S. 273 / Nr. 40 Familienrecht (d)

BGE 75 II 273

40. Urteil der II. Zivilabteilung vem 30. September 1949 i. S. Meier gegen
Schwarz.


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Regeste:
Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung, Art. 154 ZGB.
1. Eigengut des Mannes: Bei Erwerb einer Liegenschaft mit dem Erlös einer vom
Manne in die Ehe eingebrachten und in der Folge veräusserten ist
Ersatzanschaffung (dingliche Subrogation) nicht anzunehmen, wenn Verkauf und
Kauf nicht zum Zwecke der Neuanlage des investierten Kapitals, sondern im
Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Eheleute erfolgt (Art. 154 , 195 Abs.
1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
, 196 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
ZGB).
2. Wie der auf der neuen Liegenschaft erzielte Gewinn, geht der beim Verkauf
der alten erlittene Verlust auf Rechnung des ehelichen Vermögens (als Vor-
bzw. Rückschlag).
3. Verkehrswert: ist nicht der übersetzte Wert, der allenfalls von einem
Käufer unter Ausnützung seiner Unkenntnis zu erzielen wäre.
Liquidation des biens après divorce. Art. 154 CC.
1. Propres du mari: L'achat d'un immeuble avec des fonds provenant de la vente
d'un immeuble apporté par le mari ne constitue pas un remploi (subrogation
réelle) si la vente a été faite dans le cadre de l'activité économique des
époux et non pas à titre de placement du capital qui avait été investi dans
l'immeuble vendu (art. 154, 195 al. 1, 196 al. 2 CC).
2. La perte subie lors de la vente du premier immeuble doit être portée au
compte des biens matrimoniaux tout comme la plus-value acquise par le nouvel
immeuble (à titre de perte et de bénéfice).
3. Valeur vénale: Le prix exagéré qu'on pourrait obtenir d'un acheteur en
profitant de son ignorance ne représente pas la valeur vénale de l'immeuble.

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Liquidazione dei rapporti patrimoniali. Art. 154 CC.
1. Beni di proprietà del marito: L'acquisto d'un immobile che è un apporto del
marito non costituisce un nuovo impiego (subrogazione reale) se la vendita è
stata fatta entro i limiti dell'attività economica dei coniugi e non come
collocamento del capitale che era stato investito nell'immobile venduto (art.
154, 195 op. 1, 196 op. 2 CC).
2. La perdita subita all'atto della vendita del primo immobile dev'essere
iscritta nel conto dei beni matrimoniali cosi come il plusvalore acquistato
dal nuovo immobile.
3. Valore venale. Il prezzo esagerato che si potrebbe ottenere da un
acquirente profittando della sua ignoranza non rappresenta il valore venale
dell'immobile.

A.­Bei der Heirat im Jahre 1934 brachte der Ehemann den vom Vater geerbten,
von ihm geführten Landwirtschaftsbetrieb in Wettingen in die Ehe ein. Am 17.
Februar 1937 verkaufte er die Liegenschaft und erwarb am 4. März gleichen
Jahres das Restaurant Freihof in Rapperswil, das die Eheleute dann gemeinsam
mit Erfolg führten. Durch Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, vom
Bundesgericht am 11. März 1946 bestätigt, wurde die Ehe auf Begehren und aus
Verschulden beider Parteien geschieden und die güterrechtliche
Auseinandersetzung ad separatum verwiesen.
Für diese haben sich die Parteien auf den 19. Juni 1944 als Stichtag geeinigt.
In seinem Urteil vom 27. Januar 1949 berechnet das Kantonsgericht die
Auseinandersetzung wie folgt:
Eheliches Reinvermögen
inkl. Liegenschaft zum Freihof im Werte von Fr. 146.000.- Fr. 65941.97
Eingebrachtes Gut:
Mann:
Erlös aus Liegenschaft Wettingen Fr. 14944.-
Weitere eingebrachte Werte » 5040.-
--- -------
Aktiven Fr. 19984.-
Passiven » 17900.-
--- -------
Eingebrachtes Mannesgut netto Fr. 2084.-
Frau:
Eingebrachtes Frauengut » 4000.-
--- -------
Zusammen eingebrachtes Gut Fr. 6084.- Fr. 6084.-
--- --------
Vorschlag Fr. 59857.97

