S. 91 / Nr. 19 Obligationenrecht (d)

BGE 72 II 91

19. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. März 1946 i. S. Koller und Genossen
gegen Dr. Heller und Genossen, sowie die Immobiliengenossenschaft
Gewerbegebäude der Stadt Luzern.


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Regeste:
Genossenschaftsrecht.
Klagelegitimation: Nur Genossenschaftsmitglieder sind zu Klagen betr. die
Rechtsgültigkeit von Beschlüssen über die interne Organisation der
Genossenschaft legitimiert (Erw. 1 u. 2).
Intertemporales Recht: Selbst nach einem grundsätzlichen Beschluss auf
Anpassung der Statuten an das revOR gelten bis zur Annahme der neuen Statuten
durch die Generalversammlung in Bezug auf das Stimmrecht die Vorschriften der
bisherigen Statuten weiter. Der Richter ist nicht befugt, gestaltend in die
Genossenschaft einzugreifen (Erw. 3-6).
Auslegung statutarischer Vorschriften über die Bestellung des Vorstandes und
den Ausschluss von Mitgliedern (Erw. 7).
Ausgabe und Zuteilung neuer Anteilscheine: Nichtigkeit derselben wegen
Verstosses gegen die guten Sitten, liegend in irreführender Anbietung der
neuen Anteilscheine durch den Vorstand (Erw. 8 a).
Übertragung von Anteilscheinen: Zulässigkeit derselben, obwohl sie lediglich
erfolgt, um einer Gruppe von Genossenschaftern bei den Beschlüssen über die
Anpassung an das revOR eine erhöhte Stimmkraft zu verschaffen; Frage der
Verletzung der Treuepflicht des Genossenschafters (Erw. 8 b).
Abberufung von Vorstandsmitgliedern wegen Pflichtverletzung (Erw. 10).
Société coopérative.
Qualité pour agir: Seuls les membres de la société coopérative ont qualité
pour former une demande touchant la validité de décisions relatives à
l'organisation interne de la société (consid. 1 et 2).
Droit transitoire: Même après une décision de principe relative à l'adaptation
des statuts au CO revisé, les dispositions des anciens statuts continuent à
régir le droit de vote jusqu'à l'acceptation des nouveaux par l'assemblée
générale. Le juge n'a pas le pouvoir d'intervenir dans la structure de la
société par des décisions constitutives (consid. 3-6).
Interprétation de règles statutaires touchant la constitution de l'organe
directeur et l'exclusion de membres (consid. 7).
Emission et attribution de nouvelles parts sociales: Nullité de ces actes pour
atteinte aux moeurs, atteinte consistant dans l'offre fallacieuse des
nouvelles parts sociales par la direction (consid. 8 a).
Transmission de parts sociales: Validité de cet acte, bien qu'il n'ait eu lieu
que pour procurer à un groupe d'actionnaires un plus grand nombre de voix dans
les votes relatifs à l'adaptation au CO revisé, question de la violation de la
bonne foi à laquelle la loi oblige le sociétaire (consid. 8 b).
Révocation de membres de la direction pour violation de leurs devoirs (consid.
10).

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Società cooperativa.
Qualità per agire: Soltanto i membri della società cooperativa hanno veste per
formulare una domanda circa la validità di decisioni in materia
d'organizzazione interna della società (consid. 1 e 2).
Diritto transitorio: Anche dopo una decisione di principio sull'adattamento
degli statuti al nuovo CO, le disposizioni dei vecchi statuti continuano a
disciplinare il diritto di voto fino all'accettazione dei nuovi statuti da
parte dell'assemblea generale. Il giudice non ha veste per influire, con
decisioni di carattere costitutivo, sulla struttura della società (consid.
3-6).
Interpretazione di norme statutarie concernenti l'organo direttivo e
l'esclusione di membri (consid. 7).
Emissione e attribuzione di nuove parti sociali: Nullità di questi atti per
immoralità consistente nell'offerta fallace delle nuove parti sociali ad opera
della direzione (consid. 8 a).
Trasferimento di parti sociali: Validità di quest'atto, benchè sia stato
compiuto soltanto per assicurare ad un gruppo di azionisti un maggior numero
di voti nelle votazioni circa l'adattamento al nuovo CO; questione della
violazione della buona fede cui il Socio è obbligato (consid. 8 b).
Revoca di membri della direzione per aver violato i loro doveri (consid. 10).

A. - 1. - Am 16. September 1932 fiel ein der Korporationsgemeinde der Stadt
Luzern gehörendes Gebäude am Mühlenplatz, dessen Räume zum Teil als
Werkstätten an Gewerbetreibende vermietet waren, einem Brande zum Opfer. Da
verschiedene der geschädigten Handwerker keine andern Werkstätten finden
konnten, gründeten sie zusammen mit andern Interessenten die
«Immobiliengenossenschaft Gewerbegebäude der Stadt Luzern», der die heutigen
Kläger und die Beklagten der Gruppe I teils als Gründer angehörten, teils
später als Mitglieder beitraten. Diese Genossenschaft stellte sich als Aufgabe
den Bau und Betrieb von Werkstätten in einem oder mehreren Gebäuden auf
genossenschaftlicher Grundlage. Die Genossenschaft wurde im Handelsregister
eingetragen.
§ 5 der Statuten lässt als Genossenschafter sowohl physische als juristische
Personen zu, wobei jedoch Kleinhandwerker den Vorzug geniessen. Nach §1 1
werden die erforderlichen Mittel durch Ausgabe von Anteilscheinen zu je Fr.
500.­ beschafft, die auf den Namen lauten und nur mit Genehmigung des
Vorstandes übertragbar sind; die Zahl der Anteilscheine ist nicht

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beschränkt. Gemäss § 20 der Statuten berechtigt der Besitz eines
Anteilscheines zur Abgabe einer Stimme an der Generalversammlung; für je zwei
weitere Anteilscheine kann eine Stimme mehr abgegeben werden, jedoch darf ein
Mitglied höchstens 1/5 aller Stimmen auf sich vereinigen.
Der Vorstand besteht nach § 23 aus zwei bis drei für die Dauer von zwei Jahren
gewählten Genossenschaftern; er organisiert sich selbst und ist befugt, von
Fall zu Fall oder für die Dauer des Geschäftsjahres zwei bis fünf Mitglieder
als Beisitzer beizuziehen. § 24 bestimmt, dass alle nicht ausdrücklich der
Generalversammlung vorbehaltenen Geschäfte in die Kompetenz des Vorstandes
fallen.
Gemäss § 33 erhalten die Gründer vom Nettogewinn der Genossenschaft vorweg
10%, die nach Massgabe ihres Anteilscheinbesitzes unter ihnen zu verteilen
sind.
Die Genossenschaft errichtete im Jahre 1933 auf einem von der Stadt Luzern
erworbenen Grundstück ein neues Gewerbegebäude. Die Stadt Luzern gewährte der
Genossenschaft hiefür ein zu 4% verzinsliches Darlehen von Fr. 60,000.­, das
durch ein Grundpfand im 2. Rang sichergestellt wurde. Zu den Mietern des
Gebäudes, das im September 1933 bezogen wurde, gehörten auch die heutigen
Kläger Koller, Hürzeler, Willi, Zettel, Haas, Furrer, Stofer und Ryser.
2.- Im Hinblick auf die Umgestaltung des Genossenschaftsrechts durch das revOR
erhob sich die Frage, in welcher Weise die Genossenschaft den Bestimmungen des
neuen Rechts angepasst werden solle. Zur Prüfung dieser Frage und Vorberatung
der erforderlichen Statutenrevision wählte die Generalversammlung vom 31. März
1937 eine Spezialkommission, die dann aber aus verschiedenen Gründen ihres
Amtes nicht walten konnte. Im Jahre 1941 beschloss der Vorstand, dem damals
der Kläger Koller, sowie die Beklagten Dr. Heller und Mossdorf angehörten, der
Generalversammlung die Umwandlung der Genossenschaft in eine GmbH zu
beantragen. Dieser Antrag wurde

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an der Generalversammlung vom 25. September 1941 behandelt. Vor der Abstimmung
hörten die Genossenschafter ein Referat von Rechtsanwalt Dr. Gysin an, der auf
Veranlassung einiger Mitglieder beigezogen worden war. Dr. Gysin befürwortete
die Beibehaltung der genossenschaftlichen Grundlage. In der hierauf
vorgenommenen Abstimmung lehnte die Generalversammlung mit 12 gegen 9 Stimmen
den Antrag des Vorstandes ab. Gegen die Umwandlung in eine GmbH sprachen sich
sozusagen alle der Genossenschaft angehörenden Handwerker aus, nämlich die
Kläger Hürzeler, Willi, Zettel, Kretz, Haas, Furrer, Stofer und Ryser, ferner
die Firma A. J. Eggstein Söhne & Cie. Weiter schloss sich auch der Präsident
Koller, der bis dahin die von Dr. Heller betriebenen Bestrebungen auf
Umgestaltung der Genossenschaft in eine GmbH gebilligt hatte, bei der
Abstimmung der Auffassung der übrigen Handwerker an. Die 9 für die
Umgestaltung abgegebenen Stimmen entfielen auf die heutigen Beklagten Dr.
Heller, Mossdorf und Augustin.
Die Kläger behaupten, an dieser Versammlung sei weiterhin positiv die
Anpassung an das neue Genossenschaftsrecht beschlossen worden und die
Generalversammlung habe Dr. Gysin den Auftrag erteilt, einen Statutenentwurf
in diesem Sinne auszuarbeiten. Die Beklagten bestreiten, dass diese Beschlüsse
von der Generalversammlung gefasst worden seien.
3.- In der Folge erfuhr die Verteilung der Anteilscheine der Genossenschaft
verschiedene Änderungen. So trat der Kläger Haas am 28. September 1941 seinen
einzigen Anteilschein dem Beklagten Dr. Heller ab. Ferner gab der Vorstand im
Oktober /November 1941 vier neue Anteilscheine zu je Fr. 500.­ aus und teilte
je zwei derselben den Beklagten Dr. Heller und Mossdorf zu. Sodann wurde an
der Vorstandssitzung vom 3. November 1941 davon Vormerk genommen, dass der
Beklagte Augustin von Dr. Heller drei und von Mossdorf zwei

