S. 161 / Nr. 42 Strafgesetzbuch (f)

BGE 73 IV 161

42. Arrêt de la Cour de cassation du 2 mai 1947 dans la cause Ministère public
du canton de Genève contre Meuwly.


Seite: 161
Regeste:
1. L'art. 68 ch. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
CP s'applique même si la première condamnation fait l'objet
d'un recours pendant.
2. Le juge du concours rétrospectif doit connaître non seulement la peine
principale, mais aussi les délits qu'elle réprime.
3. Il suffit que la peine principale et la peine additionnelle atteignent
ensemble le minimum légal (art. 119 ch. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 119 - 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
1    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
2    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
3    Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4    Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
5    Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.
CP).
1. Art. 68 Ziff. 2 StGB ist selbst dann anwendbar, wenn die erste Verurteilung
Gegenstand einer hängigen Beschwerde ist.
2. Der Richter, der die Zusatzstrafe ausfällt, muss nicht nur die Grundstrafe
kennen, sondern auch die Handlungen, die sie sühnt.
3. Es genügt, dass Grundstrafe und Zusatzstrafe zusammen das gesetzliche
Mindestmass erreichen (Art. 119 Ziff. 3 StGB).
1. L'art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
, cifra 2, CP è applicabile anche se contro la prima condanna sia
pendente un ricorso.
2. Il giudice che pronuncia la pena addizionale deve conoscere non soltanto la
pena principale, ma anche i reati ch'essa reprime.
3. È sufficiente che la pena principale e la pena addizionale raggiungano
insieme il minimo legale (art. 119
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 119 - 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
1    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
2    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
3    Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4    Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
5    Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.
cifra 3 CP).

A. ­ Le 29 juin 1946, la Cour d'assises du IIIe arrondissement du canton de
Berne a infligé à Edwige Meuwly une année et demie de réclusion et quatre ans
de privation des droits civiques pour complicité d'avortement et tentative de
ce délit.
B. ­ Accusée, en outre, de nombreux avortements ­ consommés ou tentés ­ dont
elle faisait métier, Edwige Meuwly a été condamnée, le 29 octobre 1946, par la
Cour d'assises de Genève à trois ans de réclusion et à une année de privation
des droits civiques. Les infractions étant antérieures au 29 juin 1946,
l'arrêt relève que cette peine «vient en complément» de celle qui a été
prononcée le 29 juin «pour tentative et complicité d'avortement, dont il a été
tenu compte pour fixer la susdite peine».
Bien que le dossier de l'affaire bernoise ­ sans le jugement, qui n'était pas
encore rédigé ­ fût entre les mains des autorités genevoises, la Cour
d'assises n'en a pas ordonné l'apport.
C. ­ Estimant que, dans ces conditions, l'art. 68 ch. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.


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CP n'avait pu être correctement appliqué, dame Meuwly a recouru à la Cour de
cassation genevoise. Celle-ci a annulé le jugement du 29 octobre et renvoyé
l'affaire à une nouvelle Cour d'assises.
D. ­ Contre cet arrêt, le Procureur général du canton de Genève se pourvoit en
nullité au Tribunal fédéral.
Considérant en droit:
1. ­ D'après le recourant, l'application de l'art. 68 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
CP serait
subordonnée à une première condamnation passée en force; le jugement du 29
juin 1946 ayant été attaqué par un pourvoi en nullité encore pendant le 29
octobre, la Cour d'assises de Genève n'aurait pas dû en tenir compte.
Une telle interprétation ne se concilie ni avec la lettre ni avec l'esprit de
l'art. 68 ch. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
CP. Cette disposition vise le cas où le juge doit prononcer
une peine privative de liberté à raison d'une infraction que le délinquant a
commise avant d'avoir été condamné pour une autre infraction frappée également
d'une telle peine. Est condamné tout accusé tombant sous le coup d'un jugement
de condamnation, que ce dernier soit ou non déféré à une autorité supérieure.
Le tribunal du concours rétrospectif doit fixer la peine de façon que le
délinquant ne soit pas plus sévèrement châtié que si toutes les infractions
avaient été jugées en une fois. La thèse exposée dans le pourvoi reviendrait à
lui conférer la faculté ­ lorsque la première condamnation fait l'objet d'un
recours pendant - d'ignorer cette règle, en statuant avant que le sort du
recours soit connu. Or, la garantie que l'art. 68 al. 2 donne au prévenu ne
saurait évidemment dépendre de la date du second jugement. Aux débats, le
Procureur général avait d'ailleurs requis lui-même une peine additionnelle.
Certes, si la première condamnation est annulée, le délinquant n'a que la
peine complémentaire à purger, laquelle est d'ordinaire inférieure à la peine
qui aurait été infligée sans égard pour le premier jugement. Le condamné

