S. 127 / Nr. 33 Verfahren (d)

BGE 74 IV 127

33. Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1948 i. S. Frick und Keller
gegen A. G. für die Neue Zürcher Zeitung.


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Regeste:
Art. 268 Abs. 2 BStP. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die
Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben.
Art. 268 al. 2 PPF. Le pourvoi en nullité n'est pas ouvert contre des
décisions relatives à l'instruction.
Art. 268 cpv. 2 PPF. Il ricorso per cassazione non e proponibile contro le
decisioni concernenti l'istruzione del processo.

A. ­ Dr. Wilhelm Frick und Kurt Keller reichten am 15. November 1946 wegen
eines am 5. November 1946 in der Neuen Zürcher Zeitung erschienenen angeblich
ehrverletzenden Artikels gegen den Chefredaktor Bretscher und
Gerichtsberichterstatter Dr. Grabemann Strafklage ein. Im Verlaufe der
Untersuchung anerkannte Dr. Grabemann, den Artikel verfasst zu haben. Am 30.
April 1948 verfügte der Untersuchungsrichter, dass die verantwortlichen Organe
der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung das Manuskript des
Artikels einzureichen hätten, damit festgestellt werden könne, ob und welche
Aenderungen daran eventuell vom Chefredaktor vorgenommen worden seien. Die
Strafkläger behaupten nämlich, dass Bretscher als Mitverfasser des Artikels
strafbar sei.
Auf Rekurs der A.G. für die Neue Zürcher Zeitung hob das Obergericht des
Kantons Zürich am 29. Juni 1948 die Verfügung des Untersuchungsrichters auf,
mit der Begründung, dass sie gegen Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB verstosse. Die
Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Strafkläger gegen diesen Entscheid führten,
wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 25. August 1948 mit der
gleichen Begründung abgewiesen.
B. ­ Dr. Frick und Keller führen gegen den Entscheid des Kassationsgerichtes
beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, er sei aufzuheben
und die Verfügung des Untersuchungsrichters zu bestätigen.
Die A.G. für die Neue Zürcher Zeitung beantragt,

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auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat die Frage, ob der Entscheid des
Obergerichts Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB verletze, frei überprüft. Die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb, ihre Zulässigkeit
vorausgesetzt, mit Recht gegen den Entscheid des Kassationsgerichts, nicht
gegen jenen des Obergerichts ergriffen worden.
Nach Art. 268 Abs. 2 BStP ist sie indessen nur gegen Urteile gegeben. Unter
einem Urteil ist bloss der (endgültige) Entscheid des erkennenden Richters
über den Ausgang der Sache (Freisprechung, Strafe, Widerruf des bedingten
Strafvollzugs usw.) oder über eine für ihren Ausgang präjudizielle Frage
(Strafantrag, Verjährung, Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten usw.) zu
verstehen, nicht auch eine Verfügung über den Gang des Verfahrens
(prozessleitende Verfügung), z. B. über die Zulassung der Anklage
(Kassationshof 5. Dezember 1947 i. S. Conti) oder die Anordnung oder
Nichtanordnung einer psychiatrischen Begutachtung (Kassationshof 9. November
1944 i. S. Thrier). Eine solche Verfügung aber liegt hier vor, wo einzig über
die Frage entschieden worden ist, ob der Untersuchungsrichter die am Prozesse
nicht beteiligte A.G. für die Neue Zürcher Zeitung verhalten dürfe, das
Manuskript zu dem angeblich ehrverletzenden Artikel herauszugeben. Gegenstand
dieser Verfügung ist die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer bestimmten
Beweismassnahme. Über die Frage, ob Bretscher als Mitverfasser des Artikels
strafbar sei, wird damit nicht entschieden, auch nicht bloss dem Grundsatze
nach.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.