S. 55 / Nr. 14 Verfahren (d)

BGE 71 IV 55

14. Entscheid der Anklagekammer vom 2. Februar 1945 i.S. Sigg gegen
Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Basel-Stadt.

Regeste:
1. Art. 264 BStrP (Art. 168 OG), Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB. Im Falle eines negativen
Gerichtsstandskonfliktes unter Behörden verschiedener Kantone haben diese von
Amtes wegen den Gerichtsstand durch die Anklagekammer bestimmen zu lassen. Tun
sie es nicht, so darf der Anzeiger, der Privatstrafkläger oder der
Beschuldigte die Anklagekammer zum Entscheid anrufen.
2. Art. 346 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB.
a) Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, so gilt der
Gerichtsstand der Prävention ohne Rücksicht darauf, an welchem Orte die
wichtigere Ausführungshandlung vorgenommen wurde.
b) Die Untersuchung gilt schon da als angehoben, wo die Anzeige eingereicht
wird, auch wenn die Behörde sie von der Hand weist.
3. Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB. Mittäterschaft bei Betrug.
1. Art. 264 PPF (art. 168 OJ), art. 351 CP. En cas de conflit négatif de
compétence entre autorités de différents cantons, celles-ci doivent d'office
faire désigner le for par la Chambre d'accusation. Si elles ne le font pas, le

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dénonciateur, l'accusateur privé ou l'inculpé ont la faculté de saisir la
Chambre d'accusation.
2. Art. 346 al. 2 CP.
a) Si l'auteur a agi en différents lieux, c'est l'autorité du lieu où la
première instruction a été ouverte qui est compétente et l'on ne tient pas
compte du lieu où a été accompli l'acte d'exécution le plus important.
b) L'instruction est censée ouverte là où la dénonciation a été adressée, même
si l'autorité saisie l'a écartée sans examen.
3. Art. 349 al. 2 CP. Participation par coauteur en matière d'escroquerie.
1. Art. 264 PPF (art. 168 OGF), art. 351 CP. In caso di conflitto negativo di
competenza fra autorità di differenti cantoni, queste devono provvedere
d'officio a che la Camera d'accusa del Tribunale federale designi il foro
competente. Omettendo esse di farlo, il querelante, l'accusatore privato e
l'incolpato hanno la facoltà di adire la Camera d'accusa.
2. Art. 346 cp. 2 CP.
a) Se il reato è stato commesso in più luoghi, sono competenti le autorità del
luogo in cui fu compiuto il primo atto d'istruzione, indipendentemente dal
luogo in cui venne commessa l'azione esecutiva più importante.
b) L'istruzione s'avrà per iniziata là dove venne proposta la denuncia, anche
allorquando l'autorità adita non vi abbia dato corso.
3. Art. 349 cp. 2 CP. Compartecipazione come coautore al reato di truffa.

A. ­ Hans Sigg in Zürich reichte am 21. Juli 1944 gegen Dr. Bansa in Berlin
und Friedrich Wirz in Zürich bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige
wegen Betruges und Betrugsversuchs ein. Er führte aus, er habe dem Wirz am 18.
Januar 1944 nach vorausgegangener telephonischer Unterredung zwölf
Schweisstransformatoren angeboten. Wirz sei bloss als Vermittler aufgetreten.
Zwei Tage später habe Sigg in Zürich dem Wirz den erwähnten Apparat gezeigt.
Am 27. Januar sei Wirz wieder bei ihm, Sigg, erschienen und habe ihn gebeten,
sich am folgenden Tage in Basel einzufinden, um das Geschäft mit dem Abnehmer
abzuschliessen. Am 28. Januar habe Wirz den Anzeiger in Basel mit Dr. Bansa
bekannt gemacht und unwahrerweise behauptet, dieser sei Einkäufer der «Viking,
Handelsgesellschaft für Industrie und Baubedarf m. b. H.» in
Berlin-Wilmersdorf. Dr. Bansa habe sich auch als das vorgestellt, und er

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habe für die erwähnten Firma nicht nur die angebotenen zwölf, sondern weitere
hundert Schweisstransformatoren bestellt. Für die Vermittlung der ersten zwölf
Stück habe Sigg dem Dr. Bansa eine Provision von Fr. 4500.­ und dem Wirz eine
solche von Fr. 1500.­ versprechen müssen. Einen Teilbetrag von Fr. 1500.­ für
Dr. Bansa habe Sigg weisungsgemäss am 29. Januar in Zürich gegen Quittung dem
Wirz übergeben. Die Quittung sei von Dr. Bansa am Vortage in Basel ausgestellt
und dem Wirz anvertraut worden. Am 29. Januar habe sich dieser von Sigg die
Vereinbarung über die Provision schriftlich bestätigen lassen. Am 2. Februar
habe Wirz bei Sigg vorgesprochen und diesem einen Wechsel von Fr. 4500.­ zur
Unterzeichnung vorgelegt. Sigg habe unterschrieben; der Wechsel sei aber wegen
Formfehlers nicht gültig gewesen. Am 2. März habe die Viking den Standpunkt
eingenommen, Dr. Bansa habe die 112 Schweisstransformatoren nicht bestellt,
sondern die Bestellung nur in Aussicht gestellt.
Am 1. August 1944 erstattete die Bezirksanwaltschaft, ohne etwas weiteres
vorgekehrt zu haben, den Schlussbericht. Sie beantragte der Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich die Einstellung der Untersuchung wegen Unzuständigkeit und
Überweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft von Basel-Stadt. Am 27.
Dezember 1944 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die
Untersuchung ein.
Am 18. Januar 1945 richtete Sigg die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft
von Basel-Stadt. Diese stellte das Strafverfahren am 22. Januar 1945 wegen
örtlicher Unzuständigkeit ein. Sie hält gemäss Art. 346 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB den
Gerichtsstand Zürich für gegeben.
B. ­ Am 25. Januar 1945 hat Sigg die Anklagekammer des Bundesgerichts ersucht,
den zur Verfolgung und Beurteilung der Sache zuständigen Kanton zu bezeichnen.
C. ­ Die Staatsanwaltschaften von Zürich und Basel-Stadt halten an ihrem
Standpunkt fest.

