S. 337 / Nr. 48 Familienrecht (d)

BGE 75 II 337

48. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1949 i. S. Reinhard gegen
Amstutz.


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Regeste:
Vormundschaft. Genehmigung eines Vertrages, den eine urteilsfähige entmündigte
Person ohne die erforderliche vormundschaftliche Mitwirkung (Art. 410 Abs. 1,
421 f., 404 Abs. 3 ZGLB) abgeschlossen hat, durch die gleiche, inzwischen
handlungsfähig gewordene Person.
Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke. Rückforderung des über den
verurkundeten Preis hinaus bezahlten Betrages (Art. 42 Abs. 2 BMB).
Tutelle. Contrat conclu par une personne interdite, capable de discernement
sans la coopération du tuteur ou des autorités tutélaires (art. 410 al. 1, 421
et suiv., 404 al. 3 CC). Ratification du contrat par la même personne devenue
capable d'exercer ses droits civils.
Achat d'immeubles agricoles. Demande en restitution de la somme payée en sus
du prix stipulé dans l'acte (art. 42 de 1'ACF instituant des mesures contre la
spéculation sur les terres et contre le surendettement, ainsi que pour la
protection des fermiers, des 19 janvier 1940/7 novembre 1941).
Tutela. Contratto concluso da un interdetto capace di discernimento, senza
l'intervento del tutore o delle autorità di tutela (art. 410 cp. 1, 421 e
seg., 404 cp. 3 CC). Ratifica del contratto da parte della stessa persona
diventata nel frattempo capace di esercitare i diritti civili.
Acquisto di fondi agricoli. Domanda di restituzione della somma pagata in più
di quella stipulata nell'atto pubblico (art. 42 DCF 19 gennaio 1940/7 novembre
1941 che istituisce misure contro le speculazioni fondiarie e l'indebitamento
e per la protezione degli affittuari).

A. ­ Der seit 1941 wegen Misswirtschaft bevormundete
Beklagte schloss am 18. Juni 1946 unter Mitwirkung seines
Vormundes mit dem Kläger einen öffentlich beurkundeten
Vertrag, wonach er diesem die landwirtschaftlichen Liegenschaften Unterfondlen
und Leimi in Horw einschliesslich einer Brennereieinrichtung zu Fr. 76000.­
verkaufte. Die Vormundschaftsbehörde stimmte diesem Vertrage am

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21. Juni 1946 gemäss Art. 421
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
ZGB zu. Nachdem der Regierungsrat des Kantons
Luzern das Kaufgeschäft im Sinne des Bundesratsbeschlusses über Massnahmen
gegen die Bodenspekulation und die Überschuldung sowie zum Schutze der Pächter
vom 19. Januar 1940/7. November 1941 (BMR) genehmigt hatte, wurde am 17.
Januar 1947 der Eigentumsübergang in das Grundbuch eingetragen. Am 30. Januar
1947 wurde hierauf der Beklagte aus der Vormundschaft entlassen. Die
Vormundschaftsrechnung für das Jahr 1946, in welcher der Verkauf der
Liegenschaften Unterfondlen und Leimi erwähnt war, wurde am 30. Januar 1947
von der Vormundschaftsbehörde und am 18. Februar 1947 von der
vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde genehmigt.
In Wirklichkeit betrug der Kaufpreis nicht Fr. 76000.­, sondern Fr. 105000.-.
Der Differenzbetrag von Fr. 29000.- wurde bei den Kaufsverhandlungen dem
Sekundarlehrer Hans Reinhard als Treuhänder übergeben und von diesem nach der
regierungsrätlichen Genehmigung des Vertrages dem Beklagten abgeliefert.
B. ­ Mit Klage vom 9. Juni 1948 verlangte der Kläger vom Beklagten auf Grund
von Art. 42 Abs. 2 BMB Rückerstattung des über den verurkundeten Kaufpreis
hinaus bezahlten Betrages von Fr. 29000.­ nebst 6 % Zins seit dem
Friedensrichtervorstand vom 30. Dezember 1947.
Der Beklagte beantragte am 9. September 1948 Abweisung der Klage und erhob
zugleich Widerklage auf Nichtigerklärung des Kaufvertrages vom 18. Juni 1946,
Rückgabe der verkauften Liegenschaften und Ersatz des daraus gezogenen
Nutzens. Er berief sich u. a. darauf, dass die Vormundschaftsbehörde von der
Abrede betreffend die Leistung eines Überpreises keine Kenntnis gehabt habe,
und dass die Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde gemäss Art.
404 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 404 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben.
3    Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können.
ZGB nicht eingeholt worden sei.
Der Kläger beantragte Abweisung der Widerklage. Den eben genannten
Einwendungen hielt er u. a. entgegen,