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Anteilscheine erworben habe. Alle diese Änderungen wurden im
Anteilscheinverzeichnis eingetragen.
4.- An seiner Sitzung vom 27. März 1942 konstituierte sich der Vorstand in
Abwesenheit des bisherigen Präsidenten Koller neu in der Weise, dass Mossdorf
zum Präsidenten gewählt wurde an Stelle Kollers, dem das Amt des
Vizepräsidenten übertragen wurde. An Stelle des am 14. Mai 1941 für die Dauer
des Geschäftsjahres als Beisitzer bezeichneten Klägers Hürzeler wurden als
neue Beisitzer die Kläger Ryser und Zettel zugezogen.
Der neue Präsident Mossdorf berief auf den 14. April 1942 die IX. ordentliche
Generalversammlung der Genossenschaft ein, hauptsächlich zur Abnahme des
Jahresberichts und der Rechnung pro 1941. Zu Beginn nahmen an der Versammlung
nur die Beklagten Dr. Heller, Mossdorf und Augustin, sowie ein Revisor teil.
Im Verlaufe der Sitzung traten mehrere Kläger in Begleitung ihres heutigen
Anwalts sowie eines weiteren Nichtmitglieds ins Lokal. Im Namen sämtlicher
Kläger gab Koller die Erklärung zu Protokoll ab, dass er nach wie vor
Präsident der Genossenschaft sei; nicht unter seinem Vorsitz gefasste
Generalversammlungsbeschlüsse seien daher nicht anzuerkennen. Das Protokoll
der Generalversammlung vom 25. September 1941 sei dahin zu berichtigen, dass
drei Beschlüsse gefasst worden seien, nämlich die Ablehnung der Umwandlung in
eine GmbH, die Beibehaltung der Genossenschaftsform und Anpassung an das neue
Genossenschaftsrecht, und endlich die Beauftragung von Dr. Gysin mit der
Ausarbeitung eines Statutenentwurfs. Aus den Beschlüssen vom 25. September
1941 folge, dass die seither vorgenommenen Verschiebungen von Anteilen
ungültig und Abstimmungen nach dem Kopfstimmrecht vorzunehmen seien.
Da die Aufforderung an die Nichtmitglieder, das Lokal zu verlassen, keinen
Erfolg hatte, erklärte Präsident Mossdorf die Fortsetzung der Versammlung als
unmöglich und schloss sie.

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5.- An einer Versammlung vom 21. April 1942, zu der auch die Beklagten Dr.
Heller, Mossdorf und Augustin eingeladen worden waren, aber nicht erschienen,
nahmen die Kläger neue, dem rev. Genossenschaftsrecht angepasste Statuten an.
6.- Am 25. April 1942 forderte der Vorstand auf Grund eines am 20. April
gefassten Beschlusses den Kläger Koller auf, innert 10 Tagen die Mietzinsen zu
bezahlen, mit denen er sich im Rückstand befand, und sein den Interessen der
Genossenschaft zuwiderlaufendes Gebaren einzustellen, ansonst sich der
Vorstand genötigt sähe, ihn als Mitglied auszuschliessen.
Mit Vorstandsbeschluss vom 24. Juli 1942 wurde Koller «in Anwendung der §§ 24
und 10 der Statuten» als Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen. Gegen
diesen ihm am 27. Juli 1942 zugestellten Beschluss rekurrierte Koller am 5.
August 1942 vorsorglich an die Generalversammlung.
7.- Schon vorher, am 21. April 1942, hatten die Kläger eine provisorische
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt erwirkt, durch die den
Beklagten Dr. Heller und Mossdorf untersagt wurde, irgendwelche Handlungen für
die Genossenschaft vorzunehmen. Das Obergericht Luzern hob diese Verfügung
jedoch auf Rekurs der Beklagten hin am 13. Juli 1942 auf.
B. - Mit ihrer am 10. September 1942 eingereichten Klage haben die Kläger die
folgenden Begehren gestellt:
1.- Die Beklagten Ziff. I /1 und 2 seien als Mitglieder des
Genossenschaftsvorstandes der Beklagten Ziff. II abzuberufen, und diese
Abberufung sei im Handelsregister einzutragen und im SHAB zu publizieren.
2.- Es sei gerichtlich festzustellen, dass seit der ausserordentlichen
Generalversammlung vom 25. September 1941 durch die Handlungen der Beklagten
Ziff. I keinerlei rechtsgültige Veränderung in der Zusammensetzung des
Genossenschaftsvorstandes und des Mitgliederbestandes

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eingetreten sei; der Eintrag im Handelsregister des Kantons Luzern gemäss
Publikation im SHAB No. 91 vom 22. April 1942 sei rückwirkend zu annulieren,
bezw. dahin zu berichtigen, dass Genossenschaftspräsident, wie bis anhin, der
Erstkläger sei. Sodann sei festzustellen, dass der Zweitkläger Hürzeler wie
bis anhin Beisitzer im Vorstand und die Kläger Ziff. 1 (Koller) und 6 (Haas)
nach wie vor Mitglieder seien.
3.- Es sei festzustellen, dass die Generalversammlung vom 14. April 1942 nicht
rechtmässig einberufen und geleitet wurde, und dass die daselbst von den
Beklagten Ziff. I gefassten Beschlüsse nicht zu Recht bestehen.
4.- Die von den Klägern am 21. April 1942 unterzeichneten neuen Statuten seien
als auch für die Beklagten Ziff. I rechtsverbindlich zu bezeichnen und es
seien die Kläger zu ermächtigen, diese Statuten beim Handelsregister
anzumelden.
5.- Eventuell, d.h. für den Fall der Abweisung der Klagebegehren Ziff. 4,
seien die nachfolgenden Rechte und Pflichten als für die Prozessparteien
verbindlich festzustellen und die Beklagten zur Duldung der Ausübung der
klägerischen Mitgliedschaftsrechte entsprechend den dadurch verzeichneten
Regeln zu verhalten:
a) Die Erhöhung des Genossenschaftskapitals von Fr. 18,000.­ auf Fr. 20,000.­
sei als rechtsungültig zu bezeichnen;
b) die Ausgabe von neuen Anteilscheinen ab August 1941 sowie die Übertragung
solcher Anteilscheine sei als rechtsungültig zu bezeichnen; eventuell sei
festzustellen, dass diese Ausgabe und Übertragung keinerlei Einfluss auf die
Stimmrechtsverhältnisse ausübe;
c) bis zum definitiven Beschluss über die Anpassung an das neue
Genossenschaftsrecht und über die revidierten Statuten seien die
Generalversammlungen durch den bisherigen Präsidenten, den Erstkläger Koller,
zu leiten; eventuell sei für die Einberufung und Leitung der
Generalversammlungen ein Sequester zu bestellen;

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d) über die Anpassung an das revidierte Genossenschaftsrecht sei nach
Kopfstimmrecht aller Mitglieder abzustimmen, und es sei festzustellen, dass
sämtlichen Klägern das Stimmrecht zusteht; eventuell sei festzustellen, dass
die Kläger für diese Anpassungsbeschlüsse keine durch die Beklagten Ziff. I
seit dem 25. September 1941 bewirkten Änderungen in der Vorstands-,
Stimmrechts- und Mitgliederzusammensetzung anzuerkennen haben.
6.- Es sei gerichtlich festzustellen, dass den Beklagten aus der Verminderung
der Vorstandsbefugnisse durch Anpassung an das neue Recht sowie aus Einführung
des gleichen Stimmrechts keine finanziellen Ansprüche zustehen.
7.- Es sei gerichtlich festzustellen, dass den Beklagten Ziff. I keine
finanziellen Ansprüche aus der Aufhebung der sogenannten Gründervorteile
zustehen; eventuell seien diese Ansprüche richterlich festzustellen.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage, und zwar hinsichtlich des
Klägers Haas mangels Aktivlegitimation, hinsichtlich des Beklagten Augustin
mangels Passivlegitimation, hinsichtlich der übrigen Kläger wegen sachlicher
Unbegründetheit der Klagebegehren.
C. - Da die Genossenschaft durch den Kampf der beiden Mitgliedergruppen
aktionsunfähig und infolgedessen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet
wurde, beauftragte das Amtsgericht Luzern mit Verfügung vom 3. August 1944 den
Sachwalter Johann Rey als gerichtlich bestellten Sequester für die Dauer des
Prozesses mit der Leitung, Verwaltung und Vertretung der Genossenschaft.
D. - Mit Urteil vom 27. Oktober 1944 stellte das Amtsgericht Luzern-Stadt
fest, dass der Kläger Koller noch Mitglied der Genossenschaft sei; im übrigen
wies es die Klage ab, soweit auf sie eingetreten wurde. In der
Urteilsbegründung gelangte das Amtsgericht jedoch zum Schluss, dass auch der
Kläger Haas noch Mitglied der Genossenschaft sei; die Abweisung auch des auf

