SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung - Zivilprozessordnung ZPO Art. 110 Rechtsmittel - Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung - Zivilprozessordnung ZPO Art. 110 Rechtsmittel - Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung - Zivilprozessordnung ZPO Art. 129 - Das Verfahren wird in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Bei mehreren Amtssprachen regeln die Kantone den Gebrauch der Sprachen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung - Zivilprozessordnung ZPO Art. 110 Rechtsmittel - Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung - Zivilprozessordnung ZPO Art. 110 Rechtsmittel - Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung - Zivilprozessordnung ZPO Art. 109 Verteilung bei Vergleich |
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1 | Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. |
2 | Die Kosten werden nach den Artikeln 106-108 verteilt, wenn: |
a | der Vergleich keine Regelung enthält; oder |
b | die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung - Zivilprozessordnung ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze |
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1 | Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. |
2 | Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. |
3 | Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung - Zivilprozessordnung ZPO Art. 114 Entscheidverfahren - Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten: |
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a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 1 ; |
b | nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 2 ; |
c | aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 3 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; |
d | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 4 ; |
e | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 5 über die Krankenversicherung; |
f | wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28 bZGB 7 oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28 cZGB. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung - Zivilprozessordnung ZPO Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege - Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. |