S. 81 / Nr. 19 Strafgesetzbuch (d)

BGE 74 IV 81

19. Urteil des Kassationshofes vom 24. September 1948 i. S. Rohrbach gegen
Generalprokurator des Kantons Bern.


Seite: 81
Regeste:
1. Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
, Art. 18 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB. Eventualvorsatz der einfachen
Körperverletzung durch Faustschlag ins Gesicht (Erw. 1).
2. Art. 123 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB.
a) Wann kann der Täter den Tod als Folge der Körperverletzung voraussehen?
(Erw. 2).
b) Voraussehbarkeit des Todes als Folge eines Faustschlags ins Gesicht
verneint (Erw. 3).
3. Art. 123 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB. Wann kann der Täter eine schwere Körperverletzung
voraussehen? (Erw. 4).
4. Art. 28 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
1    Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2    Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3    Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4    Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
StGB. Wann hat der Antragsberechtigte ausdrücklich auf den
Strafantrag verzichtet? (Erw. 6).
1. Art. 123 ch. 1 et 18 al. 2 CP. Dol éventuel en cas de lésions corporelles
simples causées par un coup de poing au visage (consid. 1).
2. Art. 123 ch. 3 CP.
a) Quand l'auteur peut-il prévoir la mort comme conséquence de la lésion?
(consid. 2).
b) En l'espèce, la mort résultant d'un coup de poing au visage n'était pas
prévisible (consid. 3).
3. Art. 123 ch. 2 CP. Quand l'auteur peut-il prévoir des lésions corporelles
graves? (consid. 4).
4. Art. 28 al. 5 CP. Quand l'ayant droit a-t-il expressément renoncé à porter
plainte? (consid. 6).
1. Art. 123 cifra 1 e art. 18 cp. 2 CP. Dolo eventuale in caso di lesioni
semplici causate da un pugno sul viso (consid. 1).
2. Art. 123 cifra 3 CP.
a) Quando l'autore può prevedere la morte quale conseguenza della lesione?
(consid. 2).
b) Nella fattispecie, la morte in seguito ad un pugno sul viso non era
previdibile (consid. 3).
3. Art. 123 cifra 2 CP. Quando l'autore può prevedere delle lesioni gravi?
(consid. 4).
4. Art. 28 cp. 5 CP. Quando l'avente diritto ha espressamente rinunciato a
sporgere querela? (consid. 6).

A. ­ Wegen einer Bemerkung, die Arthur Duft am Abend des 29. August 1947 in
einem Wirtshaus gegenüber Alfred Bühlmann machte, drückte letzterer laut sein
Missfallen aus. Dadurch wurde zuerst Gottfried Rohrbach, der am Tische des
Dult sass, und nachher der angetrunkene Walter Gerber vom Tische des Bühlmann
bewogen, sich einzumischen. Gerber tat es in der Weise, dass er, nachdem
Rohrbach schon wieder ruhig war, dreimal zu Duft ging,

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mit den Händen herumfuchtelte und Duft seine Meinung sagte. Die beiden ersten
Male wurde Gerber von Duft am Halse gepackt, dann durch den Küchenchef
Bachmann von seinem Gegner getrennt und an seinen Platz zurückgeführt. Beim
dritten Male griff Rohrbach ein, indem er, nachdem ihn Gerber wahrscheinlich
mit den fuchtelnden Händen berührt hatte, plötzlich aufstand und Gerber einen
brutalen Faustschlag von mittlerer Wucht auf den Mund versetzte. Gerber, ein
fünfundfünfzigjähriger leicht gebauter Mann, dessen Standfestigkeit
möglicherweise etwas herabgesetzt war, weil ein alter Blutungsherd im
Kleinhirnmark bei ihm Neigung zu Koordinationsstörungen erzeugt haben kann,
stürzte mit gestrecktem Körper auf den Rücken, als ob er Scharniere an den
Absätzen hätte. Er erlitt nicht nur Quetschungen an Mund, Kinn und Hinterhaupt
und eine Hirnerschütterung, die ihn für einige Minuten bewusstlos machte,
sondern durch Schleuderwirkung beim Sturz ausserdem feine Zerreissungen der
weichen Hirnhaut, leichte Quetschungen der Hirnrinde und Zerrungen am
Hirnbalken, die durch eine Blutung unter die harte Hirnhaut mit nachfolgendem
Hirndruck am 3. September 1947 zu seinem Tode führten. Das Ableben des
Verletzten wurde durch eine sich entwickelnde posttraumatische
Broncho-Pneumonie beschleunigt.
B. ­ Am 1. September 1947 verlangte der Schwiegersohn Gerbers in dessen Namen
die Bestrafung Rohrbachs wegen Körperverletzung, und am 10. September 1947
stellte auch die Witwe des Verletzten für sich und ihre minderjährigen Kinder
Strafantrag.
Das Obergericht des Kantons Bern, das am 8. Juli 1948 als Appellationsinstanz
urteilte, führte aus, dass der Angeschuldigte nur den direkten Vorsatz gehabt
habe, gegen Gerber tätlich zu werden, und den Eventualvorsatz, ihm eine
einfache Körperverletzung zuzufügen. Den Tod Gerbers als Folge des
Faustschlages habe er nicht gewollt, aber voraussehen können. Es hielt dem
Angeschuldigten

