S. 132 / Nr. 39 Strafgesetzbuch (d)

BGE 72 IV 132

39. Urteil des Kassationshofes vom 27. September 1946 i.S. J. gegen
Staatsanwaltschaft des III. Bezirks des Kantons Bern.


Seite: 132
Regeste:
1. Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB. Welches Recht ist anzuwenden, wenn ein fortgesetztes
Verbrechen unter altem Recht beginnt und unter neuem weiterverübt wird? (Erw.
1).
2. Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
, Art. 213 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...275
StGB. Beischlaf mit dem eigenen
noch nicht sechzehn Jahre alten Kinde ist nur nach Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
,
nicht ausserdem nach Art. 213 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...275
zu bestrafen. (Erw. 2).
3. Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Realkonkurrenz zwischen Beischlaf und
beischlafsähnlichen Handlungen. (Erw. 3).
4. Art. 213 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...275
StGB. Die zweijährige Verjährungsfrist gilt auch für
Blutschande mit einem mehr als sechzehn Jahre alten Unmündigen (Art. 213 Abs.
2). (Erw. 4).
1. Art. 2 CP. Quel droit faut-il appliquer lorsqu'un délit successif commence
à être commis sous l'ancien droit et qu'il continue à l'être sous le nouveau?
(consid. 1).
2. Art. 191 ch. 1 al. 2, art. 213 al. I CP. Celui qui fait subir l'acte sexuel
à son propre enfant âgé de moins de seize ans ne doit être condamné qu'en
vertu de l'art. 191 ch. 1 al. 2, non pas en outre en vertu de l'art. 213 al. 1
(consid. 2).
3. Art. 191 ch. 1 al. 1 CP. Concours réel entre l'acte sexuel et les actes
analogues à l'acte sexuel (consid. 3).
4. Art. 213 al. 4 CP. Le délai de prescription de deux ans s'applique aussi à
l'inceste commis avec un descendant mineur de plus de seize ans (art. 213 al.
2) (consid. 4).
1. Art. 2 CP. Quale diritto è applicabile ad un reato continuato che comincia
sotto il vecchio diritto e prosegue sotto il nuovo diritto (consid. 1)?
2. Art. 191, cifra 1, cp. 2, art. 213 cp. 1 CP. Chi fa subire l'atto sessuale
a sua figlia non ancora sedicenne dev'essere punito secondo l'art. 191, cifra
1, cp. 2 e non anche giusta l'art. 213 cp. 1 (consid. 2).
3. Art. 191, cifra 1, cp. 1 CP. Concorso reale tra l'atto sessuale e gli atti
analoghi all'atto sessuale (consid. 3).
4. Art. 213, cp. 4 CP. Il termine di prescrizione di due anni si applica anche
all'incesto commesso sulla persona d'un minorenne che ha più di sedici anni
(art. 213 cp. 2) (consid. 4).

A. ­ J. betastete seinem am 10. Oktober 1926 geborenen Töchterchen vom Jahre
1939 an wiederholt den Geschlechtsteil. Später, und zwar auch noch nach dem 1.
Januar 1942, presste er ihm bisweilen sein Glied zwischen die Oberschenkel an
die Scheide, ohne in diese einzudringen. Von anfangs 1942 an bis Ende Juli
1945 vollzog er mit dem Mädchen auch wiederholt den Geschlechtsakt, was zur
Folge hatte, dass es am 3. Oktober 1945 gebar.