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Feststellung der Mitgliedschaft des Haas abzielenden Klagebegehrens im
Urteilsdispositiv beruhte somit offensichtlich auf einem Versehen.
E. - Gegen dieses Urteil appellierten die Kläger an das Obergericht Luzern mit
dem Begehren um Schutz der Klage im vollen Umfang.
Die Beklagten schlossen sich der Appellation an und beantragten gänzliche
Abweisung der Klage.
F. - Das Obergericht änderte mit Entscheid vom 4. Juli 1945 das
erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass das Klagebegehren Ziffer 1 auf
Abberufung der Beklagten Dr. Heller und Mossdorf aus dem Vorstand gutgeheissen
und der gerichtlich bestellte Sequester angewiesen wurde, die durch diese
Abberufung notwendigen Massnahmen zu treffen (Einberufung einer
Generalversammlung zur Behandlung des Rekurses des Klägers Koller gegen seinen
Ausschluss und zur Neuwahl des Vorstandes), und insbesondere bis zur
Neubestellung des Vorstandes die Genossenschaft zu vertreten. Im übrigen wies
das Obergericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
G. - Gegen das Urteil des Obergerichts haben beide Parteien die Berufung
ergriffen. Die Kläger beantragen, es seien ausser dem von der Vorinstanz
gutgeheissenen Klagebegehren Ziffer 1 auch die Begehren Ziffer 2-7 zu
schützen. Die Beklagten ersuchen um gänzliche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Da die Beklagten auch im Berufungsverfahren an der Bestreitung der
Aktivlegitimation des Klägers Haas festhalten mit der Begründung, dieser sei
nicht mehr Mitglied der Genossenschaft, so ist in erster Linie diese Frage zu
prüfen.
Haas hat seinen einzigen Genossenschaftsanteil am 28. September 1941 an den
Beklagten Dr. Heller abgetreten. In der Berufungsschrift der Kläger, S. 19,
wird geltend gemacht, diese Abtretung sei rechtsunwirksam, weil Dr.

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Heller dabei die finanzielle Abhängigkeit des Haas von ihm missbraucht habe.
Daraus ist zu schliessen, dass der Kläger Haas offenbar behaupten will, das
zwischen ihm und Dr. Heller abgeschlossene Rechtsgeschäft sei als solches
wegen Übervorteilung im Sinne von Art. 21
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 21 - 1 Verificandosi una sproporzione manifesta fra la prestazione e la controprestazione in un contratto, la cui conclusione fu da una delle parti conseguita abusando dei bisogni, della inesperienza o della leggerezza dell'altra, la parte lesa può, nel termine di un anno, dichiarare che non mantiene il contratto e chiedere la restituzione di quanto avesse già dato.
1    Verificandosi una sproporzione manifesta fra la prestazione e la controprestazione in un contratto, la cui conclusione fu da una delle parti conseguita abusando dei bisogni, della inesperienza o della leggerezza dell'altra, la parte lesa può, nel termine di un anno, dichiarare che non mantiene il contratto e chiedere la restituzione di quanto avesse già dato.
2    Il termine di un anno decorre dalla conclusione del contratto.
OR, nämlich wegen Ausnützung seiner
Notlage durch den Vertragsgegner Heller, ungültig. Allein mit dieser
Behauptung kann der Kläger im Berufungsstadium deshalb nicht gehört werden,
weil sie neu und darum nach Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 21 - 1 Verificandosi una sproporzione manifesta fra la prestazione e la controprestazione in un contratto, la cui conclusione fu da una delle parti conseguita abusando dei bisogni, della inesperienza o della leggerezza dell'altra, la parte lesa può, nel termine di un anno, dichiarare che non mantiene il contratto e chiedere la restituzione di quanto avesse già dato.
1    Verificandosi una sproporzione manifesta fra la prestazione e la controprestazione in un contratto, la cui conclusione fu da una delle parti conseguita abusando dei bisogni, della inesperienza o della leggerezza dell'altra, la parte lesa può, nel termine di un anno, dichiarare che non mantiene il contratto e chiedere la restituzione di quanto avesse già dato.
2    Il termine di un anno decorre dalla conclusione del contratto.
OG unzulässig ist. Der
Kläger hat zwar schon in der Replikschrift vor 1. Instanz (S. 23 f.) beiläufig
bemerkt, er habe seinen Anteilschein nie in Händen gehabt, sondern dieser habe
sich immer im Besitz von Dr. Heller befunden, der ihm ein Darlehen gewährt
habe. Allein aus diesen Ausführungen konnte die Behauptung einer Ungültigkeit
des Abtretungsgeschäftes wegen Übervorteilung nicht herausgelesen werden;
daraus erklärt sich denn auch, dass weder die 1. noch die 2. kantonale Instanz
die Frage unter diesem Gesichtspunkt geprüft haben.
Es kann sich daher höchstens fragen, ob die Abtretung nach Massgabe der
Bestimmungen des Genossenschaftsrechtes im allgemeinen oder der Statuten der
beklagten Genossenschaft im besonderen gültig erfolgt sei oder nicht. Das
Obergericht hat die Prüfung dieser Frage als überflüssig betrachtet mit der
Begründung, Gegenstand der Klage sei nicht, ob Haas trotz Abtretung seines
Anteilscheines die Mitgliedschaft mangels einer Kündigung im Sinne von § 9 der
Statuten auch weiterhin behalten habe. Wie jedoch die Beklagten zutreffend
bemerken, haben sie von Anfang an die Aktivlegitimation des Klägers Haas
bestritten, weil dessen Mitgliedschaft infolge der Abtretung erloschen sei.
Dieser Rechtsstandpunkt der Beklagten erheischt aber eine Prüfung der
erwähnten Frage.
Nach § 6 lit. c der Statuten ist die Erwerbung mindestens eines Anteilscheines
Voraussetzung für die Erlangung der Mitgliedschaft. § 11 lit. c, e und f
bestimmen, dass die Anteilscheine nur mit Genehmigung des Vorstandes

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übertragbar sind, die «auf der Zession selbst» verurkundet sein muss, und dass
der Erwerber die Mitgliedschaftsrechte - abgesehen vom Recht auf Zinsbezug und
Rückzahlung des Anteilscheins - erst mit der Aufnahme in die Genossenschaft
erlangt, über die nach § 5 lit. d der Vorstand entscheidet. Das
Aufnahmebegehren ist gemäss § 7 innert drei Monaten seit Antritt der
Rechtsnachfolge zu stellen.
Die zwischen dem Kläger Haas und dem Beklagten Dr. Heller vereinbarte
Anteilscheinsabtretung ist vom Vorstand in seiner Sitzung vom 3. November 1941
genehmigt und die Genehmigung auf dem Anteilschein verurkundet worden, so dass
den Anforderungen der Statuten nach dieser Richtung genügt ist. Die 1. Instanz
hat sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, es fehle die weiter erforderliche
Aufnahme des Erwerbers in die Genossenschaft; eine solche falle aber, da Dr.
Heller bereits Mitglied sei, ohne weiteres dahin. Infolgedessen seien
lediglich die Vermögensrechte aus dem Anteilschein auf Dr. Heller
übergegangen, die persönlichen Mitgliedschaftsrechte aber beim Kläger Haas
verblieben.
Diese Auffassung ist jedoch abwegig. Das Erfordernis der Aufnahme des
Erwerbers eines Anteilscheines ist vielmehr vernünftigerweise ausser Betracht
zu lassen, wenn dieser bereits der Genossenschaft angehört, und der
Rechtsübergang ist mit der Genehmigung der Übertragung durch den Vorstand und
deren statutengemässe Verurkundung als perfekt anzusehen. Sonst wäre ja eine
auch die persönlichen Mitgliedschaftsrechte umfassende Übertragung von
Anteilscheinen unter Mitgliedern der Genossenschaft überhaupt ausgeschlossen.
Eine derartige Regelung darf aber nicht als gewollt vorausgesetzt werden. Die
mit dem abgetretenen Anteilschein verbundenen persönlichen
Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht, sind daher auf den
Beklagten Dr. Heller übergegangen und gleichzeitig ist die Mitgliedschaft des
Klägers Haas, der nur einen einzigen Anteilschein besass, erloschen. Dem kann
nicht etwa entgegengehalten werden, es fehle an