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zugute, dass er durch Zorn über eine ungerechte Reizung zur Tat hingerissen
werden sei, und verurteilte ihn gestützt auf Art. 123 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
und Art. 64
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
StGB
zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sechs Monaten.
C. ­ Rohrbach führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrage, es sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Er macht geltend, er
habe den Tod Gerbers nicht voraussehen können. Nach Art. 124
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 124 - 1 Wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.181
1    Wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.181
2    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB könnte er
nur für das bestraft werden, was er verursachen wollte. Das sei eine
Tätlichkeit im Sinne von Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB. Weder nach Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
noch nach Art. 123
Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB dürfe er aber verurteilt werden, weil ein gültiger Strafantrag
fehle. Der Verletzte habe sich nämlich nach dem Vorfall mit ihm ausgesöhnt;
man habe sich gegenseitig die Hand gegeben und sich entschuldigt. Gerber habe
den Beschwerdeführer sogar zu einer Flasche Wein zu sich nach Hause
eingeladen.
D. ­ Der Generalprokurator des Kantons Bern verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Das Obergericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine einfache
Körperverletzung zwar nicht als sicher, aber als möglich vorausgesehen habe
und für den Fall, dass sie eintrete, damit einverstanden gewesen sei. Auf
diesen Willen schliesst es, weil sich dem Beschwerdeführer ein solcher Erfolg
als so wahrscheinlich aufgedrängt habe, dass sein Handeln nur dahin ausgelegt
werden könne, er habe ihn gebilligt. Diese Würdigung verkennt den Begriff des
Eventualvorsatzes nicht (BGE 69 IV 80). Der Beschwerdeführer weiss ihr denn
auch nichts entgegenzuhalten als die Behauptung, er habe, plötzlich
reagierend, bloss abwehren wollen, nachdem er von Gerber einen leichten Schlag
erhalten habe. Wer indes, gleichgültig ob in der Abwehr oder im Angriff, dem
Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit
von zum mindesten einfachen Verletzungen

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so nahe vor sich, dass er sie billigt. Bedeutsame Quetschungen im Gesicht,
wenn nicht sogar Brüche an Kiefer, Zähnen oder Nasenbein, sind das Wenigste,
was er als wahrscheinliche Folge des Schlages voraussieht. Dass der
Beschwerdeführer im Zorne gehandelt hat, ändert nichts. Gerade weil er zornig
war, kann es ihm recht gewesen sein, den Geschlagenen allenfalls im Gesicht zu
verletzen.
2. ­ Der Beschwerdeführer hat seinen Gegner nicht nur verletzt, sondern, ohne
es zu wollen, getötet. Nach Art. 123 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB ist auf seine Tat
verschärfte Strafe angedroht, wenn er den Tod voraussehen konnte.
Wer den Erfolg nicht voraussieht, ihn aber voraussehen kann, führt ihn
fahrlässig herbei. Das hat das Bundesgericht bereits in Auslegung von Art. 119
Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 119 - 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
1    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
2    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
3    Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4    Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
5    Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.
StGB gesagt (BGE 69 IV 229). Dabei hat der Täter wie immer, wenn das
Gesetz eine fahrlässige Tat strafbar erklärt, an sich für jede, nicht bloss
für bewusste oder bloss für grobe Fahrlässigkeit einzustehen. Allein wer den
Tod eines Menschen als Folge einer vorsätzlichen einfachen Körperverletzung
«voraussehen kann», handelt doch nicht schlechthin in gleicher Lage wie
jemand, der ihn in einer nach den Umständen und seinen persönlichen
Verhältnissen pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder nicht
berücksichtigt (vgl. Art. 18 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Das ergibt sich aus der hohen
Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis, die Art. 123 Ziff. 3 androht. Dieses
Mass wäre nicht zu verstehen, wenn es angewendet werden müsste, sobald dem
Täter eine auch noch so entfernte Möglichkeit der Tötung erkennbar war. Auf
fahrlässiger Tötung allein steht ja bloss Busse oder Gefängnis von drei Tagen
bis zu drei Jahren (Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), und auch die vorsätzliche einfache
Körperverletzung kann mit der Mindeststrafe von drei Tagen Gefängnis, in
leichten Fällen sogar mit Haft oder Busse abgegolten werden (Art. 123 Ziff. 1
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
, Art. 66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
StGB). Da kann es nicht der Wille des Gesetzes sein, die
einfache Körperverletzung mit

