S. 115 / Nr. 35 Strafgesetzbuch (d)

BGE 72 IV 115

35. Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1946 i.S. Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich gegen Rüegger und Scheiwiller.


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Regeste:
Art. 137
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
, 145
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 145 - Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Die Sachbeschädigung, die der Dieb durch Einbrechen und
dergleichen verübt, wird durch die Strafe des Diebstahls, selbst des
ausgezeichneten, nicht abgegolten.
Art. 137, 145 CP. Les dommages à la propriété que le voleur cause par
effraction ou autrement ne sont pas réprimés par la peine attachée au vol,
même s'il s'agit d'un vol qualifié.
Art. 137,145 CP. I danni alla proprietà, che il ladro causa mediante lo scasso
o in altro modo, non sono repressi con la pena inerente al furto, anche se si
tratta di furto qualificato.

A. ­ Am 9. Mai 1946 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Max Rüegger
und Elsa Scheiwiller des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des
unvollendeten Versuchs des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und Elsa
Scheiwiller ausserdem der wiederholten Hehlerei schuldig. Es verurteilte
Rüegger zu anderthalb und Elsa Scheiwiller zu zwei Jahren Zuchthaus und
stellte ersteren für zwei, letztere für drei Jahre in der bürgerlichen
Ehrenfähigkeit ein. Dagegen sprach es beide von der auf Grund von
Strafanträgen der Geschädigten erhobenen Anklage, sich durch bestimmte in der
Zeit vom 6. Oktober bis 13. November 1945 verübte vollendete und versuchte
Einbruchsdiebstäble ausserdem der Sachbeschädigung im Sinne des Art. 145 Abs.
1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 145 - Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schuldig gemacht zu haben, frei, weil der vollendete bezw. versuchte
Einbruchsdiebstabl die Sachbeschädigung konsumiere, der vom Einbrecher
erfüllte Tatbestand der Sachbeschädigung in der Diebstahlsstrafe, insbesondere
der Strafe des qualifizierten Diebstahls von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 aufgehe.
B. ­ Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ficht dieses Urteil mit der
Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie beantragt, es sei wegen Verletzung der Art. 68
Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
, 137 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
und 145
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 145 - Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB aufzuheben und die Sache zur
Schuldigerklärung auch wegen

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Sachbeschädigung gemäss Anklage und zur allfälligen Neubemessung der Strafe an
das Obergericht zurückzuweisen.
C. ­ Rüegger und Elsa Scheiwiller beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Im Gegensatz zu den früheren kantonalen Rechten, so namentlich auch dem
zürcherischen Recht (§ 169 Ziff. 3 zürch. StGB), sieht das schweizerische
Strafgesetzbuch im Einbrechen in ein Gebäude oder in einen Raum oder im
Aufbrechen von Behältnissen nicht ein den Diebstahl erschwerendes Merkmal. Es
bedroht den Dieb bloss dann mit schwererer Strafe, «wenn er den Diebstahl als
Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub
oder Diebstahl zusammengefunden hat», «wenn er das Stehlen gewerbsmässig
betreibt» oder «wenn der Diebstahl auf andere Weise die besondere
Gefährlichkeit des Täters offenbart» (Art. 137 Ziff. 2). Die besondere
Gefährlichkeit des Täters im Sinne des letzteren Erschwerungsgrundes kann nun
freilich unter anderem aus dem Einbrechen in einen Raum oder aus dem
Aufbrechen von Behältnissen hervorgehen. Führen solche Begleitumstände des
Diebstahls zur Anwendung des höheren Strafrahmens, so heisst das aber nicht,
dass das Einbrechen oder Aufbrechen als solches durch die Schärfung der Strafe
abgegolten werde. Der Qualifikationsgrund liegt im Falle des Art. 137 Ziff. 2
Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB nicht in einem objektiven Merkmal der Tat, sondern in der Person
des Täters. Der Dieb wird strenger bestraft nicht weil er eine besonders
strafwürdige Tat begangen hat, sondern weil die Tat seine besondere
Gefährlichkeit verrät, also aus einem Grunde, der ähnlich den
Strafzumessungsgründen des Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB das Verschulden erhöht. Die Strafe des
Diebstahls gilt daher auch in den Fällen, wo sie auf Grund von Art. 137 Ziff.
2 Abs. 4 geschärft wird, nur die Wegnahme des Diebsgutes, nicht auch die
anlässlich des Diebstahls verübte Sachbeschädigung ab. Für

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diese muss der Dieb gleich wie beispielsweise für den Hausfriedensbruch, den
er anlässlich des Diebstahls begeht, besonders bestraft werden. Nach der Regel
des Art. 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB wird dann die Strafe der schwersten Tat angemessen
erhöht, nötigenfalls bis auf die Hälfte über das angedrohte höchste Mass
hinaus. Das gleiche gilt, wenn der Diebstahl bloss versucht wird, selbst wenn
der Versuch nicht über den Beginn des Einbrechens hinaus gedeiht (vgl. BGE 71
IV 211
), denn auch in diesem Falle wird der Einbrecher mit der Strafe des
Diebstahls nur für die versuchte Wegnahme des Diebsgutes, nicht auch für die
durch das Einbrechen verursachte Sachbeschädigung getroffen.
2. ­ Da das Obergericht Art. 145 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 145 - Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und Art. 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB nicht
angewendet hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Mitbeurteilung der
Beschwerdegegner wegen Sachbeschädigung und zur Neubemessung der Strafe
zurückzuweisen. Dies ist umso nötiger, als das Obergericht die
Beschwerdegegner nur des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und
Diebstahlsversuchs (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 und 3), nicht auch des vollendeten
und versuchten Diebstahls im Sinne des Art. 137 Ziff. 2 Abs. 4 schuldig
erklärt hat, von einer Berücksichtigung der Sachbeschädigung durch die
Strafschärfung wegen Gewerbs- und Bandenmässigkeit des Diebstahls aber zum
vornherein nicht die Rede sein kann.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 6. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.