S. 277 / Nr. 64 Obligationenrecht (d)

BGE 71 II 277

64. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Dezember 1945 i.S.
Rüegg gegen Munitor A.-G.


Seite: 277
Regeste:
Aktienrecht; Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen. Umgehung einer
statutarischen Stimmrechtsbeschränkung durch Aktienübertragung? Bei der
Anfechtung aus Art. 691
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 691 - 1 Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.
1    Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.
2    Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Personen beim Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversammlung Einspruch zu erheben.
2bis    Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.499
3    Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfechten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mitwirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte.
OR sind die tatsächlichen Verhältnisse an der
Generalversammlung massgebend. Ein Verwaltungsrat ist zur Delegation seines
Mandates nicht befugt. Die Übertragung von Aktien in der dafür
vorgeschriebenen Form schützt nicht vor Anfechtung. Art. 691
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 691 - 1 Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.
1    Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.
2    Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Personen beim Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversammlung Einspruch zu erheben.
2bis    Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.499
3    Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfechten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mitwirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte.
OR ist ein
besonderer Anwendungsfall von Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR. (Erw. 1.)
Zulässiges Verhältnis zwischen den Stimmen der Stamm- und der
Prioritätsaktien. (Erw. 2.)
Auslegung einer Statutenbestimmung, wonach bei Verhinderung des Präsidenten
und der Mitglieder des Verwaltungsrates von der Generalversammlung ein
Vorsitzender zu wählen ist; Begriff der Verhinderung. (Erw. 3.)
Société anonyme. Droit d'attaquer les décisions de l'assemblée générale.
Disposition des statuts restreignant le droit de vote. Cette disposition
a-t-elle été violée par un transfert d'actions? Quand il s'agit de juger du
mérite de l'action prévue par l'art. 691 CO, seul importe ce qui s'est
réellement passé à l'assemblée. Un membre du conseil d'administration n'est
pas autorisé à déléguer son mandat. Le fait que des actions ont été
transférées dans les formes prévues n'empêche pas l'exercice de l'action visée
à l'art. 691 CO. Cette disposition n'est qu'un cas particulier de la règle
posée à l'art. 18 CO (consid. 1).
Rapport licite des voix afférentes aux actions ordinaires et aux actions
privilégiées (consid. 2).
Interprétation d'une disposition des statuts d'après laquelle en cas
d'empêchement du président ou des membres du conseil d'administration,
l'assemblée aura à désigner son président. Ce qu'il faut entendre par
empêchement (consid. 3)
Società anonima. Diritto d'impugnare le risoluzioni dell'assemblea generale.
Norma statutaria che limita il diritto di voto. Questa norma è stata violata
mediante un trasferimento di azioni? Trattandosi di giudicare sul merito
dell'azione prevista dall'art. 691 CO, importa solo quanto è realmente
accaduto all'assemblea. Un membro del consiglio di amministrazione non ha la
facoltà di delegare il suo mandato. Il fatto che delle azioni sono state
trasferite secondo le forme previste non è di ostacolo all'introduzione della
causa prevista dall'art. 691 CO, il quale non è altro che un caso di
applicazione della regola sancita dall'art. 18 CO (consid. 1).
Proporzione lecita tra i voti delle azioni ordinarie e quelli delle azioni
privilegiate (consid. 2).
Interpretazione d'una norma statutaria, secondo cui, in caso d'impedimento del
presidente o dei membri del consiglio d'amministrazione, l'assemblea dovrà
designare il suo presidente. Nozione dell'impedimento (consid. 3).


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Die Munitor A.-G. verfügt über ein Aktienkapital von Fr. 100000.­, eingeteilt
in 400 Stammaktien zu Fr. 100.­ und 60 Prioritätsaktien zu Fr. 1000.­. Alle
Aktien lauten auf den Namen und sind mit je einer Stimme ausgestattet.
Anfänglich waren 360 Stamm- und 4 Prioritätsaktien in der Hand des
Verwaltungsrates Ruetz, 40 Stamm- und 56 Prioritätsaktien in der Hand des
Klägers Rüegg. Im Jahre 1943 übertrug Ruetz 169 Aktien an seine Frau und 1
Aktie an Dr. Lanz; 194 Aktien behielt er selbst.
Im August 1943 hielt die Munitor A.-G. ihre zweite ordentliche
Generalversammlung ab. Ruetz, der Präsident und einzige Verwaltungsrat, nahm
daran nicht teil. In seiner Vertretung und für sich selbst erschien der
Aktionär Dr. Lanz. Frau Ruetz und Rüegg liessen sich ebenfalls vertreten. Da
nach § 7 der Gesellschaftsstatuten auf jede Aktie eine Stimme entfällt, jedoch
kein Aktionär mit mehr als einem Fünftel aller Aktien stimmen darf, erhielten
Ruetz, seine Frau und Rüegg je 92 Stimmen, während Dr. Lanz aus eigenem
Aktienbesitz eine Stimme zukam. Die Versammlung wählte Dr. Lanz zum
Vorsitzenden und fasste eine Reihe weiterer Beschlüsse, stets mit Mehrheit und
gegen die Stimmen Rüeggs. Mit der vorliegenden Klage ficht Rüegg diese
sämtlichen Beschlüsse an.
Aus den Erwägungen:
1. ­ Der Kläger behauptet zunächst, Ruetz habe ausschliesslich zum Zwecke
einer Umgehung der statutarischen Stimmrechtsbeschränkung einen Teil seiner
Aktien auf seine Frau und auf Dr. Lanz übertragen (Art. 691
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 691 - 1 Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.
1    Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.
2    Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Personen beim Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversammlung Einspruch zu erheben.
2bis    Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.499
3    Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfechten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mitwirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte.
OR). Das
Handelsgericht hat den Sachverhalt nicht untersucht. Es nahm an, die
Mitwirkung der beiden genannten Aktionäre habe keinen Einfluss auf die
Beschlussfassung gehabt. Denn Ruetz sei in jedem Falle stärker gewesen. Es
könne unbedenklich vorausgesetzt werden, dass er ohne die beanstandete
Aktienübertragung die Generalversammlung persönlich geleitet hätte. Als
Vorsitzendem wäre ihm bei

