S. 125 / Nr. 15 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 73 I 125

16. Auszug aus dem Urteil vom 9. Mai 1947 i. S. Verwaltungsgesellschaft der
Fabrik X gegen eidg. Steuerverwaltung.

Regeste:
1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Zulässigkeit neuer Einwendungen, welche
rechtliche Gesichtspunkte betreffen, die von Amtes wegen zu berücksichtigen
sind (Erw. 1). 2. Couponabgabe:
a) Unterlässt der Abgabepflichtige die «Selbstveranlagung», so hat die eidg.
Steuerverwaltung auch dann über Bestand und Umfang der Abgabepflicht zu
entscheiden, wenn ein Strafverfahren wegen Hinterziehung der Abgabe
unterbleibt (Erw. 2).

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b) Die Verjährung der Abgabe ist von Amtes wegen zu beachten (Erw. 1). Sie
wird durch Geltendmachung des Abgabeanspruches unterbrochen (Erw. 3, 4).
1. Recours de droit administratif: Recevabilité de nouveaux moyens portant sur
des questions do droit à examiner d'office (consid. 1).
2. Droit de timbre sur les coupons:
a) Le contribuable qui ne présente pas les pièces visées à l'art. 55 litt a OT
peut être taxé d'office, même s'il n'est pas poursuivi pénalement pour s'être
soustrait à l'obligation d'acquitter le droit de timbre (consid. 2).
b) La prescription doit être prise d'office on considération (consid. 1). Elle
est interrompue par tout acte de recouvrement (consid. 3 et 4).
1. Ricorso di diritto amministrativo: Ricevibilità di nuovi mezzi concernenti
questioni di diritto che debbono essere esaminate d'ufficio (consid. 1).
2. Tassa di bollo sulle cedole:
a) D contribuente che non produce i documenti contemplati dall'art. 55 lett. a
OB può essere tassato d'ufficio, anche se non è perseguito penalmente per
essersi sottratto all'obbligo di pagare la tassa di bollo (consid. 2).
b) La prescrizione dev'essere presa in considerazione d'ufficio (consid. 1).
E' interrotta da ogni atto di riscossione (consid. 3 e 4).

A. ­ Der Fabrikationsbetrieb des Unternehmens X. war früher von einer
Aktiengesellschaft geführt worden. Im März 1938 wurde diese in die heutige
Verwaltungsgesellschaft, die Beschwerdeführerin, umgewandelt und der
Fabrikationsbetrieb von einer Kommanditgesellschaft übernommen, welche von
einem Aktionär beherrscht wird. Vorher war auch eine ausländische Gruppe, die
mit einer G.m.b.H. in Verbindung stand, an der Aktiengesellschaft und diese
ihrerseits an der G.m.b.H. beteiligt gewesen. Jener Aktionär kaufte nun die
Aktien der Ausländer. Einen Teil des Kaufpreises entrichtete die
Aktiengesellschaft für ihn, indem sie im März 1938 ihre Beteiligung an der
G.m.b.H. an einen der Verkäufer abtrat. Am 21. März 1938 wurden gewisse
Aktiven des Fabrikationsbetriebes «gemäss Bilanz per 30. April 1937», ohne
Gegenleistung auf die Kommanditgesellschaft übertragen. In der Folge führte
die Kommanditgesellschaft einfach die Bücher der Aktiengesellschaft fort. Der
Reingewinn, den sie in der Bilanz vom 30. April 1938 für das verflossene

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Geschäftsjahr auswies, enthielt daher auch den vom 1. Mai 1937 bis zum 21.
März 1938 von der Aktiengesellschaft erzielten Gewinn. Für die Überlassung
dieses Gewinnes entrichtete die Kommanditgesellschaft der Aktiengesellschaft
keine besondere Entschädigung. Am 30. April 1939 trat die Aktiengesellschaft
weitere dem Fabrikationsbetrieb dienende Aktiven unentgeltlich an die
Kommanditgesellschaft ab.
