S. 33 / Nr. 11 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 74 III 33

11. Entscheid vom 9. Juni 1948 i. S. Renz.


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Regeste:
Wechselbetreibung, Art. 177 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 177 - 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
1    Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2    Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
SchKG. Pflicht des Gläubigers, das Original
des Wechsels dem Betreibungsbeamten zu übergeben, Erfüllung dieser Pflicht bei
gleichzeitiger Betreibung mehrerer aus demselben Wechsel verpflichteter
Personen.
Poursuite pour effets de change, art. 177 al. 2 LP. Obligation pour le
créancier de présenter à l'office des poursuites l'original de l'effet.
Manière de satisfaire à cette obligation en cas de poursuites simultanées
contre des personnes tenues en vertu du même effet.
Esecuzione cambiaria, art. 177 cp. 2 LEF. Obbligo del creditore di consegnare
all'ufficiale l'originale della cambiale. Modo di adempire quest'obbligo in
caso di esecuzioni simultanee contro diverse persone debitrici in virtù della
medesima cambiale.

A. ­ Auf Betreibungsbegehren der Schweiz. Bankgesellschaft in St. Gallen vom
16. April 1948 für Wechselbetreibung über Fr. 100,000.­ stellte das
Betreibungsamt Reiath dem Schuldner Renz aus Versehen einen Zahlungsbefehl für
ordentliche Betreibung zu und sandte das Original des Eigenwechsels nach
Abschriftnahme am 26. April der Gläubigerin wieder zu, weil diese denselben
zur Einleitung der Betreibung gegen den Mitverpflichteten Caprez in Zug
brauchte, wo er seit 4. Mai beim Rechtsvorschlagsrichter blieb. Auf Weisung
der

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Aufsichtsbehörde annullierte der Betreibungsbeamte den gewöhnlichen
Zahlungsbefehl und stellte dem Schuldner Renz am 4. Mai einen auf
Wechselbetreibung lautenden zu.
Am 10. Mai führte der Wechselbetriebene bei der Aufsichtsbehörde Schaffhausen
Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Betreibung, weil entgegen der
Vorschrift von Art. 177 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 177 - 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
1    Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2    Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
SchKG der Originalwechsel weder zur Zeit der
Zustellung des Zahlungsbefehls noch während der Rechtsvorschlagsfrist beim
Betreibungsamt Reiath vorgelegen habe und dem Schuldner bei seiner Vorsprache
am 7. Mai nicht habe vorgelegt werden Können, was Gültigkeitserfordernis
dieser Betreibungsart sei. Die Einsichtnahme in den Originalwechsel sei dem
Betriebenen für seine Verteidigung unentbehrlich. Vorliegend enthalte der
Zahlungsbefehl mit Bezug auf den Forderungstitel ungenügende, ja völlig
widersprechende Angaben.
Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abgewiesen, weil die Gläubigerin den
Wechsel dem Betreibungsamt eingereicht, dieses davon eine Abschrift erstellt
habe und nach der Praxis (BGE 41 III 263) die Deponierung einer beglaubigten
Abschrift beim Betreibungsamt genüge, wenn mehrere Wechselschuldner aus dem
gleichen Wechsel bei verschiedenen Betreibungsämtern gleichzeitig betrieben
werden, sodass das Original nur bei einem Amte aufliegen könne. Unter diesen
Umständen könne nicht die Betreibung als ungültig eingeleitet oder der gültig
ausgestellte Zahlungsbefehl nachträglich als ungültig geworden betrachtet
werden.
B. - Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner Renz an seinem Begehren um
Aufhebung der Betreibung fest. Er führt aus, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz habe das Betreibungsamt mit seinem Vorgehen der von der zitierten
Praxis zulässig erklärten Notlösung nicht genügt. Es habe weder eine von einem
andern Betreibungsamt angefertigte und beglaubigte Abschrift des Wechsels noch
eine Erklärung eines solchen über die Verfügbarkeit des Originals in Händen
gehabt, vielmehr

