S. 75 / Nr. 20 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 71 III 75

20. Entscheid vom 23. Mai 1945 i.S. Graber.


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Regeste:
1. Mietretentionsrecht, Rückverbringung. Als Dritter, dessen Rechte in Art.
284
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 284 - Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so können dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter.494
SchKG vorbehalten sind und dem die Beklagtenrolle zukommt, ist nur
anzusehen, wer sich auf ein erst seit der Fortschaffung der Gegenstände aus
den gemieteten Räumen erworbenes Recht beruft.
2. Beschwerde gegen ein um Rechtshilfe ersuchtes Amt. Das ersuchende Amt ist
zur Beschwerdeführung nicht befugt. Es hat den an der verlangten Massnahme
Interessierten von der Ablehnung durch das ersuchte Amt zu benachrichtigen, so
dass er selbst gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG Beschwerde führen kann.
1. Droit de rétention du bailleur, réintégration. Le tiers dont les droits
sont réservés par l'art. 284 LP et qui joue le rôle de défendeur au procès,
c'est uniquement celui qui invoque un droit acquis postérieurement à
]'enlèvement des objets hors des locaux loués.
2. Plainte contre l'office requis de prêter son concours. L'office requérant
n'a pas qualité pour porter plainte. Il doit aviser la personne qui a intérêt
à la mesure sollicitée du refus de celle-ci par l'office requis, de façon que
l'intéressé puisse lui-même porter plainte en vertu de l'art 17 LP.
1. Diritto di ritenzione del locatore, reintegrazione. Quale terzo i cui
diritti sono riservati e da convenirsi in giudizio nella procedura contemplata
dall'art. 284 LEF, è da considerarsi solo chi invochi un diritto costituitosi
posteriormente all'asportazione degli oggetti.
2. Reclamo contro l'ufficio richiesto della reintegrazione in via di
rogatoria. L'ufficio delegante non è legittimato al reclamo. Esso deve
informare la persona che ha chiesto la reintegrazione del rifiuto opposto
dall'ufficio delegato, in modo di permettere all'istante stesso di procedere
ai sensi dell'art. 17 LEF.

A.­Frau Gander hatte die Pension Rosenegg in Vitznau im Juni 1944 auf zwei
Jahre gemietet. Im Oktober 1944 räumte sie die Wohnung und schaffte das
Mobiliar nach Muri, Aargau. Der Vermieter Graber stellte beim Betreibungsamte
Vitznau ein Retentionsbegehren für den laufenden Mietzins. In einem
Beschwerdeverfahren entschied die obere luzernische Aufsichtsbehörde am 2.
Januar 1945, das Mobiliar sei wegen heimlicher Fortschaffung
zurückzuverbringen, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter nach Art.
284
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 284 - Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so können dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter.494
SchKG.
B. ­ Als nun das Betreibungsamt Vitznau dasjenige von Muri um Rückschaffung
der Möbel ersuchte, sprach die Tochter der Mieterin, Fräulein Gander, das
Buffet und

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die Standuhr als ihr Eigentum an; auf diese Gegenstände hatte der Vermieter
Graber sein Begehren eingeschränkt. Das ersuchte Betreibungsamt sah daher von
der Rückschaffung ab. Das ersuchende Amt aber nahm gleichwohl eine
Retentionsurkunde auf.
C.­Darüber beschwerte sich Frau Gander mit dem Erfolge, dass die untere
Aufsichtsbehörde die Retentionsurkunde aufhob. Sie hatte vorgebracht, die
beiden Möbel seien Eigentum der Fräulein Gander, diese habe sie jetzt in ihrem
Besitz und denn auch bereits als Eigentum angesprochen. Daher sei die
Rückschaffung ausgeschlossen, es gelänge denn dem Vermieter Graber, sie auf
dem Weg einer Klage gegen die Drittansprecherin durchzusetzen. Graber
rekurrierte an die obere Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, die Retention sei
als gültig zu erklären. Er liess nicht gelten, dass Fräulein Gander als Dritte
im Sinne von Art. 284
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 284 - Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so können dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter.494
SchKG angesehen werde. Sie habe in Vitznau die Wohnung
gemeinsam mit der Mutter benützt und daher als Mit- oder Untermieterin zu
gelten. Dabei sei niemals von Eigentum der Tochter an den Möbeln die Rede
gewesen. Die obere Aufsichtsbehörde wies den Rekurs am 8. März 1945 ab:
Voraussetzung der Aufnahme einer Retentionsurkunde wäre die Rückschaffung der
Gegenstände. Diese aber sei vom darum ersuchten Betreibungsamt Muri verweigert
worden. Ob mit Unrecht, wäre in einem gegen das letztere Amt im Kanton Aargau
durchzuführenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
D.­Dies gibt der Vermieter Graber nunmehr zu. Er zieht aber den kantonalen
Entscheid mit dem geänderten Begehren an das Bundesgericht weiter, das
Betreibungsamt Vitznau sei anzuweisen, bei den aargauischen Aufsichtsbehörden
« die Deponierung der Möbel an einem neutralen Ort zu erzwingen, unter
gleichzeitiger Aufnahme einer Retention, wobei der Eigentumsanspruch der
Tochter nur internen Wert. zwischen Tochter und Mutter hat ».