B. ­ Auf Grand einer Bücherkontrolle schrieb die eidg. Steuerverwaltung der
Beschwerdeführerin am 1. Dezember 1943, dass gemäss der beigelegten
vorläufigen Berechnung für geldwerte Leistungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 CG
Couponabgaben von Fr. 529,824.20 nachzuzahlen seien. Als solche Leistungen
wurden im Schreiben und in der Beilage neben andern Ausschüttungen, die heute
nicht mehr in Betracht fallen, die am 21 März 1938 und 30. April 1939
vorgenommenen Abtretungen von Aktiven des Fabrikationsbetriebes und die
Überlassung des vom l. Mai 1937 bis zum 21. März 1938 erzielten Reingewinns
bezeichnet. Die Beschwerdeführerin wurde zur Stellungnahme binnen 15 Tagen
aufgefordert. Die Steuerverwaltung fügte bei: «Gleichzeitig wollen Sie uns
auch sämtliche Abrechnungen, Korrespondenzen und sonstigen Belege über die
Abtretung Ihrer Beteiligung an der ..... G.m.b.H. zustellen.»
Auf Gesuch der Beschwerdeführerin verlängerte die eidg. Steuerverwaltung mit
Schreiben vom 20. Dezember 1943 die gesetzte Frist bis zum 15. Januar 1944.
Sie fuhr fort: «Gleichzeitig machen wir zwecks Unterbrechung der.
Verjährungsfrist für im Jahre 1938 fällig gewordene Stempelabgaben eine
Nachsteuerforderung geltend, die ... widerruflich auf rund Fr. 530000.­
festgesetzt wird.»,
Nach Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin entschied die eidg.
Steuerverwaltung am 6. April 1944, jene habe für geldwerte Leistungen, die sie
ihrem Aktionär bzw. einer diesem nahestehenden Gesellschaft in den Jahren 1938
und 1939 durch zweimalige Abtretung von

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Aktiven des Fabrikationsbetriebes, Liquidierung der Beteiligung an der
G.m.b.H. und Überlassung des Reingewinns des Geschäftsjahres 1937/1938
erbracht habe, Couponabgaben von Fr. 430983.95 zu zahlen. Der Entscheid wurde
auf Einsprache hin am 20. Juli 1946 bestätigt.
C. ­ Die Verwaltungsgesellschaft der Fabrik X. erhebt
Verwaltungsgerichisbeschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die darin
festgesetzte Couponsteuer nicht schulde; eventuell sei die Abgabe angemessen
herabzusetzen. Zur Begründung wird ausgeführt:
Der angefochtene Entscheid sei nicht auf gesetzliche Weise zustandegekommen.
Im Couponsteuerrecht sei für den Fall, dass der Steuerpflichtige die
Selbstveranlagung unterlässt, eine amtliche Einschätzung nicht vorgesehen;
vielmehr sei lediglich die Einleitung eines Strafverfahrens wegen
Steuerhinterziehung zulässig.
Wenn die Steuerverwaltung schon eine amtliche Veranlagung vornehme, habe sie
auch von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Steueranspruch überhaupt noch bestehe.
Hier sei dies für die im Jahre 1938 erbrachten Leistungen infolge Verjährung
nicht der Fall. Die fünfjährige Verjährungsfrist (Art. 9
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 9 Besondere Fälle - 1 Die Abgabe beträgt:
1    Die Abgabe beträgt:
a  ...
b  ...
c  ...
d  auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
e  auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2    Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3    Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts61 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.62
StG in Verbindung mit
Art. 2 CG) habe am 1. Januar 1939 begonnen und sei am 31. Dezember 1943 zu
Ende gegangen. Der Steueranspruch sei jedoch erstmals mit der Veranlagung vom
6. April 1944, somit zu spät, geltend gemacht worden. Man habe es mit einer
Praeklusivfrist zu tun, die nicht unterbrochen werden könne.
D. ­ Die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde Sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Einwendungen, der angefochtene Entscheid sei nicht in einem
gesetzmässigen Verfahren zustande gekommen und die geforderten Abgaben seien
zum Teil

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verjährt, sind erstmals in der Beschwerde an das Bundesgericht erhoben worden.