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Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. ­ Das Recht, im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes gestützt auf Art.
351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB und Art. 264 BStrP die Bestimmung des Gerichtsstandes durch die
Anklagekammer zu beantragen, ist bisher dem Anzeiger zugebilligt worden
(Entscheide der Anklagekammer vom 21. Dezember 1942 i. S. E. Luder & Cie gegen
Luzern und vom 30. August 1944 i. S. Atlas Stamp Ltd. gegen Basel-Stadt und
Zürich). An dieser Rechtsprechung ist unter der Herrschaft des revidierten
Art. 264 BStrP (Art. 168 OG) festzuhalten. Zwar erwähnt diese Bestimmung wie
schon in der alten Fassung den Anzeiger nicht, während sie, im Gegensatz zu
früher, den Entscheid der Anklagekammer nicht nur vorsieht für den Fall, dass
die Gerichtsbarkeit unter den Behörden verschiedener Kantone streitig ist,
sondern auch für den Fall, dass der Beschuldigte die Gerichtsbarkeit eines
Kantons bestreitet. Durch die Änderung wollte der Gesetzgeber jedoch nur den
Wortlaut mit der Rechtsprechung in Einklang bringen, welche schon bisher dem
Beschuldigten die Anrufung der Anklagekammer gestattete, auch wenn die Kantone
unter sich über den Gerichtsstand einig waren. An der Legitimation des
Anzeigers (und des Beschuldigten, wenn er daran ein Interesse hat), im Falle
eines negativen Gerichtsstandskonfliktes die Anklagekammer anzurufen, wurde
durch die Revision des Gesetzes nichts geändert. Wohl erklärt die Botschaft
des Bundesrates, es bestehe kein zureichender Grund, die gleiche Möglichkeit,
welche die revidierte Fassung dem Beschuldigten gebe, auch dem
Privatstrafkläger einzuräumen (BBl 1943 158). Das will indes nur heissen, dass
der Privatstrafkläger (und umsomehr auch der blosse Anzeiger) nicht
legitimiert ist, den Gerichtsstand durch die Anklagekammer bestimmen zu
lassen, wenn dieser unter den Kantonen nicht streitig ist. Im vorliegenden
Falle ist es anders: Die Kantone Zürich und Basel-Stadt lehnen die
Zuständigkeit ab,

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jeder mit der Begründung, sie komme dem anderen zu. Richtigerweise hätten sie
den Konflikt von Amtes wegen der Anklagekammer unterbreiten sollen. Weil sie
es nicht getan haben, steht dieses Recht dem Anzeiger zu, da sonst ­ was Art.
351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB und Art. 264 BStrP vermeiden wollen ­ die Strafverfolgung einzig des
Gerichtsstandskonfliktes wegen unterbliebe.
2. ­ Gemäss Art. 346 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer
strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare
Handlung ausgeführt wurde; auf den Ort des Erfolges kommt in Fällen, wo, wie
hier, der Ausführungsort in der Schweiz liegt, nichts an (BGE 68 IV 54).
Wirz hat die Handlungen, in welchen der Anzeiger einen Betrug und einen
Betrugsversuch erblickt, teils in Zürich, teils in Basel ausgeführt. Gemäss
Art. 346 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB sind daher die Behörden des Ortes zuständig, wo die
Untersuchung zuerst angehoben wurde. Wo die wichtigeren der verschiedenen
Ausführungshandlungen vorgenommen worden sind, ist unerheblich. Auf die
Ansicht der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dass das hauptsächlichste
und entscheidende Tatbestandsmerkmal des Betruges, die Täuschung, in Basel
ausgeführt worden sei, kommt somit nichts an.
3. ­ Die Untersuchung ist zuerst in Zürich angehoben worden. Wohl haben die
Behörden dieses Kantons keinerlei Ermittlungshandlungen vorgenommen, sondern
sich darauf beschränkt, durch Schlussbericht der Bezirksanwaltschaft und
Verfügung des Staatsanwaltes die Zuständigkeit abzulehnen. Wie die
Anklagekammer bereits am 30. August 1944 in Sachen Atlas Stamp Ltd. gegen
Basel-Stadt und Zürich erkannt hat, ist aber die Untersuchung schon da
angehoben, wo die Strafanzeige eingereicht wird; die Behörde kann nicht
dadurch, dass sie die Anzeige von der Hand weist, den Gerichtsstand an den
anderen der wahlweise zur Verfügung stehenden Orte verschieben.

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4. ­ Zürich ist auch zuständig zur Verfolgung und Beurteilung des Dr. Bansa,
obschon dieser nur in Basel gehandelt hat. Das Verbrechen, welches ihm
vorgeworfen wird, deckt sich mit demjenigen des Wirz. Beide Beschuldigte
sollen sich zu gemeinsamer Begehung zusammengetan haben, sind also Mittäter im
Sinne des Art. 349 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB. Nach dieser Bestimmung sind bei der
Beteiligung mehrerer Mittäter die Behörden des Ortes zuständig, wo die
Untersuchung zuerst angehoben wurde.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Zur Verfolgung und Beurteilung des Dr. Bansa und des Friedrich Wirz werden die
Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet erklärt.