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Anspruch der Klägerin:
Frauengut Fr. 4000.-
1/3 Vorschlag » 19952.66
--------
Fr. 23952.66
Daran erhalten » 7652.85
--------
Restforderung Fr. 16299.81
Zur Bezahlung dieses Betrages ist der Beklagte verpflichtet worden.
B. ­ Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung an das Bundesgericht ein
mit dem Antrag, die Klage sei, soweit sie Fr. 6335.40 übersteige, abzuweisen.
Mittelst Anschlussberufung verlangt die Klägerin Erhöhung des ihr
zugesprochenen Betrages um Fr. 1333.33 auf Fr. 17633.14.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Berufung des Beklagten richtet sich einzig dagegen, dass bei der
Berechnung seines eingebrachten Mannesgutes der Erlös aus der von ihm
eingebrachten und während der Ehe verkauften Liegenschaft in Wettingen (Fr.
14944.­) eingestellt werde; er verlangt, wie schon vor den Vorinstanzen, dass
statt dieses Erlöses das damit gekaufte und daher kraft des Grundsatzes der
dinglichen Sutrogation an dessen Stelle bzw. an die Stelle der verkauften
Wettinger Liegenschaft getretene Restaurant Freihof in Rapperswil mit seinem
Werte als eingebrachtes Mannesgut eingesetzt werde.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beklagte die Liegenschaft in
Wettingen am 17. Februar 1937 für Fr. 93500.­ bzw., nach Abzug der
Hypothekarschulden, für netto Fr. 31000.­ verkauft. An diesen Betrag erhielt
er Fr. 10 650 in bar. Für den Rest von Fr. 20350.­ musste er Wertschriften und
Guthaben an Zahlungsstatt annehmen; daraus konnte er im ganzen nur Fr. 4000.­
realisieren; das Restguthaben repräsentiert noch einen Wert von Fr. 294.­. SO
ergibt sich als Erlös aus der Liegenschaft ein Betrag von Fr. 14944.­.

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Zwei Wochen nach dem Verkauf in Wettingen kaufte der Beklagte die Wirtschaft
zum Freihof in Rapperswil zum Preise von Fr. 115000.­. Von der Baranzahlung
von Fr. 8000.­ plus Handänderungssteuer und Gebühren bestritt er Fr. 3306.80
aus eigenen Mitteln und Fr. 6000.­ aus einem Darlehen der Ersparnisanstalt
Toggenburg.
Die Vorinstanz hat den Standpunkt des Beklagten, die Wirtschaft in Rapperswil
stelle eine Ersatzanschaffung für die eingebrachte Liegenschaft in Wettingen
und daher eingebrachtes Mannesgut dar, abgelehnt und als solches nur den
Verkaufserlös von Fr. 14944.­ anerkannt.
Bei Beurteilung der streitigen Frage, welches Mannesgut dem Beklagten auf
Grund dieses Tatbestandes angerechnet werden kann, ist auszugehen von Art. 154
ZGB, wonach bei Scheidung der Ehe das eheliche Vermögen in das Eigengut des
Mannes und das Eigengut der Frau zerfällt. Eigengut (bzw. eingebrachtes Gut)
jedes Ehegatten ist alles Vermögen, das ihm bei der Eheschliessung gehörte
oder während der Ehe unentgeltlich anfiel (Art. 195 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
ZGB, dazu BGE 50 II
433
). Massgebend für die Bestimmung des eingebrachten Gutes ist demnach
(ausser dem nach Eheabschluss unentgeltlich erworbenen Vermögen) der
Vermögensbestand zur Zeit der Eheschliessung. Jeder Ehegatte hat die von ihm
eingebrachten Vermögenswerte, soweit sie bei der Scheidung noch vorhanden
sind, in dem Zustande, in dem sie sich befinden, zurückzunehmen. Bezüglich des
eingebrachten Frauengutes bestimmt Art. 196 Abs. 2, dass während der Ehe zum
Ersatz für Vermögenswerte der Ehefrau gemachte Anschaffungen wiederum zum
Frauengut gehören. Dieser Grundsatz der dinglichen Subrogation gilt auch für
das Mannesgut (BGE 41 II 333, 58 II 326). Von Ersatzanschaffung kann aber
nicht in jedem Falle gesprochen werden, wo eine Sache aus dem Erlös einer
veräusserten angeschafft wird, sondern nur dann, wenn angenommen werden darf,
dass sie nach dem Willen der Ehegatten im güterrechtlichen Verhältnis an die
Stelle der veräusserten treten soll, wenn es sich also um eine

