S. 8 / Nr. 4 Strafgesetzbuch (d)

BGE 72 IV 8

4. Urteil des Kassationshofes vom 22. März 1946 i.S. Alder gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Regeste:
Art. 137
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
, 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
StGB. Die Strafe wegen Diebstahls gilt den Betrug, dessen sich
der Dieb beim Verkauf der gestohlenen Sache durch Verschweigung ihrer Herkunft
schuldig macht, nicht ab.
Art. 137, 148 CP. La peine infligée pour le vol ne réprime pas l'escroquerie
dont le voleur se rend coupable lorsqu'il vend la chose volée en taisant sa
provenance.
Art. 137, 148 CP. La pena inflitta pel furto non reprime la truffa di cui il
ladro si rende colpevole, quando vende la cosa rubata sottacendone la
provenienza.

A. ­ Alder stahl am 2. und am 9. August 1944 je ein Fahrrad. Vom einen
verkaufte er die Räder samt Bereifung, vom andern bloss die Bereifung, indem
er beiden Käufern gegenüber falsche Angaben machte, die ihn als Eigentümer der
Kaufsache erscheinen lassen sollten. Die Käufer liessen sich täuschen. In der
Meinung, sie erwürben Eigentum, leistete der eine eine Anzahlung und bezahlte
der andere den Kaufpreis ganz. Im Strafverfahren gegen Alder wurden die
gestohlenen Räder und Bereifungen bei den Käufern beschlagnahmt.
B. ­ Während das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt Alder bloss wegen
Diebstahls bestrafte, verurteilte ihn das Appellationsgericht auf Antrag der
Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 1945 gestützt auf Art. 137 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
, Art. 148
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
und Art. 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB wegen Diebstahls und Betruges zu vier Monaten
Gefängnis.
a. ­ Alder hat gegen das Urteil des Appellationsgerichts
Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag, es sei aufzuheben und er sei
bloss wegen Diebstahls, und zwar milder, zu bestrafen. Er macht geltend, die
Verwertung

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des Diebsgutes sei straflose Nachtat. Der Dieb sei strafrechtlich als
Eigentümer der gestohlenen Sache zu betrachten. Würde man auf den
zivilrechtlichen Begriff des Eigentums abstellen, so könnte der Täter sich
durch den Diebstahl nie bereichern, weil er zivilrechtlich nie Eigentümer des
Diebsgutes werde. Die Bestrafung wegen Betruges sei auch deshalb
ungerechtfertigt, weil nur entweder der Bestohlene oder der Käufer der
gestohlenen Sache, nie beide gleichzeitig geschädigt würden, denn wenn
ersterer die Sache zurückerhalte, erleide er keinen Schaden, wenn sie dagegen
dem Käufer verbleibe, sei dieser nicht geschädigt. Zudem sei die
Bereicherungsabsicht des Diebes bei der Wegnahme der Sache und bei deren
Verkauf auf ein und dasselbe Objekt, den Wert der gestohlenen Sache,
gerichtet; auch deshalb dürfe nicht sowohl wegen Diebstahls als auch wegen
Betruges bestraft werden. Die Bestrafung wegen Betruges würde auch zu
ungleicher Behandlung führen; der Dieb, der mit Hehlern zusammen arbeitet,
würde nicht wegen Betruges bestraft, wohl aber der harmlosere Dieb, der das
Diebsgut irgend einem Dritten verkauft.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Der Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht, dass er durch die
Wegnahme der beiden Fahrräder in der Absicht, sich damit unrechtmässig zu
bereichern, den Tatbestand des Diebstahls (Art. 137 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB) erfüllt hat.
Er bestreitet auch nicht, die Käufer der Bestandteile arglistig über die
Herkunft der Kaufsache irregeführt und sie so zum Abschluss des Kaufes und zur
teilweisen beziehungsweise ganzen Bezahlung des Kaufpreises bewogen zu haben.
Den Tatbestand des Betruges (Art. 148 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
StGB) sieht er nicht
verwirklicht, weil er nicht die Absicht gehabt habe, sich durch den Verkauf
der Bestandteile von den gestohlenen Fahrrädern unrechtmässig zu bereichern,
und weil die Schädigung der Bestohlenen die Schädigung der Käufer
ausschliesse.