Gleichwohl müssen sie zugelassen werden. Sie betreffen rechtliche
Gesichtspunkte, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sind und deshalb vor
dem Verwaltungsgericht noch geltend gemacht werden können, selbst wenn die
Vorinstanz sich damit nicht befasst hat. Das gilt auch für die Bestimmungen
über die Verjährung in Art. 9 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 9 Besondere Fälle - 1 Die Abgabe beträgt:
1    Die Abgabe beträgt:
a  ...
b  ...
c  ...
d  auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
e  auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2    Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3    Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts61 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.62
und Abs. 2 lit. c StG, die nach Art. 2
Abs. 1 CG auf die Couponabgaben anwendbar sind. Sie wirken sich freilich
zugunsten des Abgabepflichtigen aus, indem sie ihn gegen Belästigung durch
Ansprüche aus lange zurückliegender Zeit schützen. Doch steht das öffentliche
Interesse im Vordergrund. Der Staat hat die Verjährung für seine eigenen
Forderungen vorgesehen. Seine Behörden werden durch diese Ordnung gebunden;
sie können sie bei der Einforderung der Leistung nicht unbeachtet lassen (IM
HOF, JOEHR und LANDMANN, Komm. zum StG, S. 162). Hiefür kommt nichts darauf
an, ob es sich um eine «eigentliche» Verjährung oder um eine «gesetzliche
Befristung» handelt. Gewiss schliesst Art. 142
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen.
OR, auf den BLUMENSTEIN
(Schweiz. Steuerrecht I, S. 302) zur Begründung seiner abweichenden Auffassung
verweist, die Berücksichtigung der Verjährung von Amtes wegen aus. Die
Stempelgesetzgebung enthält aber keine solche Bestimmung. Ihr
öffentlichrechtlicher Charakter lässt es nicht zu, dass die Praxis eine
Regelung einführt, die sich an jene zivilrechtliche Vorschrift anlehnt.
2. ­ Nach Art. 5 Abs. 2 CG sind Gegenstand der Couponabgabe auch Urkunden zum
Bezuge oder zur Gutschrift solcher geldwerter Leistungen der
Aktiengesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte, die
sich nicht als Rückzahlung der dividendenberechtigten Anteile am einbezahlten
Grundkapital darstellen. Gemäss Art. 10 lit. b
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten
1    Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
a  sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
b  ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.23
1bis    Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a  in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;
b  in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24
2    Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.
daselbst verfällt die hiefür
geschuldete Abgabe bei Verfall der Leistungen. Die Form der Abgabeentrichtung
ist in Art. 55
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 10 Zuschüsse; Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten
1    Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert 30 Tagen unaufgefordert der ESTV entrichten, wenn:
a  sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a StG erhält;
b  ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b StG genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.23
1bis    Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:
a  in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;
b  in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.24
2    Der Abrechnung sind ein unterzeichnetes Exemplar der Beschlüsse und eine Erklärung nach amtlichem Formular über den Verkehrswert der Sacheinlagen beizulegen; beim Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte ist überdies die dem Handwechsel zugrunde liegende Bilanz beizufügen.
StV geordnet. Danach hat die Aktiengesellschaft, als
Abgabepflichtige (Art. 11 CG),

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der eidg. Steuerverwaltung binnen 15 Tagen nach der Genehmigung der
Jahresrechnung oder dem Verfall der Leistungen eine Aufstellung mit bestimmten
Angaben und zugleich die Abgabe zu überweisen. Die Steuerverwaltung hat die
Erfüllung der Abgabepflicht zu überwachen. Andere amtliche Organe haben dabei
mitzuwirken (Art. 6
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 6 Ausnahmen - 1 Von der Abgabe sind ausgenommen:
1    Von der Abgabe sind ausgenommen:
a  die Beteiligungsrechte an Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften, die sich, ohne einen Erwerbszweck zu verfolgen, entweder der Fürsorge für Bedürftige und Kranke, der Förderung des Kultus, des Unterrichts sowie anderer gemeinnütziger Zwecke oder der Beschaffung von Wohnungen zu mässigen Mietzinsen oder der Gewährung von Bürgschaften widmen, sofern nach den Statuten
ater  die Begründung oder Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, die ausschliesslich in öffentlicher Hand sind und einen öffentlichen Zweck nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 202332 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben verfolgen, sowie gleichgestellte Vorgänge zur Begründung von Beteiligungsrechten an solchen Gesellschaften;
b  die Begründung oder Nennwerterhöhung von Beteiligungsrechten an Genossenschaften, soweit die Leistungen der Genossenschafter im Sinne von Artikel 5 gesamthaft eine Million Franken nicht übersteigen;
c  die Beteiligungsrechte an Transportunternehmen, die aus Investitionsbeiträgen der öffentlichen Hand zu deren Gunsten begründet oder erhöht werden;
d  die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung früherer Aufgelder und Zuschüsse der Gesellschafter oder Genossenschafter begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesen Leistungen die Abgabe entrichtet hat;
e  ...