Seite: 133
B. ­ Die Handlungen des J. wurden am 28. Mai 1946 von der Kriminalkammer des
Kantons Bern beurteilt. Das Gericht würdigte die bis 31. Dezember 1941
verübten Handlungen als Unsittlichkeit mit jungen Leuten im Sinne des Art. 166
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889219 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

bern.StGB und wandte diese Bestimmung an, weil das neue Recht schwerere Strafe
androhe und daher für den Angeklagten nicht milder sei. Für die vom 1. Januar
bis 10. Oktober 1942 ausgeführten Handlungen, soweit sie als
beischlafsähnliche oder als Beischlaf zu würdigen waren, bestrafte es J. nach
Art. 191 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wegen Unzucht mit Kindern und, soweit Beischlaf vorlag,
ausserdem nach Art. 213 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...275
StGB wegen Blutschande. In dem nach Vollendung
des sechzehnten Altersjahres des Mädchens verübten Beischlaf erblickte es
ausgezeichnete Blutschande im Sinne des Art. 213 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...275
StGB. Es verurteilte
J. zu vier Jahren Zuchthaus, stellte ihn für fünf Jahre in der bürgerlichen
Ehrenfähigkeit ein, entzog ihm die elterliche Gewalt und erklärte ihn unfähig,
diese auszuüben oder Vormund oder Beistand zu sein.
C. ­ J. führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es
sei wegen Verletzung von Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
, 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
, 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und 213
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...275
StGB aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Kriminalkammer zurückzuweisen. Er macht geltend, er
habe schon unter der Herrschaft des alten Rechts den verbrecherischen Vorsatz
gefasst und unter neuem Recht keinen neuen Willen gebildet. Seine Handlungen
seien daher als fortgesetztes Verbrechen ausschliesslich nach altem Recht zu
bestrafen, und zwar als Unsittlichkeit mit jungen Leuten in Idealkonkurrenz
mit Blutschande. Den zwischen dem 1. Januar und dem 10. Oktober 1942
vollzogenen Beischlaf habe sodann das Gericht zu Unrecht sowohl nach Art. 191
Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
als auch nach Art. 213 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...275
StGB geahndet; erstere Bestimmung
schliesse die Anwendung der letzteren aus. Unrichtig sei auch, innerhalb von
Art. 191 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zwischen Beischlaf und beischlafsähnlichen Handlungen zu
unterscheiden; der Tatbestand der beischlafsähnlichen Handlung

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werde von dem des Beischlafs «konsumiert». Die Verfolgung für die nach dem 10.
Oktober 1942 begangene Blutschande endlich sei gemäss Art. 213 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...275
StGB
verjährt.
D. ­ Der Staatsanwalt des III. Bezirks des Kantons Bern stellt es dem
Kassationshof anheim, zu entscheiden, ob Idealkonkurrenz zwischen Art. 191
Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und Art. 213 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...275
StGB vorliegt. In den übrigen Punkten nimmt
er gegen die Auffassung des Beschwerdeführers Stellung.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich schon unter altem
Recht ein für allemal entschlossen, seine Tochter zu missbrauchen, stösst sich
an der tatsächlichen und daher für den Kassationshof verbindlichen
Feststellung der Kriminalkammer, dass das nicht der Fall war, dass sich der
Beschwerdeführer vielmehr wiederholt entschlossen hat, aufzuhören, dann aber
doch der Versuchung jeweilen wieder erlegen ist. Die Annahme eines
fortgesetzten Verbrechens, das unter altem Recht begonnen hätte und unter
neuem weitergeführt worden wäre, ist daher nicht möglich.
Die in der Literatur (WAIBLINGER in ZBJV 80 160) vertretene Auffassung, dass
ein solches Verbrechen grundsätzlich ganz nach altem Recht zu beurteilen sei
und das neue nur allenfalls als milderes angewendet werden dürfe, ist zudem
abzulehnen. Es wäre befremdlich, ein unter neuem Recht ausgeführtes Verhalten
nach altem Recht, das unter Umständen sehr milde ist oder die Handlung sogar
straflos lässt, zu beurteilen, bloss weil der Täter den Entschluss schon unter
altem Recht gefasst hat. Das neue Recht ist am 1. Januar 1942 in Kraft
getreten (Art. 401 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...275
StGB) und will auf alle strafbaren Handlungen
angewendet werden, die nach diesem Zeitpunkt verübt werden (Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.

