S. 21 / Nr. 6 Erbrecht (d)

BGE 71 II 21

6. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. März 1945 i. S. Gilg
gegen Gilg.

Regeste:
Abrechnungspflicht des Erben, der die Erbschaft verwaltet.
Bäuerliches Erbrecht.
1. Der Erbe, der die Erbschaft beim Tode des Erblassers besitzt und sie
hernach tatsächlich verwaltet, ist nicht verpflichtet, im Sinne von Art. 400
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.

OR jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (Erw. 2).
2. Voraussetzungen, unter denen ein minderjähriger Erbe gemäss Art. 620
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
ZGB
zur Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes geeignet ist (Erw. 4 a).
3. Einfluss der finanziellen Lage des Bewerbers auf die Eignung zur Übernahme
eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 620
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
ZGB (Erw. 4 b).
4. Art. 617
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
, 618
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 618 - 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
1    Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
2    ...539
ZGB sind entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund des Ertrags-
oder Verkehrswertes eines landwirtschaftlichen Gewerbes die finanzielle Lage
des Bewerbers und gestützt darauf dessen Eignung im Sinne von Art. 620
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
ZGB zu
beurteilen ist, oder wenn es sich fragt, ob die Erbschaft überschuldet und
Art. 620
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
ZGB daher überhaupt nicht anwendbar sei (Erw. 4 b letzter Absatz und
4 c).
Obligation de l'héritier qui administre la succession de rendre compte de sa
gestion.
Droit successoral paysan.
1. L'héritier qui est en possession de l'héritage au moment de la mort du de
cujus et qui par conséquent l'administre en fait n'est pas tenu de rendre
compte de sa gestion en tout temps, selon l'art. 400 CO (consid. 2).
2. Conditions dans lesquelles un héritier mineur est capable de se charger de
l'exploitation d'un domaine agricole en vertu de l'art. 620 CC (consid. 4 a.).

Seite: 22
3. Influence de la situation financière de l'exploitant sur la capacité
requise pour se charger do l'exploitation d'un domaine en vertu de l'art. 620
CC (consid. 4 b).
4. Les art. 617 et 618 CC sont applicables par analogie lorsqu'il s'agit de
juger de la situation financière de l'exploitant, compte tenu de la valeur de
rendement ou de la valeur vénale d'une exploitation agricole, et partant de sa
capacité dans le sens de l'art. 620, ou encore lorsqu'il s'agit de savoir si
la succession est insolvable et si par conséquent l'art. 620 ne doit pas être
en principe déclaré inapplicable (consid. 4 b, dernier alinéa et 4 o).
Obbligo dell'erede che amministra la successione di render conto del suo
operato.
Diritto successorio rurale.
1. L'erede in possesso dell'eredità alla morte del de cuius e che
successivamente ne cura, di fatto, l'amministrazione, non è tenuto a render
conto del suo operato ad ogni richiese dei coeredi ai sensi dell'art. 400 CO
(consid. 2).
2. Condizioni dell'idoneità all'assunzione dell'azienda agricola da parte di
un erede minorenne giusta l'art. 620 cp. 1 CC (consid. 4 a).
3. Rilevanza delle condizioni finanziarie dell'aspirante nel giudizio
sull'idoneità all'assunzione dell'azienda agricola a norma dell'art. 620 cp. 1
CC (consid. 4 b).
4. Applicazione analogica dogli art. 617 o 618 CC ovo si tratti di stabilire,
ai fini del giudizio sull'idoneità a sensi dell'art. 620 CC, le condizioni
finanziario dell'aspiranto all'assunzione dell'azienda agricola in base al
valore di reddito o venale della medesima; ovvero per accertare so l'eredità è
passiva, nel qual caso l'art. 620 è inapplicabile (consid. 4 b ultimo cp. e
consid. 4 e).

Aus dem Tatbestand:
Der am 18. November 1942 gestorbene Konrad Gilg hinterliess als Erben fünf
unmündige Kinder aus zweiter Ehe und seine Gattin dritter Ehe. Mit ihrer
Erbteilungsklage stellten die Tochter Annalise und der im Jahre 1929 geborene
Sohn Hans Konrad u. a. die Begehren, ihre Stiefmutter (Beklagte Nr. 1) sei «zu
einer genauen und belegten Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben ihrer
Erbschaftsverwaltung seit dem Todes des Erblassers anzuhalten», und der 2 1/2
Hektaren umfassende landwirtschaftliche Grundbesitz des Erblassers samt dem
toten und lebenden Inventar sei dem Sohne Hans Konrad, eventuell den
sämtlichen fünf Kindern zum Ertragswerte zuzuweisen. Das Bundesgericht hat das
Begehren um Vorlegung einer (zwischen-)Abrechnung mit der Vorinstanz
abgewiesen und die Vorinstanz aufgefordert, das von ihr