f  ...
g  die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung eines Partizipationskapitals oder Beteiligungskapitals einer Genossenschaftsbank begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesem Partizipationskapital oder Beteiligungskapital die Abgabe entrichtet hat;
h  die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entgeltlich ausgegebenen Beteiligungsrechte, soweit die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft eine Million Franken nicht übersteigen;
i  die Begründung von Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG40;
j  Beteiligungsrechte, die zur Übernahme eines Betriebes oder Teilbetriebes einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft begründet oder erhöht werden, sofern gemäss letzter Jahresbilanz die Hälfte des Kapitals und der gesetzlichen Reserven dieser Gesellschaft oder Genossenschaft nicht mehr gedeckt ist;
k  die bei offenen Sanierungen vorgenommene Begründung von Beteiligungsrechten oder die Erhöhung von deren Nennwert bis zur Höhe vor der Sanierung sowie Zuschüsse von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei stillen Sanierungen, soweit:
l  die Beteiligungsrechte an Banken oder Konzerngesellschaften von Finanzgruppen, die unter Verwendung des von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigten Wandlungskapitals nach den Artikeln 13 Absatz 1 oder 30b Absatz 7 Buchstabe b des Bankengesetzes vom 8. November 193444 begründet oder erhöht werden;
2    Fallen die Voraussetzungen der Abgabebefreiung dahin, so ist auf den noch bestehenden Beteiligungsrechten die Abgabe zu entrichten.46
StG, Art. 2 Abs. 1 CG). Die Kontrollbefugnisse der
Steuerverwaltung sind in Art. 8 Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
CG) und Art. 4
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 4 Buchprüfung
1    Der Abgabepflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 37 Abs. 2 StG9) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.
2    Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum Voraus anzuzeigen.
StV eingehend geregelt. Ihrer Zuständigkeit zur Aufsicht und
Kontrolle entspricht es, dass sie von sich aus oder auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Entscheide trifft, welche die Erhebung der Abgabe nötig
macht (Art. 8 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG). Entscheide sind nach Art. 3 Abs. 1
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 3 Auskünfte; Gutachten von Sachverständigen; Einvernahme
1    Die ESTV kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen, Sachverständige beiziehen und die abgabepflichtige Person zur Einvernahme laden.
2    Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart der einvernommenen Person zu protokollieren; das Protokoll ist von dieser und der einvernehmenden Person sowie allenfalls von der beigezogenen protokollführenden Person zu unterzeichnen.
3    Vor jeder Einvernahme ist die einzuvernehmende Person zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 46 Abs. 1 Bst. c StG) hinzuweisen.
StV namentlich
zu fällen, wenn ein Beteiligter für bestimmte Tatbestände die amtliche
Feststellung des Bestehens oder des Umfanges der Abgabepflicht verlangt oder
wenn der Abgabepflichtige die im Anmelde-, Abrechnungs- oder Kontrollverfahren
erfolgenden Beanstandungen nicht anerkennt. Stellt ein Entscheid fest, dass
und in welcher Höhe für eine Leistung die Couponabgabe geschuldet ist, so
tritt er an die Stelle der unterlassenen oder mangelhaften
«Selbstveranlagung». In diesem Sinne kennt auch die Stempelgesetzgebung eine
amtliche Veranlagung, ähnlich wie z. B. das Warenumsatzsteuerrecht (BGE 72 I
120
).
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die eidg. Steuerverwaltung könne der
Unterlassung der «Selbstveranlagung», nur durch Einleitung eines
Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung (Art. 12, 15 CG) begegnen, ist
irrtümlich. Wird ein Strafverfahren eröffnet, so kann freilich die
hinterzogene Abgabe in der gleichen Verfügung wie die Strafe festgesetzt
werden (Art. 61 ff
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 3 Auskünfte; Gutachten von Sachverständigen; Einvernahme
1    Die ESTV kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen, Sachverständige beiziehen und die abgabepflichtige Person zur Einvernahme laden.
2    Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart der einvernommenen Person zu protokollieren; das Protokoll ist von dieser und der einvernehmenden Person sowie allenfalls von der beigezogenen protokollführenden Person zu unterzeichnen.
3    Vor jeder Einvernahme ist die einzuvernehmende Person zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 46 Abs. 1 Bst. c StG) hinzuweisen.
. StG, Art. 279 ff. BStrP). Notwendig ist es aber nicht; die
amtliche Veranlagung kann auch durch besondere Verfügung getroffen werden.
Eine solche selbständige Einschätzung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass
ein Strafverfahren unterbleibt, wofür gute Gründe bestehen können. Auch in

Seite: 131
diesem Falle kann und muss die Steuerverwaltung über Bestand und Umfang der
Abgabepflicht entscheiden. Gerade dieses Verfahren ist hier eingeschlagen
worden. Davon, dass es den gesetzlichen Vorschriften widerspreche, kann keine
Rede sein.
3. ­ Nach Art. 9 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 9 Besondere Fälle - 1 Die Abgabe beträgt:
1    Die Abgabe beträgt:
a  ...
b  ...
c  ...
d  auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
e  auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2    Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3    Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts61 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.62
StG «verjähren» die Stempelabgaben in fünf Jahren. Der
Beginn der Frist ist in Abs. 2 geregelt. Für die Couponabgabe ist er auf den
Schluss des Jahres, in welchem sie zur Zahlung fällig wird, festgesetzt (lit.
c daselbst, Art. 2 Abs. 1 CG). Im übrigen ordnet das Gesetz die Verjährung der
Stempelabgaben nicht näher. Daraus ist geschlossen worden, dass es sich nicht
um eine `` eigentliche Verjährung», sondern um eine «gesetzliche Befristung»
des Abgabeanspruches handle und dass daher insbesondere die fünfjährige Frist
nicht unterbrochen werden könne (BLUMENSTEIN, Komm. zum StG, S. 32 ff.,
Schweiz. Steuerrecht I, S. 304 Anm. 53). Dagegen nehmen andere Kommentatoren
an, die Frist des Art. 9
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 9 Besondere Fälle - 1 Die Abgabe beträgt:
1    Die Abgabe beträgt:
a  ...
b  ...
c  ...
d  auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
e  auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2    Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3    Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts61 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.62
StG sei, wie jede andere Verjährungsfrist, der
Unterbrechung fähig (IM HOF, JOEHR und LANDMANN, S. 161 f.; AMSTUTZ und WYSS,
S. 28 f.). Die richtige Lösung kann indessen nicht allein durch Ableitungen
aus Unterscheidungen der Rechtslehre gefunden werden; denn es kommt auf den
Sinn der besonderen Ordnung des Art. 9
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 9 Besondere Fälle - 1 Die Abgabe beträgt:
1    Die Abgabe beträgt:
a  ...
b  ...
c  ...
d  auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
e  auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2    Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3    Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts61 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.62
StG an. Würde der Auffassung
Blumensteins gefolgt, so liesse sich die Konsequenz schwerlich vermeiden, dass
auch eine vor dem Ablauf der fünf Jahre amtlich festgestellte und
eingeforderte Abgabe verjähren würde, wenn sie nicht vor dem Ende dieser Frist
einginge; sieht doch Art. 9
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 9 Besondere Fälle - 1 Die Abgabe beträgt:
1    Die Abgabe beträgt:
a  ...
b  ...
c  ...
d  auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
e  auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2    Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3    Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts61 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.62
StG auch die Betreibung nicht ausdrücklich als
Unterbrechungsgrund vor. In der Tat nimmt BLUMENSTEIN (Komm. S. 34, Schweiz.