StGB). Verübt aber ist die Tat erst, wenn sie ausgeführt, nicht schon, wenn
sie beschlossen ist. Handlungen, die der Täter unter neuem Recht verübt, sind
daher stets nach neuem Recht zu beurteilen, auch wenn

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sie auf einen schon unter altem Recht gefassten Willensentschluss zurückgehen
und lediglich als Fortsetzung eines unter altem Recht begonnenen strafbaren
Verhaltens erscheinen. Der Richter hat den unter altem Recht verübten Teil des
fortgesetzten Verbrechens nach altem, eventuell gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB nach
neuem Recht zu beurteilen, wenn dieses für den Täter milder ist, den unter
neuem Recht verübten Teil dagegen ausschliesslich nach neuem Recht. Hierauf
hat er nach den durch Art. 250
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
BStP und Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB vorgeschriebenen
und in BGE 69 IV 148 f. näher dargelegten Grundsätzen die Gesamtstrafe zu
finden. Bei deren Zumessung hindert ihn nichts, dem Umstande Rechnung zu
tragen, dass alle Handlungen des Täters auf einen einzigen Willensentschluss
zurückgehen.
2. ­ Die Kriminalkammer hält dafür, der Beschwerdeführer habe sich durch den
Beischlaf, den er mit seinem Kinde vollzog, bevor es sechzehn Jahre alt war,
sowohl nach Art. 191 Ziff 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
als auch nach Art. 213 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...275
StGB vergangen. Sie
verweist auf BGE 68 IV 131 . Allein in diesem Entscheide, der Art. 191 Ziff. 1
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
neben Art. 213
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...275
StGB anwandte, war der Beischlaf zwischen Geschwistern
zu beurteilen. Im heutigen Falle hat sich der Beschwerdeführer an seinem Kinde
vergangen. Beischlaf mit dem eigenen noch nicht sechzehn Jahre alten Kinde
wird durch Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 mit schwererer Strafe bedroht als Beischlaf
mit einem fremden Kinde dieser Altersstufe. Damit wird dem Umstande, dass der
Täter sein Blut schändet, bereits Rechnung getragen. Die Tat wird nach allen
Seiten durch Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 erfasst und ist nicht ausserdem nach Art.
213 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...275
zu bestrafen. Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte
des Gesetzes. Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
des Vorentwurfes (Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), wie ihn die zweite
Expertenkommission auf Grund ihrer ersten Beratung fasste, zählte das Kind und
das Grosskind des Täters nicht unter den Opfern auf, deren Missbrauch gemäss
Ziff. 1 Abs. 2 schärfer bestraft werden sollte (Protokoll 3 400). Damals sah
Art. 137 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
des Vorentwurfes

Seite: 136
(Art. 213 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...275
StGB) noch ausdrücklich den Beischlaf mit einem noch nicht
sechzehn Jahre alten Blutsverwandten gerader Linie als ausgezeichneten Fall
der Blutschande vor (Protokoll 3 408). Als dann die Redaktionskommission in
Art. 122 Ziff. 1 Abs. 2 auch das Kind und das Grosskind des Täters unter den
durch erhöhte Strafdrohung geschützten Opfern erwähnte (Protokoll 4 6),
beschloss die zweite Expertenkommission, in Art. 137 Ziff. 2 den Satz, der
sich auf den Beischlaf mit einem noch nicht sechzehn Jahre alten
Blutsverwandten gerader Linie bezog, zu streichen, weil sie der Auffassung
war, Art. 122 erfasse nun auch diese Fälle vollständig (Protokoll 4 41 ff.).
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Kriminalkammer hat den
Beschwerdeführer für den Beischlaf, den er vom 1. Januar bis 10. Oktober 1942
mit seinem Kinde vollzogen hat, nur gestützt auf Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB
zu bestrafen.
3. ­ Der Beschwerdeführer hat mit seinem Kinde in der Zeit vom 1. Januar bis
10. Oktober 1942 nach den Feststellungen der Kriminalkammer sowohl den
Beischlaf vollzogen als auch bloss beischlafsähnliche Handlungen vorgenommen,
und zwar je durch verschiedene Taten. Es war daher richtig, ihn sowohl der
einen wie der anderen Art von Unzucht mit seinem Kinde schuldig zu erklären.
Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er glaubt, die Fälle von Beischlaf
«konsumierten» die anderen, in denen es nur zu beischlafsähnlichen Handlungen
kam. Es liegt Realkonkurrenz vor.
4. ­ Vom 10. Oktober 1942 an hat sich der Beschwerdeführer durch den Beischlaf
mit seinem Kinde der ausgezeichneten Blutschande im Sinne des Art. 213 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...275