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dieses der Gläubigerin zurückgegeben und über dessen Verbleib nichts gewusst.
Weder der Schuldner noch der Richter habe ohne Einsicht in das Original die
Schuldnerqualität des Betriebenen prüfen können. Die streitige
Avalverpflichtung sei entweder eine solche des Rekurrenten oder der
Gesellschaft Renz & Caprez, der er angehöre, was zwischen den Parteien
streitig sei. Uebrigens sei eine:Hauptvoraussetzung des zitierten Entscheides
von 1916, die äusserst kurze Verjährungsfrist von Art. 803 ff aOR, angesichts
der längern gemäss Art. 1069
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 177 - 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
1    Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2    Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
revOR dahingefallen.
Die Schuldbetreibungs &- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 177 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 177 - 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
1    Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2    Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
SchKG muss bei Einleitung einer Wechselbetreibung der
Wechsel (bezw. Check) dem Betreibungsbeamten im Original übergeben werden.
Diese Vorschrift ist im vorliegenden Falle insoweit befolgt worden, als die
Gläubigerin den Wechsel dem Betreibungsbeamten eingereicht und dieser ihn
geprüft und kopiert hat. Mit «übergeben» ist jedoch gemeint, dass der Wechsel
beim Betreibungsamt bleibe, um entweder im Falle der Zahlung dem Schuldner
ausgehändigt oder andernfalls dem Rechtsvorschlags- bezw. dem Konkursrichter
übermittelt zu werden. Eine Ausnahme von der Pflicht der Deponierung des
Originaltitels beim Betreibungsamt hat die Praxis anerkannt für den Fall der
gleichzeitigen Betreibung mehrerer, nicht im gleichen Betreibungskreise
wohnender Wechselverpflichteter. In diesem Falle soll der Gläubiger den
Wechsel beim zuerst in Anspruch genommenen Betreibungsamt deponieren und sich
von diesem zuhanden der übrigen anzugehenden Ämter Abschriften mit der
schriftlichen Erklärung geben lassen, dass das Original beim ersten Amt den
übrigen zur Verfügung stehe (BGE 41 III 263).
Damit die gleichzeitige Betreibung mehrerer Wechselschuldner nicht
verunmöglicht werde, ist an dieser Anordnung festzuhalten, auch nachdem eines
der

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Argumente für ihre Einführung, die kurzen Verjährungsfristen gemäss Art. 804 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 804 - 1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
1    Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.
2    Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Änderung der Statuten;
10  die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte;
11  die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;
12  die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen;
13  die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten;
14  die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt werden soll, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
15  der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
16  die Auflösung der Gesellschaft;
17  die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern;
18  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.
2  die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern;
3  die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revisionsstelle;
4  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
5  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5bis  die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
6  die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer;
7  die Entlastung der Geschäftsführer;
8  die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
9  die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen, falls die Statuten dies vorsehen;
3    Die Gesellschafterversammlung ernennt die Direktoren, die Prokuristen sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen.

aOR, zufolge der Revision (Art. 1069
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1069 - 1 Die wechselmässigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltage.
1    Die wechselmässigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltage.
2    Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des rechtzeitig erhobenen Protestes oder im Falle des Vermerks «ohne Kosten» vom Verfalltage.
3    Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.
OR) nicht mehr zutrifft. Der
Wechselbetriebene, welcher Mitverpflichtete hat, muss sich also grundsätzlich
mit der Vorlage einer Abschrift des Titels begnügen. Der Rekurrent hätte dies
gemäss der zitierten Praxis ohne weiteres tun müssen, wenn er nicht zufällig
der Erst-, sondern der Zweitbetriebene wäre Der Umstand allein, dass hier,
abweichend von dem beschriebenen Vorgehen, das zuerst angegangene
Betreibungsamt den Originalwechsel zuhanden des zweiten zurückgab und dem
Erstbetriebenen die Abschrift vorlegte, kann keinen die Ungültigkeit der
Betreibung rechtfertigenden Unterschied ausmachen. Wenn der Rekurrent zur
Beurteilung der Frage der Erhebung von Rechtsvorschlag auf die Prüfung des
Originals angewiesen war, konnte er es durch das Betreibungsamt zur Einsicht
kommen lassen. Er hat dies bei seiner Vorsprache vom 7. Mai beim
Betreibungsamt Reiath nicht verlangt, offenbar weil er bereits im Besitze
einer Photokopie war. Käme freilich das Betreibungsamt der Aufforderung des
Betriebenen, den Originalwechsel vorzulegen, nicht innert der
Rechtsvorschlagsfrist nach, so würde dies ­ in Analogie zu Art. 73 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 73 - 1 Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
1    Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
2    Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.

