SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
|
1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 76 |
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1 | Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt die EZV Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen. |
2 | Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann die EZV, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen. |
3 | Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner: |
a | mit der Zahlung in Verzug ist; oder |
b | keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen. |
4 | Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird. |
SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 77 Inhalt und Form |
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1 | Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden: |
a | eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder |
b | alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft). |
2 | Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen. |
SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 77 Inhalt und Form |
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1 | Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden: |
a | eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder |
b | alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft). |
2 | Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen. |
SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 91 Zollverwaltung |
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1 | Die EZV gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen. |
2 | Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 77 Inhalt und Form |
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1 | Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden: |
a | eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder |
b | alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft). |
2 | Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen. |
SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 77 Inhalt und Form |
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1 | Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden: |
a | eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder |
b | alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft). |
2 | Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
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3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
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3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 81 Sicherstellungsverfügung |
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1 | In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. |
2 | Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. |
3 | Die Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 1 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 333 Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze |
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1 | Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2 | In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: |
a | Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
b | Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; |
c | Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. |
3 | Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 1 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. |
4 | Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. |
5 | Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. |
6 | Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen: |
a | Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht. |
b | Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert. |
c | Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. |
d | Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. |
e | Die Vollstreckungsverjährungsfristen für Strafen bei Verbrechen und Vergehen werden beibehalten, und diejenigen für Strafen bei Übertretungen werden um die Hälfte verlängert. |
f | Die Bestimmungen über das Ruhen der Vollstreckungsverjährung werden beibehalten, und diejenigen über die Unterbrechung werden aufgehoben. |
7 | Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 333 Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze |
|
1 | Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2 | In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: |
a | Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
b | Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; |
c | Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. |
3 | Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 1 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. |
4 | Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. |
5 | Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. |
6 | Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen: |
a | Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht. |
b | Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert. |
c | Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. |
d | Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. |
e | Die Vollstreckungsverjährungsfristen für Strafen bei Verbrechen und Vergehen werden beibehalten, und diejenigen für Strafen bei Übertretungen werden um die Hälfte verlängert. |
f | Die Bestimmungen über das Ruhen der Vollstreckungsverjährung werden beibehalten, und diejenigen über die Unterbrechung werden aufgehoben. |
7 | Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 8 3. Räumlicher Geltungsbereich. / Begehungsort - Begehungsort |
|
1 | Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
2 | Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 333 Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze |
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1 | Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2 | In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: |
a | Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
b | Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; |
c | Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. |
3 | Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 1 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. |
4 | Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. |
5 | Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. |
6 | Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen: |
a | Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht. |
b | Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert. |
c | Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. |
d | Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. |
e | Die Vollstreckungsverjährungsfristen für Strafen bei Verbrechen und Vergehen werden beibehalten, und diejenigen für Strafen bei Übertretungen werden um die Hälfte verlängert. |
f | Die Bestimmungen über das Ruhen der Vollstreckungsverjährung werden beibehalten, und diejenigen über die Unterbrechung werden aufgehoben. |
7 | Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 333 Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze |
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1 | Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2 | In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: |
a | Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
b | Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; |
c | Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. |
3 | Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 1 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. |
4 | Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. |
5 | Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. |
6 | Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen: |
a | Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht. |
b | Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert. |
c | Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. |
d | Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. |
e | Die Vollstreckungsverjährungsfristen für Strafen bei Verbrechen und Vergehen werden beibehalten, und diejenigen für Strafen bei Übertretungen werden um die Hälfte verlängert. |
f | Die Bestimmungen über das Ruhen der Vollstreckungsverjährung werden beibehalten, und diejenigen über die Unterbrechung werden aufgehoben. |
7 | Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
|
1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
|
1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
|
1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 75 Verjährung |
|
1 | Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. |
2 | Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist. |
3 | Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern. |
4 | Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR 1 . |
SR 631.0 Zollgesetz ZG Art. 77 Inhalt und Form |
|
1 | Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden: |
a | eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder |
b | alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft). |
2 | Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
|
1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 49 3. Konkurrenz |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 48 2. Strafmilderung. / Gründe - 2. Strafmilderung. Gründe |
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1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
2 | in schwerer Bedrängnis, |
3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
a | der Täter gehandelt hat: |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |