber ein Verein trotz seiner ideellen Aufgaben
(Art. 60 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
ZGB) sich wirtschaftlich betätigen, auf

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Erwerb ausgehen kann, ergibt sich aus Art. 61 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 61 - 1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
1    Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
2    Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
1  für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
2  revisionspflichtig ist;
3  hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.85
2bis    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.86
2ter    Er kann Vereine nach Absatz 2 Ziffer 3 insbesondere dann von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie aufgrund von Höhe, Herkunft, Ziel oder Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte einem geringen Risiko des Missbrauchs für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.87
3    ...88
ZGB, der dem Verein sogar
gestattet, für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu
betreiben. Das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb verlangt auch
nicht, dass die Erwerbstätigkeit Mittel zur Erzielung eines Reingewinnes sei.
Wenn in einem früheren Falle (BGE 74 IV 113 Erw. 2) die Strafbarkeit des
Beklagten verneint wurde, weil der Kläger keine a auf Gewinn gerichtete
Tätigkeit,, verfolge, so war, wie sich aus der Begriffsumschreibung in
Erwägung 1 jenes Urteils ergibt, unter Gewinn nicht ein Reingewinn, sondern
einfach der Erwerb verstanden. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein nach
Reingewinn trachtender Fabrikant oder Händler wegen dieses Strebens gegen
unlauteren Wettbewerb geschützt werden sollte, nicht aber z.B. eine auf
gemeinnütziger Grundlage geführte Blindenanstalt, die gleiche Ware absetzt,
die Einnahmen aber nur als Beitrag an die Unkosten betrachtet. Im einen wie im
anderen Falle ist der Absatz der Ware wirtschaftliche, geschäftliche
Tätigkeit. Nicht um des Gewinnstrebens der Geschäftsleute willen bietet das
Gesetz Schutz, sondern zur Hebung von Treu und Glauben im Geschäftsleben
überhaupt.
2.- Der Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbes steht gemäss Art. 13
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
UWG den
Personen und Verbänden zu, die zur Zivilklage berechtigt sind. Gemäss Art. 2
Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG hat dieses Recht, « wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner
Kundschaft, in seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem
Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen geschädigt
oder gefährdet ist ».
Nach dieser Bestimmung hängt das Antragsrecht des VSA nicht vom Inhalt der
Vertrages ab, der zwischen ihm und der Firma A. Stutz & Co. besteht. Ob die
Firma, wie diese und der VSA behaupten, sich lediglich verpflichtet hat, das
Fachblatt auf Rechnung des VSA zu drucken und zu versenden, oder ob, wie der
Beschwerdeführer vermutet, die Herausgabe auf Rechnung der Firma

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erfolgt, ist unerheblich. Im einen wie im anderen Falle hat der VSA ein
wirtschaftliches Interesse daran, dass das Blatt in möglichst vielen
Exemplaren abgesetzt werde. Mit dem Absatz steigen nicht nur die Einnahmen aus
Abonnementen, sondern auch aus Inseraten, denn je grösser die Auflage des
Blattes ist, desto grösser pflegen auch der Anreiz zum Inserieren und die
Entschädigungen, die für die Inserate bezahlt werden, zu sein. An hohen
Einnahmen aus Abonnementen und Inseraten aber ist der VSA auch interessiert,
wenn sie der Firma A. Stutz & Co. zufliessen. Davon können die Bedingungen
abhängen, zu denen sich die Firma allenfalls bereits erklären wird, den
Vertrag mit dem VSA zu erneuern, oder die Erwerbsaussichten des VSA, wenn er
dazu übergehen will, das Fachblatt auf eigene Rechnung herauszugeben. Nach
Art. 2 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 2 Grundsatz - Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
UWG steht das Antragsrecht schon dem zu, dessen wirtschaftliche
Interessen bloss gefährdet werden; eine Schädigung braucht nicht eingetreten
zu sein. Der VSA war daher berechtigt, Strafantrag zu stellen.