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Stimmengleichheit mit dem Kläger der Stichentscheid vorbehalten gewesen.
Diese Stellungnahme der Vorinstanz geht fehl. Für die Anfechtung aus Art. 691
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 691 - 1 Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.
1    Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.
2    Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Personen beim Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversammlung Einspruch zu erheben.
2bis    Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.499
3    Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfechten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mitwirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte.

OR ist es ohne Belang, wie die Beschlüsse bei Anwesenheit von Ruetz und ohne
Verringerung seines Aktienbesitzes gefasst worden wären. Massgebend sind die
tatsächlichen Verhältnisse. Deshalb durfte die vom Kläger aufgeworfene Frage
nicht offen bleiben. Wird sie nämlich bejaht, d.h. die Aktienübertragung an
Frau Ruetz und Dr. Lanz als unstatthaft erklärt, so war die Generalversammlung
in den umstrittenen Belangen nicht beschlussfähig. Denn wenn Ruetz und Rüegg
die alleinigen Aktionäre waren, so verfügten in der Generalversammlung beide
gegnerischen Gruppen über je 92 Stimmen. Wohl gibt § 9 der Statuten bei
Stimmgleichheit dem Vorsitzenden den Stichentscheid. Nach § 10 der Statuten
kommt der Vorsitz dem Präsidenten oder in dessen Abwesenheit einem anderen
Mitglied des Verwaltungsrates zu. Nun war Ruetz als einziger Verwaltungsrat
der Versammlung ferngeblieben. Daher hatte diese, wiederum gemäss § 10,
vorerst unter den Teilnehmern den Vorsitzenden zu wählen. Angesichts der
vorhandenen Gegensätze erscheint es ausgeschlossen, dass die eine Gruppe für
den Vertreter der anderen gestimmt hätte. Standen sich aber je 92 Stimmen
gegenüber, so musste der Wahlakt ergebnislos verlaufen. Alsdann war niemand
befugt, den Stichentscheid zu fällen, und die Versammlung konnte gegen die
Stimmen des Klägers keine Beschlüsse fassen.
Die Beklagte wendet zu Unrecht ein, Vorsitz und Stichentscheid seien ohnehin
Dr. Lanz als dem Vertreter des Präsidenten zugestanden. Ruetz konnte sich nur
als Aktionär, nicht als Verwaltungsrat vertreten lassen. Das Mandat des
Verwaltungsrates ist seiner Natur nach an die Person des damit von der
Generalversammlung Betrauten gebunden. Dieser ist zu einer Delegation seines
Mandates nicht befugt. Ob die Satzungen ihn dazu ermächtigen können, ist nicht
zu Prüfen, denn die Statuten der

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Beklagten enthalten eine solche Bestimmung nicht. Aus den Verhältnissen an der
Generalversammlung von 1938, auf welche die Beklagte verweist, kann
Abweichendes nicht gefolgert werden. Zwar hat der Kläger damals geduldet, dass
sich Ruetz im Präsidium durch einen Dritten ohne eigenen Aktienbesitz
vertreten liess. Dieser Umstand berechtigt aber nicht zur Annahme, er habe
eine Delegationsbefugnis des Verwaltungsrates grundsätzlich und für alle
Zukunft anerkannt.
Anderseits schützte die Abgabe von Aktien in der für die Übereignung zu vollem
Recht vorgeschriebenen Form und verbunden mit dem Eintrag im Aktienregister
nicht vor der Anfechtung aus Art. 691
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 691 - 1 Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.
1    Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.
2    Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Personen beim Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversammlung Einspruch zu erheben.
2bis    Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.499
3    Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfechten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mitwirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte.
OR. Zweck dieser Bestimmung ist der
Ausschluss Unbefugter von der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte. Er kann nur
erreicht werden durch die Aufdeckung jeglicher Art von Simulation. Art. 691
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 691 - 1 Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.
1    Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.
2    Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Personen beim Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversammlung Einspruch zu erheben.
2bis    Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen.499
3    Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfechten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mitwirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte.

