WStB). Die Fälligkeit ist in Art. 114
WStB geordnet. Es
WStB). Aus dieser Vorschrift könnte geschlossen werden, dass die
WStB könnte aber auch sehr wohl als Ausfluss des Gedankens
, Art. 116, 127 Abs. 2
WStB). Eine gewisse Ungleichheit würde aber auch
WStB lässt indes unbekümmert hierum unverzüglich die Fälligkeit der ganzen
WStB wird der Lauf der Verjährung durch jede
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 962 |
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| Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen: | ||||||
| Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt; | ||||||
| Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern; | ||||||
| Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. | ||||||
| Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen: | ||||||
| Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten; | ||||||
| 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder; | ||||||
| Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen. | ||||||
| Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird. | ||||||
| Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 325 |
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| Wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt,wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt,wird mit Busse bestraft. | ||||||