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serait alors favorisé. Mais cette hypothèse ne se réalisera que rarement, car
le tribunal devant lequel l'accusé est traduit en second lieu attendra en
général, pour statuer, que le premier jugement soit passé en force. S'il ne
prend pas cette précaution et que l'inconvénient signalé se produise, la
revision ­ qu'il est loisible aux cantons de prévoir pour cette éventualité ­
est le seul moyen d'y remédier.
2. ­ La Cour de cassation cantonale estime que, n'ayant pas ordonné l'apport
du dossier bernois, la Cour d'assises ne pouvait appliquer sainement l'art. 68
al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
CP. Le recourant objecte que ce dossier ne contenait pas encore le
jugement, de sorte que la Cour d'assises devait se garder de le consulter, car
il pouvait constituer «un élément d'appréciation bien différent des motifs
retenus en définitive par le juge bernois».
Le juge du concours rétrospectif n'est à même de respecter le principe inscrit
à l'art. 68 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
CP que s'il connaît exactement non seulement la peine
principale, mais aussi les délits qu'elle réprime. Normalement, c'est le
jugement qui le renseigne. Il peut toutefois se dispenser de le requérir,
quand d'autres documents, en particulier un rapport officiel, lui fournissent
les données nécessaires (arrêt Meyer du 21 avril 1947, consid. 2).
En l'espèce, la Cour d'assises genevoise n'était pas suffisamment renseignée.
Sans doute n'ignorait-elle pas qu'Edwige Meuwly avait été condamnée à une
année et demie de réclusion pour «tentative et complicité d'avortement». Il
importait toutefois de connaître les divers actes de complicité et tentatives
retenus par le juge bernois et de savoir si - comme l'accusée l'a prétendu ­
ce dernier a tenu compte, en mesurant la peine, des infractions pour
lesquelles elle devait être ensuite jugée à Genève. La Cour genevoise n'en
aurait assurément pas été instruite par la lecture du dossier bernois, on le
jugement du 29 juin ne figurait pas encore. Mais l'absence de ce jugement ne
l'autorisait pas à rester dans l'incertitude. Elle devait

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Ou bien ajourner les débats jusqu'à ce qu'il fût déposé, ou bien inviter les
autorités bernoises à lui procurer les indications manquantes (art. 352
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981520 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
1    Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981520 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
2    Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG521.522
3    Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
CP).
En passant outre, elle a violé l'art. 68 ch. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
CP.
3. ­ Le Procureur général reproche à la Cour cantonale d'avoir cassé le
jugement, bien que les nouveaux: juges, liés par l'art. 119 ch. 3, ne puissent
pas sévir avec moins de rigueur. Cette opinion est manifestement erronée.
Les nouveaux juges ne seraient fondés à infliger trois ans de réclusion à
Edwige Meuwly que s'ils estimaient que, jugés simultanément, les actes
réprimés par la Cour bernoise et ceux qui leur sont déférés eussent justifié
quatre ans et demi de réclusion. Ce n'est pas certain. Ils pourraient
admettre, quant au châtiment, qu'il n'y a pas lieu de dépasser le minimum
prévu par l'art. 119 ch. 3. Dans cette hypothèse, ils devraient condamner
l'accusée à 18 mois de réclusion. Cette peine additionnelle et la peine
principale atteindraient ensemble le minimum légal, ce qui satisferait aussi
bien à l'art. 119 ch. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 119 - 1 Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
1    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.
2    Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.
3    Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4    Die Kantone bezeichnen die Praxen und Spitäler, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
5    Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.
qu'à l'art. 68 ch. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
CP.
Par ces motifs, le Tribunal fédéral
rejette le pourvoi.