SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) OR Art. 120 F. Verrechnung / I. Voraussetzung / 1. Im Allgemeinen - F. Verrechnung I. Voraussetzung |
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1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |