S. 203 / Nr. 52 Verfahren (d)

BGE 73 IV 203

52. Entscheid der Anklagekammer vom 6. September 1947 i. S. Verhöramt des
Kantons Appenzell-A. Rh. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.


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Regeste:
Der Gerichtsstand des Art. 349
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 349
StGB gilt auch, wenn das Gesetz für die Tat des
Anstifters, des Gehülfen oder des Mittäters eine besondere Strafnorm enthält.
Le for de l'art. 349 CP est applicable même dans les cas où l'acte de
l'instigateur, du complice ou du coauteur est réprimé par une disposition
spéciale.
Il foro dell'art. 349 CP è applicabile anche nei casi in cui l'atto
dell'istigatore, del complice o del coautore è punito in virtù d'una speciale
norma di legge.

A. ­ Am 12. Mai 1947 büsste das Bezirksgericht Hinterland Albert Bischof in
Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die
Handelsreisenden, weil er am 28. Oktober 1946 als Kleinreisender der Neweg
G.m.b.H., St. Gallen, im Kanton Appenzell-A. Rh. Bestellungen auf
Edelmetallwaren aufgesucht hatte. Dagegen trat es auf die Anklage gegen Elvio
Coscia, den Geschäftsleiter der Neweg G.m.b.H., der für die Tat des Bischof
verantwortich sein soll, nicht ein, mit der Begründung, die Gerichtsbarkeit
zur Verfolgung des Coscia komme gemäss Art. 346
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 349
StGB dem Kanton St. Gallen zu;
das Aufsuchenlassen von Bestellungen sei eine selbständige Übertretung, nicht
Gehülfenschaft zur Reisetätigkeit des Bischof; der Gerichtsstand der
Teilnehmer (Art. 349
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 349
StGB) komme nicht in Frage. Das Bezirksgericht überwies
die Akten dem Verhöramt des Kantons Appenzell-A. Rh., und dieses versuchte die
Behörden des Kantons St. Gallen zu veranlassen, ein Strafverfahren gegen
Coscia zu eröffnen. Die

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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen lehnte das ab, weil es sich aus
Gründen der Prozessökonomie empfehle, Coscia am gleichen Orte zu verfolgen, wo
bereits Bischof verfolgt wurde. Das Bezirksgericht Hinterland beharrte indes
auf seinem Standpunkt, weil es an seinen eigenen Entscheid gebunden sei,
solange nicht eine andere zuständige Behörde ihn aufgehoben habe.
B. ­ Mit Eingabe vom 21. Juli 1947 ersucht das Verhöramt des Kantons
Appenzell-A. Rh. die Anklagekammer des Bundesgerichts um Bestimmung des
Gerichtsstandes.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verweist auf ihre früheren
Ausführungen, wonach sie die Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. für
zuständig hält.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 14 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden ist
strafbar, wer Bestellungen auf Waren aufsucht oder aufsuchen lässt, die auf
Grund von Art. 9 von der Bestellungsaufnahme ausgenommen sind. Das Gesetz
frägt somit nicht darnach, ob der Auftraggeber Anstifter, Gehülfe oder
Mittäter des Reisenden oder umgekehrt der Reisende Anstifter, Gehülfe oder
Mittäter des Auftraggebers sei; es behandelt beide als Täter, den einen, weil
er Bestellungen aufsucht, den anderen, weil er solche aufsuchen lässt. Das
schliesst aber die Anwendung von Art. 349
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 349
StGB, der Anstifter, Gehülfen und
Mittäter am gleichen Orte verfolgen lassen will, nicht aus. Straftaten, die so
eng zusammenhangen wie jene des Täters, des Anstifters, des Gehülfen und des
Mittäters sollen am gleichen Orte verfolgt und beurteilt werden. Damit soll
der Prozessökonomie gedient und der Möglichkeit, dass verschiedene Gerichte
die Beweise anders würdigen oder ein und dieselbe Tatsache rechtlich anders
beurteilen, vorgebeugt werden. Geht man von diesen Zwecken aus, so kann der
Gerichtsstand des Art. 349 nicht davon abhangen, ob das Gesetz den Anstifter.
Gehülfen oder Mittäter als

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Teilnehmer an der strafbaren Handlung des Täters behandelt und die Strafe nach
Art. 24
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 24 - 1 Quiconque a intentionnellement décidé autrui à commettre un crime ou un délit encourt, si l'infraction a été commise, la peine applicable à l'auteur de cette infraction.
1    Quiconque a intentionnellement décidé autrui à commettre un crime ou un délit encourt, si l'infraction a été commise, la peine applicable à l'auteur de cette infraction.
2    Quiconque a tenté de décider autrui à commettre un crime encourt la peine prévue pour la tentative de cette infraction.
, 25
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 25 - La peine est atténuée à l'égard de quiconque a intentionnellement prêté assistance à l'auteur pour commettre un crime ou un délit.
StGB und nach der auf den Täter anzuwendenden Norm bestimmen lässt
oder ob es für die Tat des Anstifters, des Gehülfen oder des Mittäters eine
besondere Strafnorm aufstellt. Der die Beurteilung am gleichen Orte
rechtfertigende Zusammenhang zwischen der Tat des einen und jener des andern
besteht in letzterem Falle fort. Es kommt daher im vorliegenden Falle einzig
darauf an, ob Coscia, wenn das Gesetz nicht eine besondere Norm für das
Aufsuchenlassen von Bestellungen enthielte, als Anstifter, Gehülfe oder
Mittäter des Bischof behandelt werden müsste. Dass das aber ernsthaft in Frage
käme, bestreitet mit Recht das Bezirksgericht Hinterland nicht. Nachdem es
Bischof verfolgt und beurteilt hat, ist es deshalb auch zuständig, Coscia zu
verfolgen und zu beurteilen, sei es auf Grund des ersten, sei es auf Grund des
zweiten Absatzes des Art. 349
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937
CP Art. 349
StGB.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Appenzell-Ausserrhoden werden berechtigt und
verpflichtet erklärt, Elvio Coscia zu verfolgen und zu beurteilen.