StGB schuldig gemacht. Soweit dieses Verbrechen mehr als drei Jahre
zurückliegt, ist jedoch die Strafverfolgung verjährt, denn Art. 213 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 213 - 1 Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer mit einem Blutsverwandten in gerader Linie oder einem voll- oder halbbürtigen Geschwister den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Minderjährige bleiben straflos, wenn sie verführt worden sind.
3    ...275

StGB setzt die Frist auf zwei Jahre fest, und gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 72 - Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

StGB ist die Verjährung ungeachtet aller Unterbrechungen in jedem Fall
eingetreten, wenn die ordentliche Frist um die Hälfte

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überschritten ist. Dass die zweijährige Verjährungsfrist nicht, wie die
Vorinstanz annimmt, bloss für die Blutschande mit Mündigen (Art. 213 Abs. 1),
sondern auch für die ausgezeichnete Blutschande mit mehr als sechzehn Jahre
alten Unmündigen (Art. 213 Abs. 2) gilt, ergibt sich aus der Stellung der
Vorschrift am Ende des Art. 213. Wohl ist so die Strafverfolgung wegen
Beischlafs mit dem mehr als sechzehn Jahre alten unmündigen Kinde oder
Grosskinde des Täters eher verjährt als die Strafverfolgung wegen einer
anderen unzüchtigen Handlung mit einem solchen Kinde oder Grosskinde (Art. 192
Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 192 - 1 Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.267
StGB) und auch eher als die Strafverfolgung wegen Beischlafs mit einem
mehr als sechzehn Jahre alten unmündigen Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinde
(Art. 192 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 192 - 1 Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.267
StGB). Allein mag auch der klare Wortlaut des Gesetzes noch
so sehr auf ein Versehen zurückgeführt werden, so steht es doch dem
Strafrichter nicht zu, sich darüber hinwegzusetzen, umso weniger, als nicht
feststeht, ob der Gesetzgeber, wenn er sich der Ungereimtheit seiner Lösung
bewusst geworden wäre, die Verjährungsfrist für ausgezeichnete Blutschande auf
zehn Jahre hinaufgesetzt oder vielmehr jene für die erwähnten von Art. 192
erfassten Fälle von Unzucht mit unmündigen Pflegebefohlenen auf zwei Jahre
herabgesetzt hätte. Die Festsetzung einer zehnjährigen Verjährungsfrist für
ausgezeichnete Blutschande hätte jedenfalls der Überlegung, auf welche Art.
213 Abs. 4 zurückzuführen ist, widersprochen. Mit dieser Vorschrift wollte man
die Unzukömmlichkeiten verringern, die damit verbunden sind, dass Vorgänge des
engsten Familienlebens, wie sie in der Blutschande liegen, durch ein
gerichtliches Verfahren an die Öffentlichkeit gebracht werden (ZÜRCHER,
Erläuterungen zum Vorentwurf 254).
Der Beschwerdeführer darf somit für die qualifizierte Blutschande insoweit
nicht mehr verfolgt werden, als sie, vom neuen Urteile der Kriminalkammer an
zu rechnen, mehr als drei Jahre zurückliegt.

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Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der Kriminalkammer
des Kantons Bern vom 28. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.