SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
|
1 | Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen. |
2 | In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: |
a | Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr; |
b | Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; |
c | Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen. |
3 | Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974511 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt. |
4 | Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge. |
5 | Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze. |
6 | ...512 |
6bis | Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.513 |
7 | Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 5 Oberaufsicht durch den Bund - 1 Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus. |
|
1 | Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus. |
2 | Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) im Bundesamt für Justiz ist insbesondere zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt: |
a | den Erlass von Weisungen im Bereich des Handelsregisters und des Firmenrechts, die sich an die kantonalen Handelsregisterbehörden richten, sowie betreffend die zentralen Datenbanken; |
b | die Prüfung der Rechtmässigkeit und die Genehmigung der kantonalen Eintragungen in das Tagesregister; |
c | die Durchführung von Inspektionen; |
d | die Beschwerdeführung an das Bundesgericht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Gerichte. |
3 | Die Handelsregisterämter teilen ihre Verfügungen dem EHRA mit. Davon ausgenommen sind reine Gebührenverfügungen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 943 - Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: |
|
1 | die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht; |
10 | die Modalitäten der elektronischen Übermittlung; |
11 | die Verfahren. |
2 | die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung; |
3 | den Inhalt der Einträge; |
4 | die Belege und deren Prüfung; |
5 | die Öffentlichkeit und Wirksamkeit; |
6 | die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung; |
7 | die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht; |
8 | die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer; |
9 | die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen; |