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der Beklagte hätte ein allfälliges Rückforderungsrecht spätestens binnen eines
Jahres seit seiner Entlassung aus der Vormundschaft geltend machen müssen; ein
solches wäre also längst verjährt und verwirkt; der Vertrag sei somit
genehmigt, wie er geschrieben stehe. Für den Fall der Gutheissung der
Widerklage verlangte er Rückerstattung des ganzen von ihm bezahlten
Kaufpreises und Ersatz seiner Verwendungen.
In Übereinstimmung mit dem Amtsgerichte hat das Obergericht des Kantons Luzern
am 9. Juni 1949 die Hauptklage gutgeheissen und die Widerklage abgewiesen.
C. - Dieses Urteil hat der Beklagte mit der Berufung an das Bundesgericht
weitergezogen. Er hält gestützt auf die erwähnten Einwendungen gegen die
Gültigkeit des Kaufvertrages an den im kantonalen Verfahren gestellten
Begehren fest. Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Vorinstanz hat angenommen, die Unkenntnis der Vormundschaftsbehörde
von der Nebenabrede betreffend Zahlung eines Überpreises berühre die
Gültigkeit ihrer Zustimmung zum Kaufvertrage nicht, weil nicht dargetan sei,
dass die Vormundschaftsbehörde dem Vertrag bei Kenntnis der Nebenabrede die
Zustimmung verweigert hätte, und der Einwand mangelnder Genehmigung des
Freihandverkaufs durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde sei deswegen
unbegründet, weil diese Behörde gegen den aus der Vormundschaftsrechnung für
1946 ersichtlichen Verkauf keine Einwendungen erhoben, sondern die Rechnung
samt dem zugehörigen Bericht genehmigt habe; daraus sei zu schliessen, dass
sie nachträglich mit dem Freihandverkauf einig gegangen sei. Ob diese Annahmen
der Vorinstanz begründet seien, namentlich ob die Aufsichtsbehörde mit der
erwähnten Vormundschaftsrechnung auch den Freihandverkauf genehmigt habe und
dies trotz der bereits erfolgten Aufhebung der

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Vormundschaft, in wirksamer Weise habe tun können, braucht nicht untersucht zu
werden. Würde es nämlich an einer gültigen Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde oder an einer (wirksamen) Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde oder an beidem fehlen, so wäre dieser Mangel durch das
Verhalten des Beklagten nach Aufhebung der Vormundschaft geheilt worden.
Ein Vertrag, der ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters abgeschlossen war, konnte nach Art. 32 aOR « durch denselben oder
durch die Partei selbst, wenn diese inzwischen die Vertragsfähigkeit erlangt
hat », genehmigt werden. Das ZGB erwähnt von diesen beiden Möglichkeiten nur
noch die erste (Art. 410 Abs. 1). Von der Möglichkeit der Genehmigung durch
die handlungsfähig gewordene Vertragspartei spricht es nicht mehr. Wie schon
in BGE 54 II 83 unter Hinweis auf die Erläuterungen zum Vorentwurf (Art. 437)
festgestellt, beruht dies jedoch nicht auf der Absicht, den bisherigen
Rechtszustand zu ändern. Vielmehr ist anzunehmen, dass als seltstverständlich
angesehen wurde, dass der Erwerb der Handlungsfähigkeit den bisher
Bevormundeten in den Stand setze, den Mangel selber zu beheben, der dem von
ihm abgeschlossenen Vertrage infolge Fehlens der (nur gerade wegen der
bestehenden Vormundschaft erforderlichen) vormundschaftlichen Zustimmung
bisher anhaftete. Wenn der urteilsfähige Bevormundete ohne vorherige
Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung des Vormundes Verpflichtungen
übernommen oder Rechte aufgegeben hat, oder wenn ein Geschäft, das er mit
Zustimmung des Vormundes abgeschlossen hat, den nach Gesetz zur Mitwirkung
berufenen vormundschaftlichen Behörden (oder einer davon) nicht vorgelegt
worden ist, so kann er es also nach Aufhebung der Vormundschaft auch unter dem
Rechte des ZGB selber genehmigen (sofern der andere Teil nicht etwa inzwischen
nach Art. 410 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 410 - 1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
1    Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor.
2    Der Beistand oder die Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie.
ZGB frei geworden ist).
Im bereits erwähnten Falle (BGE 54 II 83), wo es sich