SchKG ­ den Lauf dieser Frist nicht hemmen. Wohl aber könnte die Nichtvorlage
des Originals vom Betriebenen zur Stützung seines Rechtsvorschlags geltend
gemacht werden und dem Richter zur Ergreifung geeigneter Massnahmen Anlass
geben. Die Einschaltung des Richters für die Zulassung des Rechtsvorschlags
gemäss Art. 181
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 181 - Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag unverzüglich dem Gericht des Betreibungsortes vor. Dieses lädt die Parteien vor und entscheidet, auch in ihrer Abwesenheit, innert zehn Tagen nach Erhalt des Rechtsvorschlages.
SchKG bildet eine genügende Sicherheit gegen Missbräuche zum
Nachteil des Wechselschuldners in diesem Stadium der Betreibung. Jedenfalls
kann die Konkurseröffnung nicht ausgesprochen werden, ohne dass der Wechsel
neuerdings mit dem Konkursbegehren vom Gläubiger vorgelegt wird (Art. 188 Abs.
1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 188 - 1 Ist ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, oder ist er beseitigt, nichtsdestoweniger aber dem Zahlungsbefehle nicht genügt worden, so kann der Gläubiger unter Vorlegung des Forderungstitels und des Zahlungsbefehls sowie, gegebenenfalls, des Gerichtsentscheides, das Konkursbegehren stellen.
1    Ist ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, oder ist er beseitigt, nichtsdestoweniger aber dem Zahlungsbefehle nicht genügt worden, so kann der Gläubiger unter Vorlegung des Forderungstitels und des Zahlungsbefehls sowie, gegebenenfalls, des Gerichtsentscheides, das Konkursbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt mit Ablauf eines Monats seit der Zustellung des Zahlungsbefehls. Hat der Schuldner einen Rechtsvorschlag eingegeben, so fällt die Zeit zwischen der Eingabe desselben und dem Entscheid über dessen Bewilligung sowie, im Falle der Bewilligung, die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung.
SchKG). Der Schuldner läuft also nicht Gefahr, von einem Betreibenden in den
Konkurs gestürzt zu werden, der nicht mehr im Besitz des Titels

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ist. Ebensowenig besteht, entgegen der Auffassung des Rekurrenten, das Risiko
zweimaliger Zahlung, da das Betreibungsamt das Geld dem Gläubiger nur gegen
Uebergabe des Originalwechsels aushändigt (Art. 150 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 150 - 1 Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.294
1    Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.294
2    Wird eine Forderung nur teilweise gedeckt, so behält der Gläubiger die Urkunde; das Betreibungsamt hat auf derselben zu bescheinigen oder durch die zuständige Beamtung bescheinigen zu lassen, für welchen Betrag die Forderung noch zu Recht besteht.
3    Bei Grundstückverwertungen veranlasst das Betreibungsamt die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch.295
SchKG).
Obwohl bei gleichzeitiger Betreibung mehrerer aus dem gleichen Wechsel
Verpflichteter grundsätzlich das im zitierten Präjudiz (BGE 41 III 263)
angegebene Vorgehen als das richtige beobachtet und daher die vom
Betreibungsamt Reiath gewählte Variante beanstandet werden muss, ist der
Rekurs unverkennbar trölerisch. Im Besitze einer Photokopie und über den
Wechsel mit Bezug auf sich selber ­ trotz den in der Umschreibung des
Forderungstitels im Zahlungsbefehl tatsächlich vorhandenen Unrichtigkeiten ­
vollkommen im Bilde, versucht der Rekurrent die mit der Parallelbetreibung
verbundenen praktischen Inkonvenienzen dazu zu benutzen, den Lauf der
Vollstreckung zu hemmen, was die Auflage der Kanzleikosten gemäss Art. 70 Abs.
2 GebTarif (1948) rechtfertigt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
1. ­ Der Rekurs wird abgewiesen.
2. ­ Die bundesgerichtlichen Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt.