S. 180 / Nr. 45 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 71 III 180

45. Auszug aus dem Entscheid vom 19. November 1946 i.S. Malermeisterverband
Luzern.

Regeste:
Verwertung von Sachen, für welche ein von der Preiskontrollstelle bestimmter
Höchstpreis besteht (Art. 125, 156, 256; 130 Ziff. 2 SchKG).
Vente de biens pour lesquels il existe un prix maximum fixé par le Service du
contrôle des prix.

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Vendita di beni, per i quali esiste un prezzo massimo fissato dal Servizio del
controllo dei prezzi (art. 125, 156, 256; 130 cifra 2 LEF).

Für die Verwertung von Sachen, für die ein Höchstpreis besteht und deren
Versteigerung daher nur unter Bekanntgabe dieses Preises oder, falls dieser
bei der Versteigerung noch nicht bekannt ist, unter der Bedingung der
nachträglichen Genehmigung des Höchstangebotes stattfinden könnte, hat die
Abhaltung einer Steigerung in der Regel gar keinen Sinn, ausser für den
Ausnahmefall, dass das erzielte Höchstangebot den ­ vor oder nach der
Steigerung ­ festgesetzten Höchstpreis nicht erreiche. Für solche Waren finden
sich meistens ohne weiteres genügend Abnehmer zum Höchstpreis. Das
Betreibungsamt darf daher ohne weiteres diesen als Marktpreis im Sinne von
Art. 130 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 130 - An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten:258
1  wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind;
2  wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten260 sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt;
3  wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird;
4  im Falle des Artikels 124 Absatz 2.
SchKG betrachten und die Ware, ohne dass es einer weitern
Voraussetzung, etwa der Zustimmung der Beteiligten, bedürfte, freihändig zu
diesem Preise veräussern. Dies gilt für die Verwertung sowohl im Pfändungs-
und Pfandverwertungs- als auch ­ trotz Art. 256
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.453
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.454
SchKG ­ im Konkursverfahren.
Letztere Bestimmung, welche unter Vorbehalt abweichender Gläubigerbeschlüsse
die Steigerung als einzige Verwertungsart vorsieht, setzt voraus, dass eine
Steigerung, d.h. ein Wettbewerb von Interessenten durch Höherbieten, möglich
sei. Trifft dies nicht zu, so hat eine Steigerungsverhandlung keinen Sinn.
Welchem oder welchen von mehreren Interessenten dann das Amt die Sachen
freihändig zum Höchstpreis zuhalten will, ist eine Frage der Angemessenheit,
deren Beurteilung ihm bezw. den kantonalen Aufsichtsbehörden zusteht.