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Die Tatsache, dass sich der Verkäufer der gestohlenen Sache schon durch den
Diebstahl hat bereichern wollen, steht jedoch der Absicht unrechtmässiger
Bereicherung beim Verkaufe nicht im Wege. Wie das Bundesgericht bereits am 3.
Dezember 1943 in Sachen Wagner ausgeführt hat (BlZüR 43 S. 25, ebenso das
Militärkassationsgericht in MKGE 4 Nr. 177), will sich der Dieb durch den
Verkauf des Diebsgutes einer Sache entledigen, die für ihn, weil sie nicht in
seinem Eigentum steht, minderen Wertes ist, und will sich dafür den
vollwertigen Kaufpreis verschaffen. Diese Absicht geht auf eine andere
Bereicherung als jene, die er sich durch den Diebstahl hat verschaffen wollen.
Der Diebstahl soll ihn in den Besitz der Sache setzen, damit er mit dieser
umgehen könne, als ob er ihr Eigentümer wäre, der Verkauf dagegen soll ihn zum
Eigentümer des Kaufpreises machen, der ihm mehr wert ist. Der Täter weiss
grundsätzlich auch, dass diese Bereicherung unrechtmässig ist, weil sie auf
Kosten des getäuschten Käufers geht, denn diesem kann der Dieb entgegen seiner
Verpflichtung (Art. 184 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
1    Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2    Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen.
3    Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
OR) das Eigentum an der Sache nicht
verschaffen, weil er es selber nicht hat. Eine gesetzliche Vorschrift besteht
nicht, auf die der Beschwerdeführer seine Auffassung, der Dieb sei
strafrechtlich als Eigentümer der gestohlenen Sache zu betrachten, stützen
könnte. Wenn das Strafgesetz den Dieb bestraft wissen will, weil er sich durch
die Wegnahme der fremden Sache die Rechte eines Eigentümers anmasst, so heisst
das nicht, dass es ihn in strafrechtlicher Hinsicht nun auch als Eigentümer
anerkenne, ihm also erlaube, mit der Sache ungestraft so zu verfahren, als ob
er ihr Eigentümer wäre, sie also z. B. in einer Weise, die mit ihrem gewohnten
Gebrauch nichts zu tun hat, ungestraft zu beschädigen oder zu zerstören (vgl.
BGE 71 IV 207 unten). Wenn der Dieb jemanden durch arglistige Täuschung
veranlasst, eine gestohlene Sache zu kaufen, wird er übrigens für diese Tat
nicht deshalb bestraft, weil er über die ihm nicht gehörende Sache verfügt,
sich also so benimmt, als käme ihm die Stellung eines Eigentümers, die er sich
schon durch den Diebstahl