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.­Was der Rekurrent vor Bundesgericht beantragt, geht weniger weit als was er
vor der Vorinstanz beantragt hatte. Auch gehen bereits die frühern Vorbringen
teilweise nach derselben Richtung, so dass nicht von einem neuen Antrage zu
sprechen ist, der von vornherein von der Hand zu weisen wäre.
2.­Der Rekurrent hat Grund, sich über die Verweigerung der Rechtshilfe durch
das Betreibungsamt Muri aufzuhalten.
Als Dritter, dem nach Art. 284
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 284 - Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so können dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter.494
SchKG die Beklagtenrolle zukommt (vgl. BGE 68
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), ist nur anzusehen, wer sich auf ein erst seit der Fortschaffung der
betreffenden Gegenstände aus den gemieteten Räumen erworbenes Recht beruft.
Wer dagegen ein Recht aus der Zeit her geltend macht, da sich die Gegenstände
noch in der Mietwohnung des Schuldners befanden, dem kann diese Rechtsstellung
nicht zugebilligt werden. Besteht doch das Retentionsrecht an den zur
Einrichtung oder Benutzung gemieteter Räume dienenden Sachen grundsätzlich
ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Mieter gehören. Nur ausnahmsweise ist das
Dritteigentum stärker als das Retentionsrecht des Vermieters (Art. 273 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 273 - 1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen.
1    Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen.
2    Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen:
a  bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung;
b  bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer.
3    Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einreichen.
4    Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO103.104
5    Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.105

OR). Auch ein Untermieter kann die von ihm (in die speziell untergemieteten
Räume) eingebrachten Sachen nur unter bestimmten Voraussetzungen dem
Retentionsrecht des (Ober-) Vermieters entziehen (Art. 272 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 272 - 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
1    Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2    Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
a  die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
b  die Dauer des Mietverhältnisses;
c  die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d  einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
e  die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
3    Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.
OR). Und um
solche besondere Verhältnisse geltend zu machen, ist der Dritte auf die
Klägerrolle gegenüber dem Vermieter angewiesen. Er hat Widerspruchsklage gegen
die Aufnahme der betreffenden Sachen in das Retentionsverzeichnis zu erheben.
Sind aber einmal Gegenstände eines Dritten (ganz abgesehen vom Fall
gemeinsamer Mieter) in den Bereich des Retentionsrechtes des Vermieters
gelangt, so hat der