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einer Kündigung im Sinne von § 9 der Statuten durch Haas. Indem er seinen
einzigen Anteilschein an Dr. Heller abtrat, gab er implicite auch die
Erklärung ab, aus der Genossenschaft austreten zu wollen; diesem Begehren gab
der Vorstand mit der Genehmigung und Verurkundung der Abtretung statt. Einer
ausdrücklichen Kündigung im Sinne von § 9 der Statuten bedarf es nur, wenn ein
Mitglied aus der Genossenschaft austreten will, ohne gleichzeitig seinen
Anteilschein auf einen Dritten zu übertragen, sowie wenn der Vorstand die
Genehmigung einer ihm zur Kenntnis gebrachten Abtretung verweigert.
War somit Haas zur Zeit der Klageerhebung nicht mehr Mitglied der
Genossenschaft, so ist das auf Feststellung seiner Mitgliedschaft gerichtete
Klagebegehren abzuweisen. Als Nichtmitglied fehlt ihm sodann die
Aktivlegitimation in Bezug auf die übrigen Klagebegehren; denn diese betreffen
durchwegs interne Rechtsbeziehungen der Genossenschaft, die Frage, ob
bestimmte Organhandlungen für die übrigen Genossenschafter verbindlich seien,
die Auslegung von Beschlüssen über die interne Verfassung der Genossenschaft
usw. Zur Stellung solcher Begehren kann aber der Natur der Sache nach nur
legitimiert sein, wer Mitglied der Genossenschaft ist. Dass dem Kläger Haas
sonst ein Rechtsanspruch gegen die Beklagten zustehe, für den eines der
Klagebegehren von präjudizieller Bedeutung wäre, behauptet er selber nicht.
Seine Klage ist deshalb auf der ganzen Linie abzuweisen.
2.- Die Beklagten bestreiten die Passivlegitimation des Beklagten Augustin,
weil dieser weder Vorstandsmitglied sei noch einen der im Herbst 1941
ausgegebenen neuen Anteilscheine besitze. Sie beantragen mit Rücksicht
hierauf, es sei auf die Klage gegen ihn nicht einzutreten.
Abgesehen davon, dass beim Fehlen der Passivlegitimation die Klage materiell
abzuweisen und nicht nur das Eintreten darauf abzulehnen wäre, ist jedoch die
Einrede der mangelnden Passivlegitimation offensichtlich unbegründet.
Augustin, der unbestrittenermassen der

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Genossenschaft als Mitglied angehört, ist jedenfalls insoweit
passivlegitimiert, als ihm die Kläger das Stimmrecht aus den Anteilscheinen,
die er nach dem 25. September 1941 von Dr. Heller und Mossdorf erworben hat,
absprechen wollen.
3.- In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass die beklagte Genossenschaft
unter der Herrschaft des aOR als privatrechtliche Genossenschaft gegründet
worden ist.
Nach Art. 2 Schl. u. ÜBest. zu dem am 1. Juli 1937 in Kraft getretenen revOR
haben Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften
des alten Rechts, die den Vorschriften des neuen Gesetzes nicht entsprechen,
innert der Frist von 5 Jahren ihre Statuten dem neuen Recht anzupassen. Diese
Anpassungsfrist ist in der Folge bis zum 1. Juli 1947 erstreckt worden.
Die Statuten der beklagten Genossenschaft stehen mit den Bestimmungen des
revOR hauptsächlich insofern nicht im Einklang, als sie eine Abstufung des
Stimmrechts nach der Zahl der Anteilscheine vorsehen. Nach der zwingenden
Vorschrift des Art. 885 revOR hat aber jeder Genossenschafter eine Stimme; im
Zusammenhang mit Art. 854 revOR, wonach die Genossenschafter in gleichen
Rechten und Pflichten stehen, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme
ergibt, folgt hieraus, dass die Genossenschafter im Stimmrecht
gleichberechtigt sein müssen. Anteilscheine mit bestimmten Kapitalbeiträgen
sind zwar auch bei der Genossenschaft zulässig (Art. 832 Ziff. 3, Art. 833
Ziff. 1 revOR), und nach Art. 853 Abs. 2 kann ein Mitglied, sofern die
Statuten diese vorsehen, mehrere Anteilscheine erwerben. Allein im Gegensatz
zu der Regelung bei den Kapitalgesellschaften hat die Verschiedenheit der
Kapitalbeteiligung auf das Stimmrecht des Mitgliedes keinen Einfluss. Diese
Ordnung hat ihren Grund darin, dass im revOR der grundlegende Unterschied
zwischen den Kapitalgesellschaften und der Genossenschaft weit schärfer
herausgearbeitet ist als dies im aOR der Fall war. Die Form der Genossenschaft
ist nach
Seie: 104
Art. 828 revOR beschränkt auf Körperschaften, die in der Hauptsache die
Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer
Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken. Das Schwergewicht liegt auf
der persönlichen Beteiligung des Mitgliedes am genossenschaftlichen
Zusammenwirken, im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften, bei denen die
Kapitalbeteiligung als solche im Vordergrund steht und die Struktur der
Gesellschaft bestimmt.
Um ihre bisherige Rechtsform beibehalten zu können, muss die beklagte
Genossenschaft daher ihre Statuten durch Beseitigung des abgestuften
Stimmrechts den neuen gesetzlichen Bestimmungen anpassen. Soll dagegen das
Stimmrecht in der bisherigen Weise mit dem Anteilschein verknüpft bleiben, so
ist sie gezwungen, eine andere Rechtsform zu wählen, die eine solche Regelung
zulässt.
Während der Übergangszeit, d. h. bis nach vollzogener Anpassung an das neue
Recht, untersteht die Genossenschaft gemäss Art. 2 Schl. u. ÜBest. dem
bisherigen Recht, soweit die Statuten den neuen Bestimmungen widersprechen.
Soweit dies nicht der Fall ist, gilt dagegen das neue Recht, es sei denn,
dessen Anwendung setze besondere statutarische Anordnungen voraus (vgl.
STAUFFER, Kommentar zu den Schl. u. ÜBest., Art. 2 N. 7-9, 33). Für das
Stimmrecht und die Kompetenzen der Genossenschaftsorgane sind somit die
bisherigen, mit der jetzt geltenden gesetzlichen Ordnung unvereinbaren
Vorschriften der Statuten massgebend.
4.- a) Wie der Darstellung des Tatbestandes zu entnehmen ist, lehnte die
Generalversammlung vom 25. September 1941 einen Antrag des Vorstandes auf
Umwandlung der Genossenschaft in eine GmbH ab. Nach der Meinung der Kläger hat
sich damit die Genossenschaft grundsätzlich dem neuen Recht unterstellt mit
der Folge, dass darauf nicht mehr zurückgekommen werden könne und über die
weitere Gestaltung der Anpassung nach dem Grundsatze des Kopfstimmrechts
abgestimmt werden

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müsse. Alle Beschlüsse, die der Vorstand nach dem 25. September 1941 auf
Betreiben der Beklagten Dr. Heller und Mossdorf zum Zwecke der Verschiebung
des Stimmenverhältnisses zwischen Anhängern und Gegnern der Umwandlung in eine
GmbH gefasst habe, seien daher ungültig.
b) Die Folgerungen, welche die Kläger aus dem Beschluss vom 25. September 1941
ableiten, schiessen jedoch weit über das Ziel hinaus. Der erwähnte Beschluss
brachte zwar wohl den Willen der Mehrheit der Beteiligten zum Ausdruck, die
Genossenschaftsform beizubehalten; denn die Diskussion drehte sich
ausschliesslich um die Frage, ob die Genossenschaft sich in eine GmbH
umwandeln oder ihre Statuten dem neuen Genossenschaftsrecht anpassen solle.
Eine konkrete Gestaltung im Sinne der Anpassung an das neue Recht war aber mit
der Ablehnung der Umwandlung entgegen der Meinung der Kläger noch nicht
zustande gekommen. Weder der Beschluss als solcher, noch der Verlauf der
Beratung in der Generalversammlung gestatten die Annahme, dass die bisherigen
Statuten ausser Kraft gesetzt werden und an ihre Stelle die einschlägigen
Bestimmungen des neuen Rechts treten sollten. Der Beschluss hatte vielmehr
lediglich den Charakter eines Vorentscheides, der unmittelbar keine
rechtlichen Wirkungen entfaltete, sondern nur eine Weisung an den Vorstand
darstellte, die erforderlichen Schritte zur Ausarbeitung eines Entwurfs für
neue Statuten zu unternehmen, die dann in einer weiteren Generalversammlung
behandelt werden sollten.
Nicht anders verhielte es sich, wenn die Versammlung vom 25. September 1941
gemäss der Behauptung der Kläger überdies die Anpassung an das neue Recht
positiv beschlossen und dem Anwalt der Kläger den Auftrag erteilt haben
sollte, einen Statutenentwurf in diesem Sinne auszuarbeiten. Gerade die
Erteilung eines solchen Auftrages hätte vielmehr den Willen der Versammlung
noch deutlicher zum Ausdruck gebracht, dass über die konkrete Gestaltung der
Statuten erst später an Hand des Entwurfes

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entschieden werden sollte. Ob die beiden von den Klägern behaupteten
Beschlüsse gefasst worden sind oder nicht, ist deshalb ohne Bedeutung und kann
dahingestellt bleiben.
c) Der Anwalt der Kläger arbeitete einen Entwurf für neue, dem revidierten
Genossenschaftsrecht angepasste Statuten aus, den die Kläger an einer von
ihnen auf den 21. April 1942 einberufenen Versammlung annahmen und
unterzeichneten. Zu der Versammlung waren auch die Beklagten Dr. Heller,
Mossdorf und Augustin eingeladen worden, aber nicht erschienen. Die Kläger
vertreten nun die Ansicht, mit der Unterzeichnung des Statutenentwurfs durch
sie sei die Anpassung an das neue Genossenschaftsrecht vollzogen. Sie stellen
daher mit Ziffer 4 ihres Rechtsbegehrens den Antrag, die Statuten seien auch
für die Beklagten als rechtsverbindlich zu erklären. Diesem Begehren kann
jedoch nicht entsprochen werden. Die Abänderung der Statuten fällt in die
Kompetenz der Generalversammlung. Diese kann gemäss § 16 der Statuten nur vom
Vorstand einberufen werden, sei es aus eigener Initiative, sei es auf Begehren
von mindestens drei Genossenschaftsmitgliedern. Die Versammlung vom 21. April
1942 ist jedoch nicht vom Vorstand einberufen worden, und die Kläger haben ihm
auch kein Begehren darum unterbreitet. Die Versammlung war somit keine
Generalversammlung, sondern lediglich eine private Zusammenkunft einer Anzahl
von Genossenschaftern, an der überhaupt keine für die Genossenschaft
verbindlichen Beschlüsse gefasst werden konnten. Es war deshalb auch keine
Anfechtung der an dieser Versammlung gefassten Beschlüsse durch die Verwaltung
oder einzelne Genossenschafter notwendig (Art. 891 revOR). Dass die Annahme
neuer Statuten durch eine Mehrheit sowohl der Anteilschein- wie der
Kopfstimmen die nach Gesetz und Statuten erforderliche Form für die Abänderung
der Statuten nicht zu ersetzen vermochte, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Soweit die Berufung der Kläger sich gegen die Abweisung

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von Ziffer 4 ihres Rechtsbegehrens durch die Vorinstanz richtet, ist sie daher
als unbegründet abzuweisen.
d) Auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 25. September 1941 war
somit die Rechtslage die, dass die alten Statuten nach Massgabe von Art. 2
Schl. u. UeBest. weiterhin Geltung behielten und insbesondere die darin
enthaltenen Vorschriften über das Stimmrecht der Genossenschafter anwendbar
blieben. Die Ansicht der Kläger, für die weiteren Beschlüsse über die
Anpassung sei der Grundsatz des Kopfstimmrechts massgebend, findet im Gesetz
keinen Anhaltspunkt. Die Struktur der Genossenschaft blieb trotz dem Beschluss
vom Sept. 1941 vorläufig unverändert.
5.- Sofern nach Ablauf der gesetzlichen, am 1. Juli 1947 zu Ende gehenden
Anpassungsfrist zuzüglich der nach Art. 112
SR 221.411 Ordinanza del 17 ottobre 2007 sul registro di commercio (ORC)
ORC Art. 112 Fusione, scissione, trasformazione e trasferimento di patrimonio - 1 In caso di fusione, scissione, trasformazione o trasferimento di patrimonio, le iscrizioni di succursali sono mantenute fintantoché non sia notificata la loro cancellazione.
1    In caso di fusione, scissione, trasformazione o trasferimento di patrimonio, le iscrizioni di succursali sono mantenute fintantoché non sia notificata la loro cancellazione.
2    Se una fusione, una scissione, una trasformazione o un trasferimento di patrimonio comporta modifiche di cui occorre tenere conto nell'iscrizione delle succursali, tali fatti devono essere notificati all'ufficio del registro di commercio. In caso di fusione o di scissione la notificazione compete all'ente giuridico assuntore.
und 86
SR 221.411 Ordinanza del 17 ottobre 2007 sul registro di commercio (ORC)
ORC Art. 86
HRegV gewährten weiteren
Frist von einem Monat ein verbindlicher Beschluss der Generalversammlung über
die Annahme dem neuen Recht angepasster Statuten oder über eine Umwandlung
nicht vorliegen, so bliebe dem Handelsregisterführer nichts anderes übrig, als
gemäss Art. 2 Abs. 3 Schl. u ÜBest. die Genossenschaft als aufgelöst zu
erklären.
Die Kläger sind offenbar der Meinung, dem Richter stehe die Möglichkeit zu,
zur Vermeidung eines solchen Resultates im Sinne des
Generalversammlungsbeschlusses vom 25. September 1941 rechtsgestaltend
einzugreifen und festzusetzen, was unter Anpassung an das neue
Genossenschaftsrecht als Statut zu gelten habe. Eine solche Überwälzung
korporativen Gestaltungsrechts auf den Richter ist aber mit der gesetzlichen
Regelung des Übergangsrechts nicht vereinbar. Danach hat der
Handelsregisterführer an Hand der ihm eingereichten Anmeldungen und Belege zu
untersuchen, ob eine mit dem neuen Recht in Einklang stehende Ordnung der
Statuten erfolgt sei. Dabei hat er die rechtliche Tragweite der über die
Statutenrevision gefassten Beschlüsse zu prüfen und darüber zu entscheiden,
unter Vorbehalt des Rekurses an die kantonale

Seite: 108
Aufsichtsbehörde (Art. 3
SR 221.411 Ordinanza del 17 ottobre 2007 sul registro di commercio (ORC)
ORC Art. 3 Uffici del registro di commercio - L'organizzazione degli uffici del registro di commercio spetta ai Cantoni. Questi ultimi garantiscono una tenuta del registro di commercio qualificata e prendono provvedimenti per prevenire i conflitti d'interesse.
HRegV) und der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an
das Bundesgericht (Art. 99 I lit. b OG). Sind Bestand und Inhalt gefasster
Beschlüsse zwischen den Beteiligten streitig, so ist denkbar, dass der
Registerführer ihnen eine Frist zur gerichtlichen Abklärung des Sachverhaltes
setzt. Ebenso kann ein Streit über die rechtliche Tragweite von
Anpassungsbeschlüssen von den Interessenten vor Ablauf der Anpassungsfrist vor
den Richter gebracht werden. Unter allen Umständen ist der Richter aber nur
berufen, die von der Körperschaft gefassten Beschlüsse festzustellen und
auszulegen. Dagegen steht ihm nach dem geltenden Recht niemals die Befugnis
zu, sich selber an Stelle des für die Statutenrevision zuständigen Organs zu
setzen und über den Willen der nach den Statuten erforderlichen Mehrheit
hinweg die Art und Weise der Anpassung zu verfügen. Hiezu bedürfte es vielmehr
einer ausdrücklichen Ermächtigung durch das Gesetz. Im vorliegenden Falle sind
daher die Gerichte mit dem Entscheid, dass eine Änderung der Statuten zum
Zweck der Anpassung noch nicht stattgefunden habe, ihrer Aufgabe nachgekommen.
Sache der Genossenschafter ist es nun, bis zum Ablauf der oben erwähnten Frist
die erforderlichen Vorkehren für die Anpassung zu treffen, wenn sie die
Auflösung der Genossenschaft nach Massgabe von Art. 2 Abs. 3 Schl. u. ÜBest.
vermeiden wollen.
Zu Unrecht glauben die Kläger, eine Befugnis des Richters zu gestaltendem
Eingreifen in die Genossenschaft daraus herleiten zu können, dass die
Handwerker-Mitglieder, die sich wirklich genossenschaftlich betätigen,
zahlreicher sind, als die für eine Umwandlung der Genossenschaft eintretenden,
nicht kooperierenden Mitglieder, und dass diese auf Grund der vorgenommenen
Verschiebungen im Stimmrecht nur die Liquidation der Genossenschaft
herbeizuführen, nicht dagegen eine Umwandlung in eine GmbH zu erzwingen
vermögen. Aus der Anweisung an den Registerführer, bei Nichtzustandekommen
einer Anpassung an das revidierte Recht die Körperschaft kurzerhand als

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aufgelöst zu erklären, ergibt sich mit Deutlichkeit, dass kein
rechtspolitisches Interesse besteht an der Aufrechterhaltung von
Körperschaften, die von der Möglichkeit der Anpassung nicht Gebrauch zu machen
im Stande sind. Ist das Nichtzustandekommen einer Anpassung die Folge der
bisherigen Struktur der Genossenschaft, so liegt darin eben der Beweis, dass
deren kapitalgesellschaftlicher Einschlag ein Mass aufweist, das die
Genossenschaftsform nicht mehr als gerechtfertigt erscheinen lässt.
Unstichhaltig ist auch der weitere Standpunkt der Kläger, das Weiterbestehen
der umstrittenen Genossenschaft, die dem Schutz mittelständischer Existenzen
diene, liege im öffentlichen Interesse, was durch die Mitwirkung der
Einwohnergemeinde Luzern bei der Finanzierung; sowie durch die Beteiligung des
Bewerbeverbandes zum Ausdruck komme. Wohl sieht das rev. OR in Art. 926 für
Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts ein
öffentliches Interesse besitzen, nach gewissen Richtungen ein Sonderrecht vor.
Das ist aber nicht der Fall hinsichtlich des Übergangsrechtes. Ob von einer im
öffentlichen Interesse liegenden Beteiligung im Sinne des Art. 926 deswegen
gesprochen werden könne, weil die Einwohnergemeinde Luzern der Genossenschaft
ein Darlehen gewährt hat, braucht deshalb nicht geprüft zu werden. Auf jeden
Fall vermöchte dieses Darlehen am Grundcharakter der Genossenschaft, die in
erster Linie die privaten Interessen ihrer Mitglieder zu fördern bestimmt ist,
nichts zu ändern.
6.- Auf Grund der im Vorstehenden vorgenommenen Klarstellung der Rechtslage
nach den Übergangsbestimmungen erweisen sich die Klagebegehren Ziffer 2 und 5,
soweit sie eine Verpflichtung der Genossenschaft auf den
Generalversammlungsbeschluss von 1941 festlegen und die Stimmrechts- und
Mitgliedschaftsverhältnisse ganz allgemein auf den genannten Zeitpunkt zurück
stabilisieren wollen, als unbegründet.
7.- Im weiteren ist zu prüfen, ob die einzelnen, in den

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Rechtsbegehren Ziffer 2 und 5 aufgeführten Massnahmen aus andern Gründen
rechtsunwirksam seien.
In Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 2 ist in dieser Hinsicht zu bemerken:
a) Mit Rechtsbegehren 2 wird einmal die Feststellung verlangt, dass der Kläger
Koller trotz der an der Vorstandssitzung vom 27. März 1942 vorgenommenen
Neukonstituierung des Vorstandes immer noch Präsident der Genossenschaft sei.
Dieses Begehren ist unbegründet. Zwar steht die Wahl des Vorstandes, dessen
Amtsdauer 2 Jahre beträgt, nach § 22 der Statuten der Generalversammlung zu. §
32 der Statuten bestimmt dann aber, dass der Vorstand sich selbst organisiere.
Danach war es Sache des Vorstandes, darüber zu befinden, wer von den zu
Vorstandsmitgliedern gewählten Genossenschaftern die Funktionen des
Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Aktuars ausüben solle. Eine solche
Regelung steht nicht im Widerspruch mit dem Gesetz, da dieses hierüber keine
Bestimmung enthält und somit der Genossenschaft nach dieser Richtung freie
Hand lässt. Die Kläger behaupten allerdings, in der Praxis sei der Präsident
jeweils von der Generalversammlung gewählt worden. Das Amtsgericht hat jedoch
die Wahlverhandlungen bis zur Gründungsversammlung zurück verfolgt und
festgestellt, dass bei den Wahlen in der Regel gemäss der Vorschrift der
Statuten verfahren worden sei, d. h. dass der Vorstand sich selbst
konstituiert habe. Einzig im Protokoll der Generalversammlung vom 25. Februar
1935 ist vermerkt, die bisherigen Vorstandsmitglieder seien wieder gewählt,
«nämlich als Präsident J. Koller, als Vizepräsident A. Kretz und als
Aktuar-Kassier Dr. Fred Heller». Wie das Amtsgericht jedoch zutreffend
bemerkt, handelt es sich dabei offenbar um eine ungenaue Formulierung des
Protokolltextes. Aber selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, würde
dieser vereinzelte Vorfall nicht ausreichen, um auf eine feststehende Praxis
im Sinne einer von den Statuten abweichenden Ordnung der Kompetenzen
schliessen zu lassen.

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In der Verteilung der Chargen war der Vorstand an keine besonderen
Vorschriften gebunden. Er konnte sie also jederzeit ändern. Von dieser
Möglichkeit hat er an seiner Sitzung vom 27. März 1942 Gebrauch gemacht und an
Stelle des langjährigen Präsidenten Koller das Mitglied Mossdorf mit der
Leitung der Genossenschaft betraut. Erfolgte somit diese Umbesetzung im Rahmen
der statutarischen Befugnisse des Vorstandes, so kann der Kläger Koller das
Amt des Präsidenten heute nicht für sich beanspruchen.
Bei dieser Rechtslage kann auch Rechtsbegehren Ziffer 3 der Klage nicht
geschützt werden, mit dem die Feststellung verlangt wird, dass die vom
Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung auf den 14. April einberufene
Generalversammlung nicht rechtmässig einberufen und geleitet worden sei und
dass die von dieser Versammlung gefassten Beschlüsse betr. Abnahme der
Jahresrechnung und der Berichte dazu nicht zu Recht bestehen. Da die
Umbesetzung des Vorstandes im Rahmen der Statuten in zulässiger Weise erfolgt
war, ist auch die Einberufung der Generalversammlung und deren Leitung durch
den Beklagten Mossdorf als Präsidenten nicht zu beanstanden und infolgedessen
können auch die von der Versammlung gefassten Beschlüsse nicht aus formellen
Gründen als ungültig angesehen werden.
b) Im weiteren verlangen die Kläger in Rechtsbegehren Ziffer 2 die
Feststellung, dass der Kläger Hürzeler nach wie vor Beisitzer sei, weil seine
mit Vorstandsbeschluss vom 27. März 1942 erfolgte Ersetzung keine rechtliche
Wirkung gehabt habe. Auch dieses Begehren ist jedoch unbegründet. Hürzeler war
vom Vorstand auf Grund von § 23 der Statuten als Beisitzer bezeichnet worden.
Diese Vorschrift räumt dem Vorstand die Befugnis ein, entweder von Fall zu
Fall oder für die Dauer eines Geschäftsjahres 2-5 Genossenschafter als
Beisitzer beizuziehen. Dass Hürzeler für ein bestimmtes Geschäft zugezogen
worden sei, wird von keiner Seite behauptet. Seine Amtsdauer erstreckte sich
somit auf ein Geschäftsjahr, das mit dem

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Kalenderjahr zusammenfällt. Dagegen verschaffte ihm die Zugehörigkeit zum
Vorstand im Jahre 1941 keinen Anspruch auf eine Wiederwahl für das Jahr 1942.
Der Vorstand ist vielmehr in der Auswahl seiner Beisitzer frei. Er hat somit
in keiner Weise gegen Gesetz oder Statuten verstossen, wenn er andere
Beisitzer bezeichnete, selbst wenn er sich dabei von deren Einstellung in der
Frage der Anpassung leiten liess.
c) Ebenfalls mit Ziffer 2 wird schliesslich die Feststellung verlangt, dass
der Kläger Koller immer noch Mitglied der Genossenschaft sei. Dieses Begehren
läuft inhaltlich darauf hinaus, dass der am 24. Juli 1942 vom Vorstand
verfügte Ausschluss Kollers aufzuheben sei. Das Amtsgericht hat den Ausschluss
aufgehoben, da die in den Statuten hiefür aufgestellten Verfahrensvorschriften
nicht beachtet worden seien. Das Obergericht hat im Zusammenhang mit der Frage
der Abberufung der Vorstandsmitglieder Dr. Heller und Mossdorf den Ausschluss
als rechtsmissbräuchlich bezeichnet, aber das Begehren auf Feststellung seiner
Ungültigkeit abgewiesen mit der Begründung, nach Art. 846 revOR sei die
Anrufung des Richters nur gegenüber einem von der Generalversammlung verfügten
Ausschluss zulässig, nicht schon gegen den Ausschluss durch den Vorstand.
Bei der Prüfung dieses Streitpunktes ist davon auszugehen, dass nach § 10 lit.
a der Statuten der Vorstand befugt ist, unter bestimmten Voraussetzungen ein
Mitglied nach vorgängiger, auf 10 Tage befristeter Mahnung auszuschliessen.
Der Ausgeschlossene kann innert 10 Tagen gegen den Ausschluss an die nächste
ordentliche Generalversammlung rekurrieren. Da diese Regelung mit der in Art.
846 revOR übereinstimmt, gelangt gemäss Art. 2 Schl. u. ÜBest. auf den
Ausschluss von Mitgliedern und die damit zusammenhängenden Fragen das neue
Recht zur Anwendung. Danach steht dem Ausgeschlossenen zwar das Recht zu,
gegen den Ausschluss den Richter anzurufen. Allein nach der zwingenden
Vorschrift des

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Gesetzes ist dies erst zulässig, wenn die Generalversammlung den vom Vorstand
verhängten Ausschluss bestätigt hat. Die Möglichkeit oder sogar
Wahrscheinlichkeit, dass die Generalversammlung gleich entscheide wie der
Vorstand, kann nicht dazu führen, dem Ausgeschlossenen die direkte Anrufung
des Richters zu gestatten. Die Anfechtung des Ausschlusses durch den Kläger
Koller muss deshalb als verfrüht abgewiesen werden.
Koller hat innert nützlicher Frist den Rekurs an die Generalversammlung
erklärt, dazu aber bemerkt, dies geschehe nur vorsorglich, da er schon damals
den im vorliegenden Prozess vertretenen, nun als unzutreffend erklärten
Standpunkt einnahm, der Vorstand habe nach dem 25. September 1941 keine
Änderungen in der Vorstands-, Mitglieder- und Stimmrechtszusammensetzung
vornehmen können. Trotz diesem Vorbehalt Kollers wäre es jedoch die Pflicht
des Vorstandes gewesen, den Rekurs der Generalversammlung vorzulegen. Er hat
aber in dieser Hinsicht nichts vorgekehrt. Dies ist um so mehr zu beanstanden,
als nach den Statuten bis zum Entscheid der Generalversammlung alle
Mitgliedschaftsrechte des ausgeschlossenen Genossenschafters ruhen, während
doch das korporative Leben gleichwohl seinen Fortgang nehmen muss und die
Generalversammlung daher unter Umständen weittragende Beschlüsse zu fassen
hat. Zieht man in Betracht, dass der Ausschluss Kollers offenbar in erster
Linie auf seine Haltung in der Anpassungsfrage zurückzuführen ist und vor
allem dazu dienen sollte, den Einfluss der Beklagten Dr. Heller und Mossdorf
zu stärken, so ist die Verschleppung der Angelegenheit durch den Vorstand mit
dem daraus folgenden Stimmrechtsentzug für den Kläger Koller während eines
ungebührlich langen Zeitraums als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen.
8.- a) Mit Rechtsbegehren 5 verlangen die Kläger die Feststellung, dass die
Erhöhung des Genossenschaftskapitals von Fr. 18,000.­ auf Fr. 20,000.­ sowie
die Ausgabe und Übertragung von 4 neuen Anteilscheinen im