Seite: 23
abgewiesene Begehren um Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes an den
Sohn Hans Konrad neu zu beurteilen.
Aus den Erwägungen:
2. ­ Ihr Rechnungstellungsbegehren (Klagebegehren b) begründen die Kläger
damit, dass die Beklagte Nr. 1 die Erbschaft auf Grund eines Auftrages der
Erbengemeinschaft verwalte und deshalb gemäss Art. 400
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
OR über ihre
Geschäftsführung jederzeit Rechenschaft abzulegen habe. Der Erbe, der die
Erbschaft beim Tode des Erblassers besitzt und sie hernach tatsächlich
verwaltet, wird jedoch damit nicht zum Beauftragten seiner Miterben, zumal da
er die Verwaltung nicht nur für sie, sondern auch für sich selber führt. Art.
400
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
OR könnte daher höchstens analog angewendet werden. Hiefür besteht aber
kein Bedürfnis; denn jeder Erbe kann nach Art. 604
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 604 - 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
1    Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2    Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3    Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
ZGB jederzeit die Teilung
verlangen und ist nach Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB, bis diese vollzogen ist, jederzeit
berechtigt, als Gleichberechtigter bei der Verwaltung des Nachlasses
mitzuwirken oder die Bestellung eines Erbenvertreters zu verlangen, wenn ihm
der Erbe, der die Verwaltung tatsächlich besorgt, nicht die nötige Gewähr für
eine richtige Verwaltung und Rechnungstellung bietet.
Ob die Abrechnung der Beklagten Nr. 1 richtig geführt und gehörig belegt sei,
wird erst nach ihrer Vorlegung zu prüfen sei.
Das Klagebegehren b kann daher nicht geschützt werden.
4. ­ Ein landwirtschaftliches Gewerbe kann nach Art. 620
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
ZGB von vornherein
nur einem solchen Erben ungeteilt zugewiesen werden, der sich zu dessen
Übernahme bereit erklärt. Dies trifft für die Kinder Hilda, Frieda und Werner
nicht zu. Schon deswegen kann dem Eventualantrag der Kläger, das streitige
Heimwesen allen fünf Kindern gemeinsam zuzuweisen, nicht entsprochen werden.
Zu entscheiden ist daher nur, ob das Heimwesen des

Seite: 24
Erblassers gemäss dem Hauptantrage der Kläger dem Sohne Hans Konrad zuzuweisen
oder aber gemäss dem Antrage des Vormunds der Kinder Hilda, Frieda und Werner
zu verkaufen sei. Diese Frage hat die Vorinstanz nicht genügend abgeklärt.
a) Hans Konrad Gilg kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht schon
deswegen von der Übernahme des väterlichen Heimwesens ausgeschlossen werden,
weil er heute erst im 16. Altersjahr steht. Auch ein noch minderjähriger Erbe
kann vielmehr verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe des
Erblassers ungeteilt zugewiesen werde, wenn seine persönlichen Eigenschaften
und Verhältnisse, namentlich seine Fähigkeiten und Neigungen, die Ausbildung,
die er geniesst, und die Umgebung, in der er heranwächst, erwarten lassen,
dass er nach erreichter Mündigkeit gewillt und imstande sein werde, das
betreffende Gut zu bewirtschaften. In diesem Sinne kann, je nach den
Umständen, auch schon ein 15-16 jähriger Sohn als zur Übernahme des
väterlichen Gewerbes geeignet gelten. Die Vorinstanz wird daher über die
Behauptung der Kläger, Hans Konrad Gilg stehe im landwirtschaftlichen Gewerbe
seines Onkels und Vormundes und verspreche, ein tüchtiger und fleissiger
Landwirt zu werden, Beweis zu erheben haben, sofern dieser Bewerber nicht etwa
wegen seiner ungünstigen finanziellen Lage von vornherein als zur Übernahme
des streitigen Heimwesens ungeeignet erscheint oder der Nachlass sich als
derart überschuldet erweist, dass die ungeteilte Zuweisung des Heimwesens an
einen Erben schon aus diesem Grunde nicht in Frage kommt.
b) Der finanziellen Lage eines Bewerbers ist bei der Beurteilung seiner
Eignung insofern Rechnung zu tragen, als an seine beruflichen Fähigkeiten umso
höhere Anforderungen zu stellen sind, je grösser die finanziellen
Schwierigkeiten sind, denen er bei Übernahme des Heimwesens begegnet. Erweist
sich die finanzielle Lage des Bewerbers im Falle der Übernahme des Gewerbes
als so ungünstig, dass er sich darauf voraussichtlich nicht behaupten könnte,