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Anlage des nämlichen Wertes in einem andern Objekt handelt. Dieser Wille kann
sich aus einer besonderen Abrede oder aus den Umständen ergeben. Man wird auf
solchen Willen z. B. schliessen dürfen, wenn nach Verkauf eines Wertobjektes,
das nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit, sondern als Kapitalanlage diente,
sofort ein anderes Objekt gleicher Art im Sinne einer Kapitalanlage erworben
wird, z. B. wenn für zurückbezahlte oder verkaufte Obligationen andere
Wertpapiere gekauft werden. Dass das Ersatzobjekt gleicher Art sei und die
Anschaffung sofort erfolge, ist immerhin nicht erforderlich. Wo diese
Voraussetzungen aber nicht gegeben sind, ist in der Annahme einer
Ersatzanschaffung eine gewisse Zurückhaltung am Platze, zumal wenn es sich um
Mannesgut handelt. Der Mann hat die für den Unterhalt der ehelichen
Gemeinschaft nötigen Mittel aufzubringen. Wenn er sein Einkommen aus dem
Liegenschaltenhandel zieht, kann er nicht behaupten noch muss er sich
entgegenhalten lassen, dass jede neu erworbene Liegenschaft eine
Ersatzanschaffung an Stelle einer früher veräusserten sei mit der Folge, dass
aller Gewinn und Verlust aus diesen Geschäften ihn allein, nämlich das
eingebrachte Mannesgut und nicht das eheliche Vermögen, angehe. Kauf und
Verkauf sind in solchen Fällen Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit,
Gewinne und Verluste stellen beide Ehegatten berührende Vor- und Rückschläge
dar.
Im vorliegenden Falle sind die Parteien einig, dass das Bauerngewerbe in
Wettingen verkauft wurde, weil sie die landwirtschaftliche Tätigkeit, der es
diente, aufgeben und eine Wirtschaft erwerben wollten, um sich diesem Gewerbe
zuzuwenden. Ob sie es taten, weil die Frau in der Landwirtschaft keine
Befriedigung fand und wegen ihrer Erfahrungen im Gastgewerbe eine Wirtschaft
haben wollte, wie der Beklagte behauptet, oder weil der Landwirtschaftsbetrieb
nicht rentierte und der Mann sich darauf nicht mehr halten konnte, wie die
Klägerin behauptet, ist dabei ohne Belang. Wesentlich ist nur, dass der Mann
den Bauernhof

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nicht verkaufte und die Wirtschaft kaufte, um eine Neuanlage für sein im
ersteren investiertes Kapital zu suchen, sondern um sich die Basis für eine
neue wirtschaftliche Tätigkeit zu verschaffen, die man in Zukunft ausüben
wollte und die sich übrigens von der bisherigen auch insofern grundsätzlich
unterschied, als die leitende Rolle darin vorwiegend der Frau zukam. Unter
diesen Umständen fällt nicht nur der Kauf des Restaurants bereits in den
Rahmen dieser Tätigkeit, sondern bildete schon der Verkauf des Bauernhofes
eine Operation auf Rechnung des ehelichen Vermögens. Der Kauf des Restaurants
kann umso weniger als Ersatzanschaffung angesehen werden, als der Ehemann auch
über das eingebrachte Frauengut von Fr. 4000.­ zur Zahlung seiner Schulden
verfügt hatte, sodass es in seinem Vermögen aufgegangen war und sich daher vom
Kauf in Rapperswil, wirtschaftlich betrachtet, nicht sagen liess, der Mann
mache eine Ersatzanschaffung im Sinne einer Neuanlage seines Vermögens. Gewinn
und Verlust, die der Beklagte bei diesen Geschäften und in der Folge beim
Wirtschaftsbetrieb machte, gehen zugunsten und zulasten des ehelichen
Vermögens.
Daraus erfolgt, dass bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter dem
Eigengut des Mannes nicht der Wert des Restaurants Freihof eingesetzt werden
darf.
2. ­ Es stellt sich jedoch die weitere Frage, ob die eingebrachte Liegenschaft
in Wettingen mit ihrem Wert zur Zeit der Heirat (1934) oder mit dem effektiven
Reinerlös aus dem Verkauf im Jahre 1937 einzustellen ist. Vom nominellen
Verkaufsnettoerlös von Fr. 31000.­ brachte der Beklagte, wie ausgeführt, wegen
Verlustes an Zahlungsstatt übernommener schlechter Titel nur Fr. 14944.­ ein,
welchen Betrag die Vorinstanz bei der Berechnung des Mannesgutes eingestellt
hat. Diese Lösung steht jedoch mit der in Erwägung 1 dargelegten Beurteilung
des Wechsels im Liegenschaftsbesitz der Parteien nicht im Einklang. Der
Verkauf des Bauernhofes in Wettingen steht mit dem Kauf des Restaurants in
Rapperswil insofern in direkter