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Dritte dann auch dessen Rückschaffungsanspruch gelten zu lassen, ebenso wie
der Mieter selbst. Er muss es geschehen lassen, dass der frühere Besitzstand
und das damit verbundene Retentionsrecht wiederhergestellt werde, wobei er
dann gegenüber dem Vermieter wieder in die gleiche Stellung kommt, in der er
sich vor der heimlichen oder gewaltsamen Fortschaffung durch den Mieter (oder
gar durch ihn selbst) befunden hatte.
Im vorliegenden Fall ist in der Beschwerde der Mieterin einfach vom Eigentum
ihrer Tochter die Rede, die die beiden Möbelstücke jetzt auch besitze, nicht
von einem erst seit der Fortschaffung aus der Mietwohnung in Vitznau
eingetretenen Erwerb. Und die Ausführungen des Rekurrenten, wonach Fräulein
Gander in Vitznau bei der Mutter gewohnt und die Wohnung gemeinsam mit dieser
benutzt habe, ohne jemals diese Möbel als ihr Eigentum anzusprechen, sind in
der « Opposition » der Frau Gander unwidersprochen geblieben. Somit ist davon
auszugehen, es werde ein bereits zur Zeit der gemeinsamen Benutzung der
Wohnung in Vitznau erworbenes Eigentum der Tochter geltend gemacht, wie denn
bei solcher Benutzung der Wohnung die von der Fortschaffung unterrichtete
Tochter schwerlich in gutem Glauben, d. h. im Sinne von Art. 284
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 284 - Wurden Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so können dieselben in den ersten zehn Tagen nach der Fortschaffung mit Hilfe der Polizeigewalt in die vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten zurückgebracht werden. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben vorbehalten. Über streitige Fälle entscheidet der Richter.494
SchKG: ohne
Kenntnis von den verletzten Rechten des Vermieters Graber, seither neue Rechte
an diesen Sachen erworben haben könnte.
3.­Indessen sieht der Rekurrent ein, dass Vorkehrungen bei den aargauischen
Behörden nötig sind, in deren Gebiet sich die Sachen nun befinden. In der Tat
ist die Mitwirkung des Betreibungsamtes Muri zur Rückschaffung unerlässlich,
und wenn diese bloss in amtlicher Inverwahrungnahme am jetzigen Standorte
bestehen soll, wird dasselbe Amt die Retentionsurkunde aufzunehmen haben,
natürlich zuhanden des für die Retentionsbetreibung zuständig bleibenden
Betreibungsamtes Vitznau; denn die Verwahrung durch das ersuchte
Betreibungsamt wäre nur Ersatz für die Rückverbringung in die in Vitznau
befindliche

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Mietwohnung. Die Ansicht des Rekurrenten, es liege dem Betreibungsamte Vitznau
ob, bei den aargauischen Aufsichtsbehörden wegen Verweigerung der Rechtshilfe
vorstellig zu werden, trifft aber nicht zu. Das Betreibungsamt Vitznau als
ersuchendes Amt hat hiezu weder Pflicht noch Befugnis. Das ihm vom Rekurrenten
zugedachte Einschreiten liefe auf eine Beschwerdeführung des ersuchenden gegen
das ersuchte Amt hinaus. Solches ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig
(BGE 31 I 720 = Sep.-Ausg. 8 S. 266). Daran ist (entgegen JAEGER,
Nachtragsband 2, zu Art. 17 Note 2 Abs. 6) festzuhalten. Die Parteien des
Betreibungs- (oder Retentionsaufnahme-, Rückverbringungs-) verfahrens sind
gegenüber dem ersuchten ebenso wie gegenüber dem ersuchenden Amte zur
Beschwerdeführung berechtigt. Damit sind ihre Interessen genügend gewahrt.
Wollte man daneben dem ersuchenden Amte ein Beschwerderecht zuerkennen, so
könnten daraus widersprechende Massnahmen und Unstimmigkeiten anderer Art
entstehen. Das ersuchende Amt hat auch kein eigenes Parteiinteresse, das eine
solche Befugnis um seinetwillen zu rechtfertigen vermöchte.
Also bleibt dem Rekurrenten anheimgestellt, seine Rechte durch Beschwerde
gegen das Betreibungsamt Muri geltend zu machen. Die Frist dazu ist nicht etwa
schon abgelaufen. Bisher hatte er zu solchem Vorgehen keine Veranlassung.
Statt einer eindeutigen Mitteilung, dass das ersuchte Betreibungsamt die
Rückschaffung nebst allfälliger Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses
ablehne (womit der « Beschwerdefall » gegeben gewesen wäre), liess das
Betreibungsamt Vitznau dem Rekurrenten eine von ihm aufgenommene
Retentionsurkunde zukommen. Damit schienen übrigens die Interessen des
Rekurrenten vollauf gewahrt. Jene Mitteilung kann nunmehr unterbleiben, da der
vorliegende Entscheid den Rekurrenten hinreichend über die jetzt, d. h. mit
der Zustellung des Entscheides, in Gang kommende Beschwerdefrist von zehn
Tagen unterrichtet. Macht er von diesem Rechte Gebrauch,

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so werden die aargauischen Aufsichtsbehörden auch die Drittansprecherin in das
Verfahren einzubeziehen haben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.