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mindestens einem Jahr Gefängnis zu sühnen, sobald sie ideell mit einer durch
leichteste Fahrlässigkeit herbeigeführten Tötung zusammentrifft. Das
widerspräche dem Grundsatze des Art. 68, der beim Zusammentreffen strafbarer
Handlungen zwar die Erhöhung der Strafe verlangt, aber das Hass der Erhöhung
in das freie Ermessen des Richters stellt. Freilich ist Art. 117 in erster
Linie auf die Fälle abgestimmt, in denen jemand bei einer an sich erlaubten
Handlung (Verkehr auf der Strasse usw.) unvorsichtig ist, während Art. 123
Ziff. 3 die Fälle trifft, in denen die fahrlässige Tötung die Folge
vorsätzlicher Begehung einer strafbaren Handlung
(vorsätzliche:Körperverletzung) ist. Allein diesem Unterschiede vermöchte eine
nach der allgemeinen Regel des Art. 68 verschärfte Strafe auch Rechnung zu
tragen. Wenn das Gesetz es dabei nicht hat bewenden lassen, so erklärt sich
das nur daraus, dass es in den Fällen des Art. 123 Ziff. 3 die
Voraussehbarkeit des Todes weniger leicht bejaht haben will als in den Fällen
des Art. 117 die Fahrlässigkeit. Voraussehbar im Sinne jener Bestimmung ist
der Tod nur dann, wenn die Körperverletzung nach ihrer normalen Auswirkung das
Leben des Verletzten in eine besondere, erhebliche und naheliegende Gefahr
bringt, die der Täter bei Anwendung der nach den Umständen und seinen
persönlichen Verhältnissen gebotenen Vorsicht (Art. 18 Abs. 3) erkennen kann.
In diesem Sinne hat das Bundesgericht auch den Begriff der Voraussehbarkeit
nach Art. 119 Ziff. 3 ausgelegt (BGE 69 IV 231).
3. ­ Ist es nach der Erfahrung des Lebens durchaus möglich, dass jemand durch
einen brutalen Faustschlag ins Gesicht, wie ihn der Beschwerdeführer seinem
Gegner versetzt hat, getötet werde, so lässt sich doch nicht sagen, dass
dieser Erfolg geradezu nahe liege, die Gefahr für das Leben des Geschlagenen
eine besondere, erhebliche sei. Der Sachverständige schliesst aus den
Verletzungen, die der Getroffene im Gesicht erlitt, der Faustschlag sei
ziemlich kräftig, von mittlerer Wucht, brutal, aber nicht