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Beziehung, als ersterer die Voraussetzung, eine Vorbereitungshandlung für den
letzteren war. Man verkaufte, um eine Wirtschaft zu kaufen; der Erwerb einer
solchen war schon vor dem Verkauf des Hofes in Aussicht genommen. Wie der Kauf
des Restaurants, so erfolgte auch der Verkauf des Bauernhofes im Zuge einer
Neugestaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Interesse der ehelichen
Gemeinschaft. Wenn sich dabei ein Verlust ergab, muss er ebensogut auf
Rechnung des ehelichen Vermögens gehen und von diesem als Rückschlag getragen
werden, wie der Wertzuwachs auf dem Freihof in Rapperswil als Vorschlag beiden
Ehegatten zugute kommt. Der vorliegende Fall liegt wesentlich anders als der
in BGE 62 II 335 ff. beurteilte, wo der Erlös einer in Deutschland
liquidierten Liegenschaft des Mannes aus währungstechnischen Gründen nur
teilweise in die Schweiz gebracht werden konnte (S. 341). Da sowohl Kauf als
Verkauf Massnahmen im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Parteien
darstellen, wäre es unbillig, den Mann den in Rapperswil erzielten Gewinn mit
der Frau teilen, den in Wettingen erlittenen Verlust aber allein tragen zu
lassen. Als Mannesgut ist also nicht der nach Abzug der Nonvaleurs verbliebene
Resterlös, sondern der Wert des Bauernhofs zur Zeit des Eheschlusses (1934)
einzustellen. Als solcher darf unbedenklich der beim Verkauf drei Jahre später
erzielte über die Hypotheken hinausgehende Nominalerlös von Fr. 31000.­
angenommen werden (wird näher ausgeführt)... Damit vermindert sich der
Vorschlag um die Differenz auf Fr. 43801.97, der Drittel der Klägerin daran
auf Fr. 14 600.65 und der ihr zukommende Saldo auf Fr. 10947.80...
3. ­ Mit der Anschlussberufung verlangt die Klägerin, dass die Liegenschaft
Freihof in Rapperswil in der Berechnang des ehelichen Vermögens statt mit Fr.
146000.­ mit Fr. 150000.­ eingestellt werde, gestützt auf die Bemerkung der
gerichtlich bestellten Experten, es sei möglich, dass Käufer «ohne Kenntnis
der Verhältnisse und ohne Prüfungsfähigkeit » mehr bieten würden, eventuell

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maximal bis Fr. 150000.­. Indessen ist der Beklagte gar nicht verpflichtet,
die Liegenschaft zu verkaufen; er kann sie behalten und muss sie sich nur zum
wirklichen Verkehrswert anrechnen lassen, nicht zu einem Wert, den ein
unvorsichtiger Käufer vielleicht bieten würde. Falls er sie aber sollte
verkaufen wollen, dürfte ihm nicht zugemutet werden, einen solchen Käufer zu
suchen und seine Schwäche auszunützen. Ob der wirkliche Wert, wie er
vernünftiger- und anständigerweise vereinbart werden dürfte, 146000 Franken
betragt, ist eine Frage tatsächlicher Natur; die Vorinstanz hat sie auf Grund
sachverständiger Schätzung bejaht, und dabei muss es sein Bewenden haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil
dahin abgeändert, dass die vom Beklagten gemäss Dispositiv 2 an die Klägerin
zu bezahlende Summe auf Fr. 10 947.80 herabgesetzt wird.
Die Anschlussberufung wird abgewiesen.