Steuerrecht I, S. 304) diesen Standpunkt ein, indem er ausführt, der
Steuerschuldner könne sich der Eintreibung der Abgabe nach dem Ablauf der
Frist mit Erfolg widersetzen. Dann hätte es aber der Pflichtige ­ zumal
angesichts der Eigenart der Stempelabgaben, die zum Unterschied von den
periodisch veranlagten direkten

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Steuern der behördlichen Festsetzung nicht bedürfen, sondern von ihm beim
Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes unmittelbar kraft Gesetzes, spontan zu
entrichten sind ­ weitgehend in der Hand, durch widerspenstiges und
trölerisches Verhalten im Anmelde-, Abrechnungs-, Kontroll-, Einsprache- und
Beschwerdeverfahren (Art. 7
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 7 - 1 Die Abgabeforderung entsteht:
1    Die Abgabeforderung entsteht:
a  bei Aktien, Partizipationsscheinen, Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung der Beteiligungsrechte ins Handelsregister;
bbis  ...
c  bei Genossenschaftsanteilen: im Zeitpunkt ihrer Begründung oder Erhöhung;
d  bei Genussscheinen: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Erhöhung;
e  bei Zuschüssen und bei einem Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: im Zeitpunkt des Zuschusses oder des Handwechsels;
f  bei Beteiligungsrechten, die im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts51 ausgegeben werden, am Ende des Kapitalbands.
2    ...52
, 8
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 CG; Art. 1
ff
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 1 Eidgenössische Steuerverwaltung
1    Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erlässt die allgemeinen Weisungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Erhebung der Stempelabgaben erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Formulare für die Anmeldung als abgabepflichtige Person sowie für die Steuerabrechnungen, Steuererklärungen, Register und Fragebogen.3
2    Sie ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.4
. StV) die Verjährung herbeizuführen, namentlich da, wo Leistungen nach Art.
5 Abs. 2 CG in Frage stehen; dies selbst dann, wenn die eidg. Steuerverwaltung
die regelmässigen Kontrollen in kürzeren Zeitabständen als bisher vornähme.
Das kann aber nicht der Sinn des Art. 9
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 9 Besondere Fälle - 1 Die Abgabe beträgt:
1    Die Abgabe beträgt:
a  ...
b  ...
c  ...
d  auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
e  auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2    Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3    Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts61 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.62
StG sein. Zu einem praktisch
befriedigenden Ergebnis führt allein die Annahme, dass die Steuerverwaltung
die Verjährungsfrist durch Geltendmachung des Abgabeanspruches unterbrechen
kann. Gerade die Geltendmachung, Einforderung der Steuer ist es ja, welche in
Art. 9
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 9 Besondere Fälle - 1 Die Abgabe beträgt:
1    Die Abgabe beträgt:
a  ...
b  ...
c  ...
d  auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
e  auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2    Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3    Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts61 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.62
StG zeitlich begrenzt wird. Die Bestimmung will verhindern, dass nach
Ablauf der Frist noch mit Abgabeforderungen gerechnet werden muss, die bis
dahin nicht erhoben worden sind. Dieser Zweck erheischt nicht, dass die
Einforderung binnen der fünf Jahre durchgeführt sein muss; es genügt, dass sie
während dieses Zeitraums begonnen wird. Die entsprechenden Bestimmungen
anderer Erlasse des Bundes, namentlich betreffend indirekte Steuern, sehen
denn auch ausdrücklich vor, dass die Steuerverjährung durch «jede auf
Geltendmachung des Anspruches gerichtete Handlung» (so Art. 5 des
Ausgleichsteuerbeschlusses) oder «jede Einforderungshandlung» (z. B. Art. 28
des Warenumsatzsteuerbeschlusses, Art. 24 des Luxussteuerbeschlusses; Art.
6bis des Verrechnungssteuerbeschlusses (VStB), der sich mit dem nun
aufgehobenen Art. 144
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 9 Besondere Fälle - 1 Die Abgabe beträgt:
1    Die Abgabe beträgt:
a  ...
b  ...
c  ...
d  auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
e  auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2    Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3    Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts61 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.62
des Wehrsteuerbeschlusses (WStB) deckt; vgl. auch Art.