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hat anmassen wollen, wirklich zu, sondern weil er den Käufer bewusst und
gewollt hineinlegt. Mit der Fiktion, der Dieb sei durch den Diebstahl
strafrechtlich Eigentümer geworden, wäre ihm nur geholfen, wenn sie ihm
erlauben würde, dem Käufer das versprochene Eigentum zu verschaffen. Das ist
aber nicht der Fall.
Damit ist auch gesagt, dass der Beschwerdeführer die Käufer bewusst und
gewollt geschädigt hat. Der Schaden tritt nicht erst ein, wenn der Käufer ­
was im vorliegenden Falle übrigens zutrifft ­ die Sache dem Eigentümer
zurückgeben muss, sondern schon im Augenblick, wo er den Kaufpreis oder einen
Teil desselben bezahlt, denn die Sache ist den Preis nicht wert, da der Käufer
daran nicht Eigentum erhält und somit Gefahr läuft, sie entschädigungslos
hergeben zu müssen. Wird die Sache dem Bestohlenen zurückgegeben, so wird
dadurch der Diebstahl nicht ungeschehen gemacht. Der Tatbestand dieses
Verbrechens ist mit der Wegnahme der Sache in der Absicht unrechtmässiger
Bereicherung erfüllt, unbekümmert darum ob die Tat den Bestohlenen bleibend
schädigt, ja ob sie ihn überhaupt schädigt.
2. ­ Sind somit objektiv und subjektiv sowohl die Merkmale des Diebstahls als
auch jene des Betruges erfüllt, so kann sich nur noch fragen, ob die
Bestrafung für den ersteren die Anwendung der Bestimmung über Betrug und die
Erhöhung oder Schärfung der Strafe deshalb ausschliesst, weil die Vorschrift
über den Diebstahl auch den nachfolgenden Betrug erfassen würde. Der
Beschwerdeführer vertritt diese Auffassung mit dem Schlagwort der «straflosen
Nachtat». Wie jedoch das Bundesgericht am 19. Oktober 1945 in Sachen
Behrenstamm ausgeführt hat, steht das Strafgesetzbuch nicht auf dem Boden,
dass bei objektivem oder subjektivem Zusammenhang verschiedener strafbarer
Handlungen die Strafe für die eine auch die andere abgelte, so dass entweder
die Vortat oder die Nachtat «straflos» sei, will Art. 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB das
Schärfungsprinzip doch sogar dann angewendet wissen, wenn mehrere
Gesetzesbestimmungen durch ein

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und dieselbe Handlung verletzt werden. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen, in
denen dem Gesetz selbst deutlich zu entnehmen ist, dass die Vor- oder die
Nachtat nicht nach der auf sie selbst zutreffenden Bestimmung gesühnt, sondern
nach der Vorschrift über die Haupttat mitgesühnt werden soll, wie
beispielsweise die Wegnahme (Diebstahl) nach Gewaltverübung in
Diebstahlsabsicht (Raub) von der Bestimmung über Raub miterfasst wird (BGE 71
IV 207
ff.). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, wenn der Dieb die durch den
Diebstahl geschaffene Lage ausnützt, um jemanden zu betrügen. Nach der
Bestimmung über Diebstahl wird er bestraft, weil er die Sache gestohlen hat,
nach der Bestimmung über Betrug, weil er jemanden um den Kaufpreis prellt.
Eine Unbilligkeit liegt in der Anwendung beider Bestimmungen und in der
Erhöhung oder Schärfung der Strafe nicht. Wer nach Begehung des Diebstahls
jemanden betrügt, findet ein weiteres Opfer, macht mehr als der, der bloss
stiehlt. Ist der Käufer über die Herkunft der Sache im Bilde, so betrügt der
Dieb ihn nicht, vergeht sich also insofern weniger schwer. Wenn jedoch der
Dieb, welcher Hehler hat, als gefährlicher erscheint, kann die Strafe
innerhalb des gesetzlichen Rahmens erhöht oder gegebenenfalls nach Art. 137
Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
oder bei wiederholtem Diebstahl nach Art. 67
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 67 - 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94
1    Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94
2    Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.
2bis    Das Gericht kann das Verbot nach Absatz 2 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann ein zeitlich befristetes Verbot nach Absatz 2 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.95
3    Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst:
a  Menschenhandel (Art. 182), sofern er die Straftat zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung an einem minderjährigen Opfer begangen hat;
b  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);
c  sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195), unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;
d  Pornografie (Art. 197):
d1  nach Artikel 197 Absatz 1 oder 3,
d2  nach Artikel 197 Absatz 4 oder 5, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.97
4    Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt:
a  Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195), unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:98
a1  einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, oder
a2  einem volljährigen nicht besonders schutzbedürftigen Opfer, das zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig war oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zu Wehr setzen konnte;
b  Pornografie (Art. 197 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 oder 5), sofern die Gegenstände oder Vorführungen zum Inhalt hatten:
b1  sexuelle Handlungen mit volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfern, oder
b2  sexuelle Handlungen mit volljährigen, nicht besonders schutzbedürftigen Opfern, die zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig waren oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zur Wehr setzen konnten.99
4bis    Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter:
a  verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder
b  gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.101
5    Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 2bis, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.102
6    Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen.103
7    ...104
oder 68 StGB verschärft
werden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.