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gerade übersetzt gewesen. Dieser Auffassung widerspricht die Vorinstanz nicht.
Solche Faustschläge aber werden, im erlaubten Wettkampfe wie im Streite,
täglich ausgeteilt, ohne dass sie den Getroffenen zu töten oder auch bloss
sein Leben ernstlich in Gefahr zu bringen pflegen. Auch die besonderen
Umstände des vorliegenden Falles erlauben keine andere Beurteilung. Dass der
Beschwerdeführer ein einundvierzigjähriger grosser, fester, 85 bis 90 kg.
schwerer Mann ist, machte seinen Schlag nicht wuchtiger, als er nach der
Feststellung des Sachverständigen tatsächlich ausfiel. Das Alter, der leichte
Körperbau und die Angetrunkenheit des Gegners sodann mögen erklären, weshalb
dieser durch den Schlag zu Fall kam, machten aber den Tod um nichts
wahrscheinlicher als für jeden andern Menschen, der unter der Wucht eines
Faustschlages auf den Rücken stürzt. Solche Stürze führen normalerweise nicht
zum Tode. Auch dann ist es nicht anders, wenn sie in einem geschlossenen Raume
erfolgen, in dem Tische, Bänke und dergleichen herumstehen. Tatsächlich hat
denn auch Gerber die tödlichen Verletzungen an der weichen Hirnhaut, der
Hirnrinde und dem Hirnbalken nicht durch Anschlagen des Kopfes an einen
Gegenstand, ja nicht einmal durch das Aufschlagen auf den Boden, sondern
allein durch die Schleuderwirkung des Sturzes erlitten. Die Gefahr solcher
Auswirkung eines Faustschlages als erheblich zu bezeichnen, widerspräche der
Erfahrung des Lebens. Übrigens bleibt offen, ob der Sturz oder dessen
Heftigkeit nicht die Folge einer für den Beschwerdeführer nicht erkennbaren
Verminderung der Standfestigkeit des Geschlagenen war, weil dieser infolge
eines alten Blutungsherdes im Kleinhirnmark möglicherweise unter
Koordinationsstörungen gelitten hat.
Art. 123 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB kann mangels Voraussehbarkeit des Todes als Folge der
Körperverletzung nicht angewendet werden.
4. ­ Nicht entschieden ist damit die Frage, ob der Beschwerdeführer eine
schwere Körperverletzung (im

Seite: 87
Sinne des Art. 122) voraussehen konnte und daher nach Art. 123 Ziff. 2
bestraft werden muss. Hier sind an die Voraussehbarkeit des Erfolges geringere
Anforderungen zu stellen, da diese Bestimmung als Mindeststrafe bloss einen
Monat Gefängnis androht, den Täter also nicht wesentlich strenger bestraft
wissen will, als er auch nach Art. 125 für die fahrlässige Verursachung einer
schweren Körperverletzung bestraft werden müsste. Art. 123 Ziff. 2 verlangt
nicht, dass die Gefahr, dass der Misshandelte eine schwere Körperverletzung
erleide, so erheblich sei und so nahe liege, wie die Gefahr der Tötung im
Falle der Ziffer 3. Wenn nach dem normalen Lauf der Dinge die Möglichkeit
einer schweren Körperverletzung als Folge der Tat nicht bloss ganz entfernt,
sondern in etwelche Nähe gerückt war und der Täter nach den Umständen und
seinen persönlichen Verhältnissen die Gefahr erkennen konnte, ist er nach Art.
123 Ziff. 2 zu bestrafen. Da die Vorinstanz die Tatsachen, die von Bedeutung
sein können, um den Fall unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen, vielleicht
noch nicht erschöpfend festgestellt hat, ist ihr die Möglichkeit der
Verurteilung nach Art. 123 Ziff. 2 offen zu halten. Dabei wird diese
Bestimmung nicht bloss dann anzuwenden sein, wenn der Beschwerdeführer
voraussehen konnte, dass sich die Ereignisse bis in alle Einzelheiten so
abspielen würden, wie sie sich abgespielt haben, d. h. dass er gerade jene
Verletzung verursachen würde, die eingetreten ist. Es genügt, dass er
überhaupt eine schwere Körperverletzung als Folge seines Faustschlages in das
Gesicht Gerbers voraussehen konnte (vgl. BGE 73 IV 232).
5. ­ Falls die Voraussetzungen von Art. 123 Ziff. 2 nicht erfüllt sind, ist
der Beschwerdeführer nach Art. 123 Ziff. 1 zu bestrafen. Der Strafantrag, den
diese Vorschrift voraussetzt, ist gültig gestellt. Ein Verzicht des Verletzten
wäre nur beachtlich, wenn er ausdrücklich erfolgt wäre (Art. 28 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
1    Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2    Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3    Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4    Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
StGB),
d. h. wenn der Verletzte eindeutig und vorbehaltlos erklärt hätte. er sehe ein
für allemal

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davon ab, die Bestrafung des Täters zu verlangen. Dass diese Voraussetzung
erfüllt sei, behauptet der Beschwerdeführer mit Recht nicht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Bern vom 8. Juli 1948 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.