Seite: 25
so ist er für die Übernahme von vornherein ungeeignet. Auch unter diesem
Gesichtspunkt hat die Vorinstanz die Eignung des Hans Konrad Gilg zur
Übernahme des väterlichen Gewerbes verneint. Ihre Annahme, mit der Zuweisung
dieses Heimwesens würde ihm eine untragbare Last aufgebürdet, begründet sie
damit, dass das Heimwesen wegen seines geringen Umfanges ohne Nebenerwerb
keine genügende Existenzgrundlage bilde, dass die Grundpfandschulden von Fr.
16300.­ den «nach den geltenden Vorschriften errechneten Verkehrswert von Fr.
14300.­» übersteigen, dass neben der «Liegenschaft» keine weitern
nennenswerten Erbschaftsaktiven vorhanden seien, und dass die Zuweisung nur
«gegen Übernahme der gesamten Erbschaftspassiven, somit zu einem den
Verkehrswert übersteigenden Preis», erfolgen könnte. Diese Gründe vermögen
jedoch nicht zu überzeugen.
Bedarf der Übernehmer des streitigen Heimwesens, um eine (grössere) Familie
ernähren zu können, eines Nebenverdienstes, so ist damit noch keineswegs
gesagt, dass er sich darauf nicht werde halten können. Dies wäre nur dann
anzunehmen, wenn er, anders als der Erblasser, mit einem solchen
Nebenverdienst nicht rechnen könnte.
Die weitern Erwägungen der Vorinstanz sind deswegen nicht schlüssig, weil
nicht einwandfrei feststeht, dass der Verkehrswert des Grundbesitzes heute
wirklich nur Fr. 14300.­ ausmacht, und weil der Ertragswert des Heimwesens,
auf den es bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Übernehmers vor allem
ankommt, erst recht nicht gehörig festgestellt ist. Gemäss Art. 620 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB
ist der Anrechnungswert eines landwirtschaftlichen Gewerbes, der nach Art. 620
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB dem Ertragswert entspricht, für das Ganze nach den Vorschriften
über die Schätzung der Grundstücke zu ermitteln. Darnach erfolgt die
Anrechnung zum Werte im Zeitpunkt der Teilung und wird der Anrechnungswert,
wenn sich die Erben darüber nicht verständigen können, endgültig durch amtlich
bestellte Sachverständige festgestellt (Art. 617
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
, 618
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 618 - 1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
1    Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.538
2    ...539
ZGB). Diese
Bewertungsvorschriften sind entsprechend

Seite: 26
anzuwenden, wenn es gilt, auf Grund des Ertrags- oder Verkehrswertes eines
Gewerbes die finanzielle Lage des Übernehmers und gestützt darauf dessen
Eignung zu beurteilen, da die Frage nach der a finanziellen Eignung» mit
derjenigen nach dem Anrechnungswerte eng zusammenhängt. Die kantonalen
Instanzen haben nun, wie die Vernehmlassung der Vorinstanz bestätigt, weder
den Ertrags- noch den Verkehrswert auf diese Weise feststellen lassen. Die
Vorinstanz hat vielmehr kurzerhand die Schätzungen der Inventarisationsbehörde
übernommen, und diese ist einfach von dem zu Steuerzwecken ermittelten
Ertragswerte (Fr. 10000.­) ausgegangen, der nach den Ausführungen des
Bezirksrates Steckborn in seinem Beschluss vom 6. September 1943 in einer Zeit
der tiefsten landwirtschaftlichen Produktenpreise seit dem letzten Kriege
festgesetzt worden war, und hat den Verkehrswert in der Weise bestimmt, dass
sie zum Steuer-Ertragswerte einen Bereinigungszuschlag von 10 % und zu dem so
berichtigten Ertragswert einen «allgemeinen Zuschlag» von 30 % gemäss Art. 8
Ziff. 1 des BRB vom 19. Januar 1940 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation
und die Überschuldung sowie zum Schutze der Pächter hinzurechnete. Der Wert
der gegebenenfalls mit dem Grundbesitz zu übernehmenden Gerätschaften, Vorräte
und Viehbestände wurde bei keiner dieser Schätzungen mitberücksichtigt. Die
Vorinstanz hat also ohne die nötigen Unterlagen darüber geurteilt, ob Hans
Konrad Gilg in finanzieller Hinsicht zur Übernahme des väterlichen Heimwesens
geeignet sei. Sie hat daher diese Frage nach entsprechender Aktenergänzung neu
zu beurteilen.
c) Die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob der Nachlass bei
Bilanzierung des Heimwesens mit dem Verkehrswerte überschuldet und die
Anwendung von Art. 620
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
ZGB aus diesem Grunde ausgeschlossen sei (BGE 64 II 7),
ist ebenfalls auf Grand der noch einzuholenden Schätzung im Sinne von Art. 617
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.

/18
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
ZGB zu beurteilen.