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um eine von einem Verbeirateten ohne Mitwirkung des Beirates eingegangene
Bürgschaft handelte, hat das Bundesgericht angenommen, bei Geschäften, für
deren Gültigkeit das Gesetz zum Schutze der Vertragsschliessenden eine Form
vorschreibe, könne nicht eine bloss formlose nachträgliche Genehmigung durch
den (voll) handlungsfähig gewordenen Kontrahenten genügen; die Beobachtung der
Form während der Dauer der Beschränkung der Handlungsfähigkeit reiche nicht
aus, weil sie damals ihren Schutzzweck nicht habe erfüllen können, sondern zum
Schutze des beschränkt Handlungsfähigen ausserdem noch die Mitwirkung des
Beirates notwendig gewesen sei; es sei also eine der betreffenden
Formvorschrift entsprechende Genehmigungserklärung erforderlich. An dieser
Rechtsauffassung, die nicht die einzige Stütze der damals getroffenen
Entscheidung bildete, kann nicht festgehalten werden. Ist der Verbeiratete
oder Bevormundete bei Vertragsabschluss mit Bezug auf das in Frage stehende
Geschäft urteilsfähig, wie es die unerlässliche Voraussetzung für eine spätere
Genehmigung des von ihm geschlossenen Vertrages bildet, dann vermag die
Beobachtung der Form ihm gegenüber so gut wie gegenüber seinem Partner den ihr
zugedachten Schutzzweck zu erreichen, d. h. unbedachtem Handeln
entgegenzuwirken und die genaue Festlegung des Vertragsinhaltes zu fördern.
Hieran ändert der Umstand gar nichts, dass das Gesetz zum Schutze des
urteilsfähigen Bevormundeten oder des gemäss Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
ZGB Verbeirateten
bei den in Art. 410 bzw. Art. 395 Ziff. 1-9 genannten Geschäften die Erfüllung
einer für das fragliche Geschäft allenfalls vorgeschriebenen Form nicht
genügen lässt, sondern ausserdem die Mitwirkung des Vormundes (und allenfalls
der vormundschaftlichen Behörden) bzw. des Beirates fordert. Es ist daher kein
zureichender Grund dafür ersichtlich, die Genehmigung durch den (voll)
handlungsfähig gewordenen Kontrahenten anders als die Genehmigung durch den
Vormund (vgl. Art. 410 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 410 - Die Haftpflicht des Auftraggebers erlischt, wenn der Beauftragte dem Dritten eigenmächtig Stundung gewährt oder es versäumt hat, gemäss den Weisungen des Auftraggebers gegen ihn vorzugehen.
) bzw. Beirat und im Gegensatz auch zur
Genehmigung

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durch den ohne Vollmacht Vertretenen (Art. 38
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 38 - 1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
1    Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.
2    Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.
OR), der am Vertragsabschluss
überhaupt nicht beteiligt war, allgemein den für das zu genehmigende Geschäft
geltenden Formvorschriften zu unterwerfen. Diese Genehmigung kann vielmehr
grundsätzlich formlos erteilt werden, und zwar nicht nur ausdrücklich, sondern
auch stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten (vgl. BGE 20 S. 1061 E. 3).
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Formlosigkeit der Genehmigung gilt höchstens
dort, wo eine besondere Gesetzesvorschrift für die Bevollmächtigung zum
Schutze des Vollmachtgebers eine Form verlangt. Eine solche Vorschrift besteht
für die Erteilung einer Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft (Art. 493
Abs. 6
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 493 - 1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
1    Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
2    Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
3    Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.
4    Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.
5    Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.
6    Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.
7    Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.
OR in der Fassung vom 10. Dezember 1941), nicht aber für die
Bevollmächtigung zum Verkauf einer Liegenschaft.
Im vorliegenden Falle hat der Beklagte, der beim Vertragsabschluss
unzweifelhaft urteilsfähig war, nach Aufhebung der Vormundschaft den Kaufpreis
behalten und verwendet und den Kläger auf den ihm verkauften Liegenschaften
ohne Widerspruch schalten und walten lassen. Überdies hat er unstreitig eine
gewisse Zeit lang von dem ihm durch den Kaufvertrag eingeräumten Rechte
Gebrauch gemacht, als Mieter in einem der verkauften Häuser wohnen zu bleiben.
Dabei war ihm, der das Geschäft nach seiner eigenen Darstellung praktisch
selbständig durchgeführt hatte, zweifellos bekannt, dass der Kaufvertrag nur
der Vormundschaftsbehörde und gemäss BMB dem Regierungsrate vorgelegt worden
war, und dass die Vormundschaftsbehörde von der Nebenabrede keine Kenntnis
hatte. Er beruft sich auf diese Tatsachen, ohne zu behaupten, dass er sie erst
nachträglich erfahren habe. Unter diesen Umständen muss im dargestellten
Verhalten des handlungsfähig gewordenen Beklagten eine Genehmigung des
Vertrages vom 18. Juni 1946 erblickt werden, wenn dieser wegen der von ihm
angerufenen Tatsachen für ihn zunächst nicht verbindlich war.
2. ­ Andere als die hiemit entkräfteten Argumente für

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die Ungültigkeit des ganzen Kaufvertrages macht der Beklagte heute mit Recht
nicht mehr geltend, und er behauptet mit Recht auch nicht mehr, dass die auf
Art. 42 Abs. 2 BMB gestützte Klageforderung selbst im Falle der Verwerfung
dieser Argumente abzuweisen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 9. Juni 1949 bestätigt.