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August 1941 rechtsungültig seien. Zur Begründung machen sie im wesentlichen
geltend, die Zuteilung der neuen Anteilscheine an Dr. Heller und Mossdorf sei
mit unredlichen Mitteln herbeigeführt worden und habe unlauteren Zwecken
gedient. Wie diese Begründung zeigt, beanstanden die Kläger nicht so sehr die
Erhöhung des Genossenschaftskapitals an sich, als vielmehr die Zuteilung der
neu ausgegebenen Anteilscheine an die Beklagten Dr. Heller und Mossdorf. Es
ist daher in erster Linie auf diese Frage einzutreten.
b) Der Vorstand hatte die Ausgabe der neuen Anteilscheine am 28. Juli 1941
beschlossen und gleichzeitig festgelegt, dass diese allen Genossenschaftern zu
pari anzubieten seien. Bei der Zuteilung waren nach dem Grundsatz der
Gleichberechtigung aller Genossenschafter logischerweise in erster Linie
diejenigen Interessenten zu berücksichtigen, deren Anteilscheinbesitz unter
dem Durchschnitt lag. Das waren vor allem die Kläger, die nur je einen
Anteilschein besassen. Die Priorität der Anmeldung konnte demgegenüber erst in
zweiter Linie in Betracht kommen. Diese fundamentalen, aus dem Wesen der
Genossenschaft sich ergebenden Verteilungsgrundsätze wurden nun aber schon
durch die Art und Weise verletzt, in der die Anbietung der neuen Anteilscheine
erfolgte. Gemäss Beschluss des Vorstandes vom 28. Juli 1941 wurde nämlich die
Anbietung gleichzeitig mit der Einladung zur Generalversammlung für die
Beschlussfassung über die Umwandlung der Genossenschaft in eine GmbH
vorgenommen. Infolgedessen lautete die Einladung wie folgt:
«Traktanden .
1......
2. Grundsätzliche Beschlussfassung betr. Anpassung der Statuten ans neue OR
durch Umwandlung in eine GmbH auf Grund von Art. 2 der bundesrätlichen
Verordnung vom 29. Dezember 1939 mit einem Stammkapital von Fr. 20,000.­, OR
Art. 737 (recte: 773).
3.- Fristbestimmung für die Anmeldung der Höhe der Stammeinlagen in Beträgen
von je mindestens Fr. 1000.­

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oder ein Mehrfaches davon bezw. Anmeldung von Zusammenlegungen, gleichzeitig
mit Bezeichnung des gemeinsamen Vertreters nach OR Art. 797.
4. .....
Der Vorstand nimmt bis zum 20. August 1941 Erklärungen auf Übernahme von neuen
Anteilscheinen entgegen zu Fr. 500.­ pro Anteilschein (Neuausgabe von
insgesamt 4 Anteilscheinen zwecks Erhöhung des Kapitals von Fr. 18,000.­ auf
Fr. 20,000.­).»
Auf Grund dieser Einladung lag es für die Genossenschafter nahe, den
Schlussatz mit Ziffer 2 in Zusammenhang zu bringen und anzunehmen, die
Erhöhung des Genossenschaftskapitals durch Ausgabe von 4 neuen Anteilscheinen
diene der Vorbereitung der Umwandlung der Genossenschaft in eine GmbH. Da
bekannt war, dass gegen die Umwandlung eine erhebliche Gegnerschaft bestand,
musste es von vorneherein als ungewiss erscheinen, ob es überhaupt zur Ausgabe
der neuen Anteilscheine kommen werde. Die Beklagten anerkennen denn auch
selber, dass diese Form der Anbietung keine glückliche war und zu
Missverständnissen Anlass geben konnte.
Die Generalversammlung vom 25. August 1941 verschob die Beschlussfassung über
die Frage der Umwandlung auf den 25. September, wo die Umwandlung dann
bekanntlich abgelehnt wurde. Über die Erhöhung des Genossenschaftskapitals
wurde weder am 25. August noch am 25. September gesprochen, und der Vorstand
erstattete auch keinen Bericht über die eingegangenen Anmeldungen. Erst an der
Vorstandssitzung vom 3. November 1941 wurde laut dem vom Beklagten Dr. Heller
verfassten Protokoll davon Kenntnis genommen, dass innert der am 20. August
1941 zu Ende gegangenen Frist nur von Dr. Heller und Mossdorf Anmeldungen auf
die Übernahme von je 2 Anteilscheinen eingegangen seien und dass der Ausweis
über die Einzahlung von je Fr. 500.­ pro Anteilschein vorliege. Gegenüber
Bedenken, die der Beisitzer d gegen dieses Vorgehen äusserte, machte Dr.
Heller geltend, dass

Seite: 116
ihm und Mossdorf als den einzigen, die innert der gesetzten Frist
Übernahmeofferten eingereicht hätten, ein klarer Rechtsanspruch auf Zuteilung
der neuen Anteilscheine zustehe. Ein förmlicher Vorstandsbeschluss wurde über
die Zuteilung nicht gefasst. Die 4 Anteilscheine wurden ausgestellt, ohne dass
der damalige Präsident Koller dabei mitwirkte, indem drei von einer früheren
Anteilscheinausgabe noch vorhandene, bereits unterzeichnete Anteilscheine und
ein von der Genossenschaft zurückgekaufter Anteilschein verwendet wurden.
Das Vorgehen der Beklagten Dr. Heller und Mossdorf kann nun nicht anders denn
als eine arglistige Erschleichung und bösgläubige Aneignung der neuen
Anteilscheine bezeichnet werden. Wie die Vorinstanz auf Grund der gesamten
Umstände feststellt, hatten die beiden Beklagten schon bei der
Beschlussfassung über die Ausgabe der neuen Anteilscheine die Absicht, ihre
Stimmenzahl im Hinblick auf die erwarteten Schwierigkeiten bei der Abstimmung
über die Umwandlung zu verbessern. Nach der Ablehnung der Umwandlung durch die
Generalversammlung gingen sie darauf aus, die durch die irreführende Anbietung
der neuen Anteilscheine geschaffene Situation in illoyaler Weise zu ihren
Gunsten auszunützen. Sich einen auf redliche Weise nicht erreichbaren Vorteil
auf solch arglistige Weise zu verschaffen, verstösst aber gegen die guten
Sitten und macht gemäss Art. 20
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 20 - 1 Il contratto che ha per oggetto una cosa impossibile o contraria alle leggi od ai buoni costumi è nullo.
1    Il contratto che ha per oggetto una cosa impossibile o contraria alle leggi od ai buoni costumi è nullo.
2    Se il contratto è viziato solo in alcune parti, queste soltanto sono nulle, ove non si debba ammettere che senza la parte nulla esso non sarebbe stato conchiuso.
OR die zur Erreichung dieses Zwecks
abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, hier also die Zuteilung der 4 neuen
Anteilscheine durch den Vorstand an die Beklagten Dr. Heller und Mossdorf,
nichtig. Die Nichtigkeit ist von Amteswegen zu beachten, sie kann von
jedermann geltend gemacht werden, dessen Rechtsstellung durch sie beeinflusst
wird, und wirkt gegenüber jedem, der aus dem nichtigen Geschäft Rechte
ableitet. Aus diesem allgemeinen Rechtsgrand ist daher sowohl die
Passivlegitimation der Beklagten wie die Aktivlegitimation der als Mitglieder
der Genossenschaft ausgewiesenen Kläger gegeben.

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b) Die Übertragung von Anteilscheinen durch Dr. Heller und Mossdorf an den
Beklagten Augustin, welche die Kläger in diesem Zusammenhang weiter
beanstanden, bildet nicht Gegenstand eines besonderen Rechtsbegehrens. In
Rechtsbegehren Ziffer 5 d wird lediglich allgemein verlangt, dass die Kläger
keine durch die Beklagten seit dem 25. September 1941 bewirkten Änderungen in
der Vorstands-, Stimmrechts- und Mitgliederzusammensetzung anzuerkennen haben.
Soweit dieses Begehren auch die Übertragung der Anteilscheine von Dr. Heller
und Mossdorf an Augustin im Auge haben sollte, ist es jedoch unbegründet. Mit
dieser Übertragung, die nach den Statuten zulässig war, gemäss den eingangs
gemachten grundsätzlichen Ausführungen auch während des Übergangsstadiums
vorgenommen werden durfte und von der Neuausgabe der 4 Anteilscheine
unabhängig ist, haben die Beklagten weder gegen das Gesetz oder die Statuten,
noch gegen die gute Sitte verstossen. Insbesondere liegt darin entgegen der
Auffassung der Kläger auch keine Verletzung der durch Art. 866 revOG den
Genossenschaftern obliegenden Pflicht, die Interessen der Genossenschaft in
guten Treuen zu wahren. Diese Treuepflicht beurteilt sich in erster Linie nach
dem von der Genossenschaft angestrebten Zweck und den dafür von den Statuten
vorgesehenen Mitteln. Die hier in Frage stehende Genossenschaft zum Zweck des
Baus und Betriebs eines Werkstättengebäudes war nun nicht so gestaltet, dass
nur Mitglied werden konnte, wer selber eine Werkstätte bezog, sondern es war
von vorneherein auch der Beizug von blossen Kapitalinteressenten beabsichtigt
durch die Ausgabe von Anteilscheinen und die Möglichkeit zum Erwerb einer
Mehrzahl von solchen. Es geht deshalb nicht an, schon darum eine Verletzung
der Treuepflicht anzunehmen, weil ein Mitglied an der bisherigen Funktion der
Anteilscheine festhalten und nur einer Anpassung zustimmen will, welche deren
Beibehaltung gestattet. Zur Geltendmachung dieses legitimen Interesses darf es
sich im Rahmen des Gesetzes und der