128
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 9 Besondere Fälle - 1 Die Abgabe beträgt:
1    Die Abgabe beträgt:
a  ...
b  ...
c  ...
d  auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
e  auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2    Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3    Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts61 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.62
WStB) unterbrochen wird. Diese Vorschriften setzen die Verjährungsfrist
ebenfalls auf fünf Jahre fest. Zudem betrifft Art. 6bis VStB, gleich wie
früher Art. 144
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 9 Besondere Fälle - 1 Die Abgabe beträgt:
1    Die Abgabe beträgt:
a  ...
b  ...
c  ...
d  auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
e  auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2    Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3    Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts61 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.62
WStB, teilweise dieselben Leistungen wie Art. 9
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 9 Besondere Fälle - 1 Die Abgabe beträgt:
1    Die Abgabe beträgt:
a  ...
b  ...
c  ...
d  auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
e  auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2    Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3    Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts61 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.62
StG, wie aus
Art. 4 VStB (und Art. 141
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 9 Besondere Fälle - 1 Die Abgabe beträgt:
1    Die Abgabe beträgt:
a  ...
b  ...
c  ...
d  auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
e  auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2    Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3    Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts61 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.62
WStB)

Seite: 133
hervorgeht, wo insbesondere auf Art. 5 CG verwiesen wird; auch sind für die
Verrechnungssteuer, wie vordem für die Quellenwehrsteuer, in weitem Umfange
die Verfahrensvorschriften der Stempelgesetzgebung massgebend (Art. 2 Abs. 3,
Art. 6ter VStB; entsprechend Art. 140 Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 9 Besondere Fälle - 1 Die Abgabe beträgt:
1    Die Abgabe beträgt:
a  ...
b  ...
c  ...
d  auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
e  auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2    Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3    Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts61 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.62
, Art. 145
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 9 Besondere Fälle - 1 Die Abgabe beträgt:
1    Die Abgabe beträgt:
a  ...
b  ...
c  ...
d  auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
e  auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2    Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3    Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts61 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.62
WStB). Es besteht kein
zureichender Grund für eine abweichende Ordnung der Abgabeverjährung im
Stempelsteuerrecht; handelt es sich doch hier und in jenen Bestimmungen
anderer Erlasse um das gleiche Institut, die Verjährung der Steuer infolge
Unterlassung einer Geltendmachung während eines bestimmten Zeitraumes.
Für die Frage, welche Unterbrechungsgründe zuzulassen sind, kann nicht einfach
auf die Regelung im Zivilrecht (Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR) abgestellt werden, da man es mit
Ansprüchen aus öffentlichem Rechte zu tun hat. Dem Wesen der Verjährung des
Art. 9
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 9 Besondere Fälle - 1 Die Abgabe beträgt:
1    Die Abgabe beträgt:
a  ...
b  ...
c  ...
d  auf unentgeltlich ausgegebenen Genussscheinen: 3 Franken je Genussschein;
e  auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand: 1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.
2    Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.
3    Auf den Beträgen, die der Gesellschaft im Rahmen eines Kapitalbands nach den Artikeln 653s ff. des Obligationenrechts61 zufliessen, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Zuflüsse die Rückzahlungen im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen.62
StG entspricht es jedenfalls, dass sie durch Geltendmachung des
Abgabeanspruches unterbrochen wird. Der Abgabeanspruch ist geltend gemacht,
sobald die eidg. Steuerverwaltung dem Abgabepflichtigen unzweideutig mitteilt,
dass nach ihrer Auffassung ein Tatbestand, der in der Mitteilung konkret zu
umschreiben ist, der Abgabe unterliege. Nicht notwendig ist, dass der
Tatbestand bereits nach allen Richtungen abgeklärt sei. Er muss aber im
wesentlichen festgelegt werden, damit der Pflichtige genau weiss, worum es
sich handelt. Somit braucht die Abgabe noch nicht endgültig ziffermässig
festgesetzt zu werden. Es bedarf zur Geltendmachung auch keines
einsprachefähigen Entscheides gemäss Art. 8 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
und 3
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG und Art. 3
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 3 Auskünfte; Gutachten von Sachverständigen; Einvernahme
1    Die ESTV kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen, Sachverständige beiziehen und die abgabepflichtige Person zur Einvernahme laden.
2    Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart der einvernommenen Person zu protokollieren; das Protokoll ist von dieser und der einvernehmenden Person sowie allenfalls von der beigezogenen protokollführenden Person zu unterzeichnen.
3    Vor jeder Einvernahme ist die einzuvernehmende Person zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 46 Abs. 1 Bst. c StG) hinzuweisen.
StV.
