S. 167 / Nr. 33 Verfahren (d)

BGE 74 I 167

33. Urteil vom 15. Juni 1948 i. S. Brunner gegen Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft.


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Regeste:
Art. 88 OG. Fehlen der Legitimation gegen den Entscheid über eine
Baueinsprache, mit dem die vorherige Umlegung von Baugebiet abgelehnt wird.
Art. 88 OJ. Le propriétaire qui a fait opposition à un projet de construire
n'a pas qualité pour attaquer le refus de remanier au préalable des parcelles
à bâtir.
Art. 88 OGF. Il proprietario che ha fatto opposizione a un progetto di
costruzione non ha veste per impugnare il rifiuto di raggruppare dapprima i
fondi su cui sorgerà la costruzione.

1. ­ Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer eines in der Gemeinde Therwil
gelegenen Grundstückes Einsprache erhoben gegen die projektierte Überbauung
einer benachbarten Parzelle, und diese damit begründet, dass unterlassen
worden sei, der Bebauung vorgängig die Umlegung von Bauparzellen im Sinne der
§§ 78 ff. des kantonales Baugesetzes (BG) durchführen, die ihm ermöglichen
sollte, auch seine eigene Parzelle zu überbauen. Damit von den beiden
kantonalen Instanzen abgewiesen, erhebt er staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.
2. ­ Auf Abtretung oder Erwerb von Grundstücken oder Grundstücksteilen durch
die beteiligten Eigentümer zum Zwecke der Durchführung einer Bodenverbesserung
(Güterzusammenlegung, Umlegung von Baugebiet u.s.w) hat der Eigentümer keinen
aus dem Privatrecht folgenden Anspruch. Es handelt sich dabei um Massnahmen,
die im öffentlichen Interesse angeordnet werden (LEEMANN ZU Art. 703
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 703 - 1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.
1    Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.
2    Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen.
3    Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären.601
ZGB Note
19). Im Baugesetz des Kantons Basel-Landschaft kommt das darin zum Ausdruck,
dass das bezügliche Begehren nicht vom einzelnen Grundeigentümer

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gestellt werden kann, sondern dass es allein dem Gemeinderat zusteht, auf
Antrag mehrerer Grundeigentümer oder von sich aus die Umlegung einzuleiten,
oder beim Regierungsrat die Massnahme als obligatorisch erklären zu lassen (§§
78, 79 BG).
Dass der Beschwerdeführer die Einsprache im kantonalen Verfahren auch damit
begründet habe, mit der Überbauuung der Nachbarparzelle sei das Tret- und
Pflugwenderecht des Beschwerdeführers teilweise aufgehoben worden (§ 18 Abs. 4
BG), ist nicht behauptet. Die angefochtene Verfügung enthält darüber denn auch
keinen Entscheid. Auch wird nicht etwa geltend gemacht, der Regierungsrat habe
wenigstens teilweise über eine privatrechtliche Einsprache entschieden, statt
sie, wie § 98 BG es für Einsprachen dieser Art vorschreibt, an den
ordentlichen Richter zu verweisen.
Der Entscheid des Regierungsrates stellt also bloss fest, dass von
polizeilichen, öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten dem Bauvorhaben auf dem
an die Parzelle des Beschwerdeführers anstossenden Grundstück kein Hindernis
im Wege steht, dass das Bauvorhaben die Vorschriften des kantonalen
Baugesetzes nicht verletzt.
Bei dieser Sachlage fehlt dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation.
Diese setzt eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers
voraus. Daran fehlt es, wenn, wie hier, ein öffentliches Interesse in Frage
steht, der Beschwerdeführer kein anderes Interesse vertritt, als dasjenige,
das der Gemeinderat und der Regierungsrat von Amteswegen zu beachten berufen
sind. Denn die Wahrung öffentlicher Interessen kann nicht mit
staatsrechtlicher Beschwerde zur Geltung gebracht werden (BGE 53 I 400, 59 I
79
; Urteile vom 27. April 1945 i. S. Leemann, 2. Juli 1945 i. S. Perren, 23.
Februar 1948 i. S. Friebel und 10. März 1948 i. S. Schwab).
3. ­ Fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Sache, so ist diese auch
insoweit nicht gegeben, als geltend gemacht werden will, der Entscheid
verletze Verfahrensvorschriften oder die der Partei durch das kantonale

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Baugesetz gewährten Parteirechte. (Urteile vom 25. April 1946 i. S. Stolz mit
Angabe weiterer Entscheide und vom 30. September 1946 i. S. Leuthardt).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.