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SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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| 1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
| a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
| b | Geburtsdatum; |
| c | Staatsangehörigkeit; |
| d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
| e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
| f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
| g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
| h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
| i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
| i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
| i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
| 2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
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SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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| 1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
| a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
| b | Geburtsdatum; |
| c | Staatsangehörigkeit; |
| d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
| e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
| f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
| g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
| h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
| i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
| i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
| i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
| 2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
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SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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| 1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
| a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
| b | Geburtsdatum; |
| c | Staatsangehörigkeit; |
| d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
| e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
| f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
| g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
| h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
| i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
| i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
| i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
| 2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
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SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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| 1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
| a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
| b | Geburtsdatum; |
| c | Staatsangehörigkeit; |
| d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
| e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
| f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
| g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
| h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
| i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
| i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
| i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
| 2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
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SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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| 1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
| a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
| b | Geburtsdatum; |
| c | Staatsangehörigkeit; |
| d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
| e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
| f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
| g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
| h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
| i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
| i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
| i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
| 2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
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SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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| 1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
| a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
| b | Geburtsdatum; |
| c | Staatsangehörigkeit; |
| d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
| e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
| f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
| g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
| h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
| i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
| i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
| i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
| 2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
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SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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| 1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
| a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
| b | Geburtsdatum; |
| c | Staatsangehörigkeit; |
| d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
| e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
| f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
| g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
| h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
| i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
| i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
| i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
| 2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
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SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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| 1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
| a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
| b | Geburtsdatum; |
| c | Staatsangehörigkeit; |
| d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
| e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
| f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
| g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
| h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
| i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
| i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
| i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
| 2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |
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SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
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| 1 | Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen: |
| a | die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte; |
| b | Geburtsdatum; |
| c | Staatsangehörigkeit; |
| d | Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde; |
| e | Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; |
| f | Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG); |
| g | Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis; |
| h | gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis; |
| i | zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg: |
| i1 | falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate, |
| i2 | falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus. |
| 2 | Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet. |