Ein solcher ist nach dem System des Stempelsteuerrechts nicht in allen Fällen
erforderlich; er wird insbesondere unterbleiben, wenn der Abgabepflichtige im
Anmelde-, Abrechnungs- oder Kontrollverfahren die Beanstandungen der eidg.
Steuerverwaltung anerkennt. Schon eine bloss provisorische Mitteilung kann
mithin die Verjährung unterbrechen, sofern sie nur den erwähnten Anforderungen
genügt. Dagegen sind blosse Untersuchungsmassnahmen, welche die
Steuerverwaltung

Seite: 134
in Ausübung ihrer Kontrollpflicht nach Art. 8 Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 8 - 1 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
1    Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 Prozent und wird berechnet:54
a  bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten: vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert;
b  auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses;
c  beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.
2    ...55
3    Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.
StG und Art. 4
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 4 Buchprüfung
1    Der Abgabepflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung (Art. 37 Abs. 2 StG9) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.
2    Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum Voraus anzuzeigen.
StV
vornimmt, noch keine Geltendmachung; sie bereiten diese lediglich vor.
4. ­ Im vorliegenden Falle sind von den geldwerten Leistungen, für welche die
Couponabgabe gefordert wird, drei im Jahre 1938 und eine im Jahre 1939
erbracht worden. Die Frist für die Verjährung der Abgabe auf der letzten
Leistung hat somit am 31. Dezember 1939 begonnen. Die Beschwerdeführerin
anerkennt anscheinend, dass diese Abgabe nicht verjährt ist. Mit Recht.
Offensichtlich ist hier die Verjährung spätestens durch den einsprachefähigen
Entscheid vom 6. April 1944 unterbrochen worden.
In bezug auf die übrigen Leistungen hat die Verjährungsfrist am 31. Dezember
1938 angefangen. Sie ist unterbrochen worden, sofern die eidg.
Steuerverwaltung die betreffenden Abgaben in genügend bestimmter Form bereits
vor Ende 1943 eingefordert hat. Die Voraussetzung trifft zu für die Abgaben
auf den Leistungen, welche die Beschwerdeführerin durch die am 21. März 1938
vorgenommene Abtretung von Aktiven des Fabrikationsbetriebes und die
Überlassung des in der Zeit vom 1. Mai 1937 bis zum 21. März 1938 erzielten
Reingewinns vollzogen hat. Diese Leistungen hat die eidg. Steuerverwaltung im
Schreiben vom 1. Dezember 1943 an die Beschwerdeführerin und in der
beigelegten Aufstellung ausdrücklich als der Abgabe unterliegende Tatbestände
bezeichnet und dafür damals und im Schreiben vom 20. Dezember 1943, gestützt
auf die Festsetzung des Umfanges der geldwerten Leistungen in jener
Aufstellung, eine Nachsteuerforderung geltend gemacht. Allerdings hat sie die
Abgaben vorerst nur provisorisch, widerruflich, festgesetzt, um der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; erst durch den
Entscheid vom 6. April 1944 hat sie die Forderung endgültig beziffert und
dementsprechend die Frist für die Einsprache eröffnet. Das ändert aber nichts
daran, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Schluss des Jahres 1943 auf
Grund der Mitteilungen der eidg.

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Steuerverwaltung nicht darüber im Zweifel sein konnte, dass diese schon damals
für die erwähnten Leistungen eine Abgabeforderung geltend machte.
Dagegen hat die eidg. Steuerverwaltung den Abgabeanspruch für die Abtretung
der Beteiligung an der G.m.b.H. erst nach dem 31. Dezember 1943 geltend
gemacht. Vorher hat sie, im Schreiben vom 1. Dezember 1943, lediglich die
Vorlegung der Belege über diesen Tatbestand verlangt. Das war keine
Einforderungshandlung, sondern eine blosse Vorbereitung dazu, eine Massnahme
im Kontrollverfahren.
Daher ist die Abgabeforderung um Fr. 8469.30, das Betreffnis, das auf die
Abtretung dieser Beteiligung entfällt, auf Fr. 422514.65 herabzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem die geforderte Couponabgabe
auf Fr. 422514.65 herabgesetzt wird. Das weitergehende Begehren wird
abgewiesen.