Seite: 118
Statuten auch des Mittels der Übertragung von Anteilscheinen und der dadurch
bewirkten, statutarisch zulässigen Verstärkung seines Stimmrechts bedienen.
Als unzulässig könnte die Übertragung der Anteilscheine allenfalls angesehen
werden, wenn sie dem Erwerber nicht das volle Recht aus dem Titel verschaffen
sollte, sondern nur simuliert wäre und einzig den Zweck verfolgt hätte, das
Stimmrechtsverhältnis zu Gunsten des wahren Berechtigten zu beeinflussen. Dann
würde sich mit Rücksicht auf die Funktion, die nach den Statuten dem
Anteilschein zukommt, eine analoge Anwendung der in Art. 691 Abs. 1 revOR für
das Aktienrecht aufgestellten Vorschrift aufdrängen, wonach die Überlassung
von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung
unstatthaft ist, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung
beabsichtigt wird. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Übertragung an Augustin bloss simuliert gewesen wäre.
9.- Die von den Klägern kritisierten Massnahmen sind somit zum Teil materiell
nicht zu beanstanden, zum andern Teil ohnehin wegen Verstosses gegen die gute
Sitte nichtig, und teils endlich von Gesetzes wegen erst nach erfolgter
Bestätigung durch die Generalversammlung durch gerichtliche Klage anfechtbar.
Bei dieser Rechtslage kann die in der Literatur umstrittene, von der
Vorinstanz verneinte Frage offengelassen werden, ob schon Vorstandsbeschlüsse,
und nicht erst Generalversammlungsbeschlüsse, mit gerichtlicher Klage
angefochten werden können.
10.- Mit Klagebegehren 1 verlangen die Kläger die Abberufung der Beklagten Dr.
Heller und Mossdorf als Mitglieder des Vorstandes.
Wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat, beurteilt sich dieses Begehren
gemäss der in Art. 2 Schl. u. ÜBest. aufgestellten Regel nach dem revOR, da
die Statuten nach dieser Richtung keine Bestimmungen enthalten. Nach Art. 890
Abs. 2 revOR kann der Richter auf Antrag von wenigstens einem Zehntel der
Genossenschafter die

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Abberufung von Vorstandsmitgliedern verfügen, wenn wichtige Gründe vorliegen,
insbesondere wenn die betreffenden Vorstandsmitglieder die ihnen obliegenden
Pflichten vernachlässigt haben. Im Gegensatz zu der für den Ausschluss von
Mitgliedern in Art. 846 Abs. 3 revOR getroffenen Regelung kann die Abberufung
von Vorstandsmitgliedern beim Richter verlangt werden, ohne dass vorerst die
Generalversammlung dazu Stellung genommen hat.
Da im vorliegenden Fall das vom Gesetz geforderte Quorum erreicht ist, kann
auf das Abberufungsbegehren materiell eingetreten werden.
Dabei erhebt sich zunächst die Frage, ob dieses Begehren nicht gegenstandslos
sei. Nach § 23 lit. a der Statuten wird der Vorstand auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Die letzte Bestellung fand in der Generalversammlung vom 27.
März 1941 statt, so dass die Amtsdauer der Beklagten Dr. Heller und Mossdorf
also am 26. März 1943 zu Ende ging. Die gerichtliche Abberufung, die nur ex
nunc erfolgen kann, wird also in einem Zeitpunkt wirksam, in dem die Amtsdauer
der angefochtenen Vorstandsmitglieder längst abgelaufen ist. Die Vorinstanz
hat aber das Abberufungsbegehren gleichwohl materiell behandelt, offenbar
deshalb, weil die Klage vor Ablauf der Amtsdauer eingereicht worden war. Ein
rechtliches Interesse der Kläger an einer nachträglichen Entscheidung der
Abberufungsfrage besteht übrigens schon im Hinblick auf die Frage der
Auferlegung der Prozesskosten.
Nach § 24 der Statuten hat der Vorstand über die Innehaltung der Statuten,
sowie über die Beobachtung der Beschlüsse und Anordnungen der
Generalversammlung zu wachen. Angesichts der von der Vorinstanz getroffenen
Feststellungen über die Vorgänge bei der Ausgabe und Zuteilung der 4 neuen
Anteilscheine kann nun kein Zweifel darüber bestehen, dass die beiden
Beklagten die ihnen auf Grund von § 24 der Statuten obliegenden Pflichten
verletzt haben. Statt pflichtgemäss im Sinne des Beschlusses vom 25. September
1941 die erforderlichen Vorbereitungen

Seite: 120
für die Anpassung der Statuten an das neue Recht zu treffen, haben sie sich
über diesen Beschluss hinweggesetzt und sich illoyaler Mittel bedient, um
diesem Beschluss gegenüber ihren Willen durchzusetzen. Damit haben sie das
Vertrauen, die notwendige Grundlage im Verhältnis zwischen Generalversammlung
und Vorstand, untergraben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die
Verfolgung eigennütziger Interessen durch ein Vorstandsmitglied anders zu
beurteilen, als diejenige eines gewöhnlichen Genossenschafters. Insbesondere
darf er die ihm kraft seiner Organstellung zustehenden vermehrten Kompetenzen,
die ihm zur Besorgung der Geschäfte der Genossenschaft übertragen worden sind,
nicht zur Verfolgung seiner privaten, mit denjenigen anderer Genossenschafter
im Widerstreit liegender Interessen ausnützen. Das Abberufungsbegehren der
Kläger ist daher begründet.
Die Verwendung von bereits unterzeichneten Anteilscheinen, die die Kläger als
betrügerisches Vorgehen bezeichnen, hätte an sich zur Schaffung eines
wichtigen Grundes nicht ausgereicht. Dieses Vorgehen hat wegen der dabei
möglichen Ausschaltung des widerstrebenden Vorstandsmitglieds Koller die
Ausführung des Planes erleichtert. An sich wäre aber eine solche Verwendung
bei unanfechtbarem Vorgehen bei der Ausgabe und Zuteilung nicht unstatthaft
gewesen.
Die Vorinstanz hat ferner zur Begründung der Abberufung die Korrespondenz
herangezogen, welche der Beklagte Dr. Heller namens der Genossenschaft im
Jahre 1938 mit der Justizabteilung des eidgenössischen Justiz-und
Polizeidepartements über die Frage der Anpassung geführt hat. Heller habe dort
unter etwas starker Hervorhebung seiner persönlichen Auffassung und unter der
unrichtigen Angabe, die Generalversammlung habe im Jahre 1937 beschlossen,
keine Anteilscheine mehr herauszugeben, eine für ihn günstige Antwort der
Justizabteilung erwirkt, die geeignet gewesen sei, bei den Genossenschaftern
eine unrichtige Vorstellung über die

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Anpassungsmöglichkeit zu erwecken. Aus der Antwort der Justizabteilung ist
aber ersichtlich, dass sie ihrem Bericht die Statuten selber zu Grunde gelegt
hat. Es ist nicht anzunehmen, dass die Ausführungen Dr. Hellers auf das
Gutachten einen entscheidenden Einfluss ausgeübt haben. Die von den Beklagten
in diesem Zusammenhang gerügten sog. Aktenwidrigkeiten sind deshalb für die
Entscheidung ohne Belang, so dass auf sie nicht eingetreten zu werden braucht.
Im Falle der Abberufung hat gemäss Art. 890 Abs. 2 revOR der Richter, soweit
notwendig, eine Neuwahl durch die zuständigen Genossenschaftsorgane zu
verfügen und für die Zwischenzeit die geeigneten Anordnungen zu treffen. Die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Neuwahl sind im vorliegenden Falle in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erfüllt anzusehen, da von den drei
Vorstandsmitgliedern zwei abberufen worden sind und das Dritte infolge
Ausschlusses seine Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben kann. Ebenso ist der
Vorinstanz darin beizupflichten, dass der vom Amtsgericht bestellte Sequester,
der nach der Sachlage weiterhin mit der Führung der Geschäfte der
Genossenschaft beauftragt bleiben muss, mit tunlichster Beschleunigung eine
Generalversammlung einzuberufen hat, die vorerst den Rekurs des Klägers Koller
gegen seinen Ausschluss zu behandeln und sodann die Neuwahlen für den Vorstand
zu treffen haben wird.
11.- Die Klagebegehren 6 und 7, die sich mit allfälligen Rechtsansprüchen der
Beklagten bei einer Statutenrevision im Sinne der Anpassung an das revidierte
Genossenschaftsrecht belassen, sind von der Vorinstanz mit zutreffender
Begründung, auf die verwiesen werden kann, abgewiesen worden
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird die Klage des
Klägers Nr. 6, Josef Haas, abgewiesen.
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Kläger wird die Übertragung von
4 neuen Anteilscheinen an die

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Beklagten Dr. Heller und Mossdorf im Herbst 1941 als rechtsungültig erklärt.
3. Im übrigen werden die Berufungen beider Parteien abgewiesen und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. Juli 1945 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 22. - Voir aussi no 22.