stellt sich als ein besonderer Anwendungsfall von Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR dar. Simulation
und damit Umgehungsakt ist anzunehmen, wenn bei der Übertragung von Aktien
trotz Einhaltung der Form der Parteiwille nicht darauf gerichtet war, dem
Erwerber Eigentum an den Titeln zu verschaffen, sondern nur darauf, dass der
Empfänger das an die Aktien gebundene Stimmrecht ausübe.
Ob im vorliegenden Fall mit der Abgabe von Aktien an Frau Ruetz und Dr. Lanz
eine Umgehung der statutarischen Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt war, ist
Tatfrage. Sie ist nicht abgeklärt. Die Voraussetzungen für eigene
Feststellungen des Bundesgerichtes (Art. 64 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OG) sind nicht gegeben. Es
ist daher die Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz zur
Vervollständigung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung notwendig, wenn
nicht die angefochtenen Beschlüsse wegen anderweitiger Rechtsverletzung
gesamthaft oder einzeln aufgehoben werden müssen.
2. ­ Der Kläger erachtet die Stimmrechtsverhältnisse auch deshalb als
gesetzwidrig, weil den Stammaktien insgesamt nicht mehr Stimmen zu belassen
seien als den

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Vorzugsaktien, da sonst der fundamentale Grundsatz ausser Kraft gesetzt würde,
dass jede Aktie zum mindesten eine Stimme und damit die Möglichkeit haben
muss, auf den Gang der Gesellschaft einzuwirken (für seine Ansicht beruft er
sich auf SCHUCANY, Komm. zum OR, N. 2 zu Art. 693, der seinerseits auf
WIELAND, Handelsrecht 2 S. 238, verweist). Träfe das zu, so gebührten den 400
Stammaktien zusammen nur 60 Stimmen. Die Stimmkraft der einzelnen Aktie wäre
auf 0,15 reduziert. Der Kläger hätte mit seinen 56 Prioritäts- und 40
Stammaktien über 62 Stimmen, damit allerdings über die Mehrheit verfügt.
Allein wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist eine solche Regelung mit dem
Gesetz nicht vereinbar. Art. 693
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 693 - 1 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.
1    Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.
2    In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.501
3    Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:
1  die Wahl der Revisionsstelle;
2  die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile;
3  die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderuntersuchung;
4  die Beschlussfassung über die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage.504
rev. OR gibt den Statuten die Freiheit, «das
Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden
Aktien festzusetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme fällt». Die Ausgabe
derartiger Stimmrechtsaktien wird der Zahl nach nicht beschränkt. In sonstiger
Hinsicht angebrachte Kautelen (Art. 693 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 693 - 1 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.
1    Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.
2    In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.501
3    Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:
1  die Wahl der Revisionsstelle;
2  die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile;
3  die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderuntersuchung;
4  die Beschlussfassung über die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage.504
und 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 693 - 1 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.
1    Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.
2    In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.501
3    Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:
1  die Wahl der Revisionsstelle;
2  die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile;
3  die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderuntersuchung;
4  die Beschlussfassung über die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage.504
OR) fallen hier nicht in
Betracht. Auch im alten OR findet sich keine Vorschrift, welche die in den
Statuten festgelegte Ordnung der Stimmrechte ausschloss (so denn auch die
herrschende Meinung, vgl. WIELAND, a.a.O., S. 239 Anmerkung 37).
3. ­ § 10 der Statuten, so argumentiert der Kläger weiter, erlaube die Wahl
eines besonderen Vorsitzenden nur, wenn der Präsident und die Mitglieder des
Verwaltungsrates am Erscheinen wirklich verhindert seien. Ruetz als einziger
Verwaltungsrat wäre an sich durchaus in der Lage gewesen, an der
Generalversammlung teilzunehmen. Diese habe daher unter einem nicht
zuständigen Präsidium getagt und keine gültigen Beschlüsse fassen können.
Für eine solche Auslegung bieten indessen weder § 10 noch die anderen
Statutenbestimmungen einen Anhalt. Sie ist daher mit der Vorinstanz
abzulehnen. Verhinderung muss vernünftigerweise als Abhaltung aus irgend einem
Grunde verstanden werden. Denn in den Statuten ist nicht

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vorgeschrieben, dass Verwaltungsratsmitglieder ihre Abwesenheit zu
rechtfertigen hätten. Die blosse Tatsache, dass kein Mitglied des
Verwaltungsrates zugegen ist, schafft somit die Voraussetzung für die Wahl
eines Vorsitzenden unter den Versammlungsteilnehmern.